Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.02.2021 – 12 W 2/21
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0204.12W2.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 82/19, teilweise abgeändert.
Der Wert für die Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV zum RVG wird auf 3.789,82 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der Kläger hat die Beklagten mit der am 26.03.2019 eingegangenen und den Beklagten am 24.04.2019 zugestellten Klage auf Schadensersatz in Höhe von 9.757,48 €, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und Freistellung von außergerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2 zahlte mit Abrechnung vom 09.04.2019 einen Betrag in Höhe von 11.015,82 €. Einer vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2019 erklärten einseitigen teilweisen Erledigungserklärung stimmten die Beklagten nicht zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2019 beantragte der Kläger, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.689,07 € nebst Verzugszinsen zu verurteilen, im Übrigen nahm er die Klage zurück.
Mit dem am 24.02.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Streitwert bis zum 12.06.2019 auf 11.047,94 €, für die Zeit vom 13.06. bis zum 29.09.2019 auf 11.446,55 € und für die Zeit seit dem 30.09.2019 auf 1.689,07 € festgesetzt. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägervertreterin hat das Landgericht den Streitwert abändernd mit Beschluss vom 04.06.2020 insgesamt auf 11.446,55 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2020 haben die Beklagten beantragt, den Streitwert für die Terminsgebühr gemäß § 33 RVG auf 1.689,07 € festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.09.2019 sei infolge der vor Rechtshängigkeit erfolgten Regulierung seitens der Beklagten zu 2 nur noch ein Betrag in Höhe von 1.689,07 € streitig gewesen.
Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat das Landgericht den Wert der Terminsgebühr auf 11.446,55 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, bei einer teilweisen Klagerücknahme im Termin der mündlichen Verhandlung entstehe die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert, auch wenn die teilweise Klagerücknahme vorher angekündigt worden sei.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 09.11.2020 zugestellten Beschluss haben die Beklagten mit einem am 23.11.2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin begehren, den Wert für die Terminsgebühr auf 1.689,07 € festzusetzen. Sie führen aus, die Klage sei in Höhe des gezahlten Betrages von 11.015,82 € bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung unbegründet gewesen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass der Kläger die Klage in dieser Höhe erst in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe, obwohl bereits zuvor offensichtlich gewesen sei, dass der Schaden vor Rechtshängigkeit beglichen worden sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2020 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat legt die Beschwerdeschrift dahingehend aus, dass die Beschwerde im Namen der Beklagten eingelegt worden ist, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch eine zu hohe Wertfestsetzung nicht beschwert sind.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für die Terminsgebühr für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2019 ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 3.789,82 € festzusetzen.
Gemäß Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr mit der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. BGH NJW 2011, 529, juris Rn. 9 m.w.N.). Für die Höhe der Terminsgebühr ist somit grundsätzlich der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, auch wenn die Klage nach Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 03.07.2018 - 18 W 111/18, juris; OLG Frankfurt, JurBüro 2020, 245). Die von den Beklagten in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG München (Beschluss v. 16.10.2020 - 11 W 1436/20, juris) und des OLG Koblenz (Beschluss v. 12.10.2018 – 2 W 464/18) sind insoweit nicht einschlägig, da in den dortigen Fällen die Klage bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war.
Im Streitfall hat das Landgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23.05.2019 die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 einseitig für teilweise erledigt erklärt hat. Mit Eingang dieser Erledigungserklärung, mit der zugleich eine Klageänderung vorgenommen worden ist, ist bereits eine gebührenrelevante Streitwertänderung eingetreten, so dass der Streitwert der Hauptsache bei Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mehr dem ursprünglichen Streitwert der Hauptsache entsprach (vgl. BGH a.a.O. Rn. 13). Vielmehr richtet sich der Streitwert mit Eingang der einseitigen Erledigungserklärung nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten, wobei der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH AGS 2018, 124, juris Rn. 2).
Die bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem ursprünglichen Streitwert von bis zu 13.000,00 € auf 2.933,00 € (Gerichtsgebühren 801,00 €, Anwaltsgebühren 2.132,00 €). Bei einem Streitwert von 1.689,07 € hätten sie lediglich 832,25 € betragen (Gerichtsgebühren 267,00 €, Anwaltsgebühren 565,25 €). Mithin ergibt sich vorliegend eine Kostendifferenz in Höhe von 2.175,00 €. Zuzüglich der restlichen offenen Hauptforderung beträgt der Gegenstandswert für die Terminsgebühr somit 3.789,82 €.
Da die Beschwerde überwiegend Erfolg hat, wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr nach Nummer 1812 KV abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).