Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.02.2021 – 1 AR 29/20 (S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0212.1AR29.20S.00

Tenor§

Die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten V… dauert fort.

Gründe§

I.

1. Die lettischen Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 9. November 2020 (Az. S-100-2020-11640), dem der Haftbefehl des Stadtgerichts Riga Pardaugava vom 16. Juni 2020 (Az. 11096074819) zu Grunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen gemeinschaftlich gegangener mittelschwerer Körperverletzung zum Nachteil einer anderen Person (Art. 126 Abs. 2 Nr. 3 des lettischen Strafgesetzbuches).

Mit dem Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten vorgeworfen, am … 2019 gegen 11.00 Uhr gemeinsam mit dem Mittäter D. Č. Im Erdgeschoss des Hauses in …, … Straße X, zunächst eine verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten D. J. gehabt zu haben, die schließlich in Körperverletzungshandlungen umgeschlagen sei. Der Verfolgte und sein Mittäter sollen im gegenseitigen Einvernehmen dem Geschädigten jeweils mindestens einmal mit der Hand absichtlich in den Brustbereich geschlagen haben. Nachdem es dem Geschädigten gelungen sei, sich loszureißen und in den Flur des zweiten Stocks zu fliehen, seien ihm der Verfolgte und sein Mittäter gefolgt, um dort weiter gemeinsam auf den Geschädigten einzuschlagen, wobei der Verfolgte den Geschädigten mehrmals mit der Hand gegen den Brustkorb geschlagen und der Mittäter mehrmals auf den Geschädigten eingetreten habe.

Nachdem der Verfolgte am 8. Dezember 2020 vorläufig festgenommen worden war, hat der Senat unter dem Datum des 14. Dezember 2020 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet, festgestellt, dass die Voraussetzungen der vereinfachten Auslieferung vorliegen, und die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gerichtlich bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorgenannten Auslieferungshaftbefehl Bezug genommen.

2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Lettland bewilligt. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom selben Tag über die Bewilligung der Auslieferung unterrichtet. Zugleich sind die lettischen Behörden auf dem Sireneweg informiert worden, dass die Überstellung des Verfolgten nunmehr stattfinden könne, und um Übermittlung der Flugdaten gebeten worden.

Mit Zuschrift vom 5. Januar 2021 haben die lettischen Behörden der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mitgeteilt, dass wegen des in Lettland angeordneten Notstands eine Überstellung nicht vor dem 7. Februar 2021 erfolgen könne. Die Beamten, die zur Abholung des Verfolgten anreisen würden, müssten sich einer zehntägigen Quarantäne unterziehen. Die lettischen Behörden wurden daraufhin gebeten, bis zum 9. Februar 2021 mitzuteilen, wann die Überstellung erfolgen kann bzw. aus welchen Gründen die Übermittlung der Reisedaten bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein sollte. Nunmehr hat die lettische Seite auf dem Sireneweg mitgeteilt, dass die lettische Regierung den Notstand bis zum 6. April 2021 verlängert habe, weshalb sämtliche Überstellungen im Auslieferungsverkehr aufgeschoben werden sollen. Zugleich wurde um Aufschub der Übergabe des Verfolgten bis zum 6. April 2021 gebeten.

Der Umstand der Verlängerung des nationalen Notstands in Lettland bis zum 6. April 2021 wird durch die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes bestätigt. Ferner geht aus dem vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz übermittelten Dokument des Rates der Europäischen Union zu dem Einfluss der Corona-Pandemie auf die strafrechtliche Zusammenarbeit, Stand 15. Januar 2021, hervor, dass Überstellungen nach Lettland grundsätzlich aufgeschoben werden sollen.

3. Mit Blick auf den bevorstehenden Ablauf der Haftprüfungsfrist aus § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg am 8. Februar 2021 beantragt, Fortdauer der Auslieferungshaft zu beschließen.

II.

Da eine zeitnahe Auslieferung des Verfolgten nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls in Folge der Corona-Pandemie nicht möglich ist, hat der Senat über die Fortdauer der Auslieferungshaft zu entscheiden; § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG normiert eine Haftprüfung zwei Monate nach der voraufgegangenen Haftentscheidung. Im Ergebnis der Haftprüfung ist die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

1. Zwar ist nach der Bewilligung der Auslieferung mit dem ersuchenden Mitgliedsstaat grundsätzlich sogleich ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren, wobei der Übergabetermin spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen soll (§ 83c IRG i. V. m. Art 23 Abs.2 Rb-EuHB). Allerdings kann die Vereinbarung eines solchen Übergabetermins im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden (§ 83c Abs. 4 Satz 4 IRG).

Ein Übergabetermin konnte mit den lettischen Behörden wegen der dort im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie geltenden Einschränkungen bislang nicht vereinbart werden. Die Lage ist – wie die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 zutreffend ausführt - mit ausreichendem Vorlauf zu dem derzeit geltenden Endtermin des Notstands in Lettland am 6. April 2021 neu zu bewerten. Diese Vorgehensweise entspricht in Ansehung der COVID-19-Pandemie der Vorschrift des § 83c Abs. 4 Satz 4 IRG, wobei die allgemeine Ansteckungsgefahr als schwerwiegender humanitärer Grund für das Aufschieben des Übergabetermins angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 25/19, zit. n. juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2020, Ausl 301 AR 47/20, zit. n. juris).

2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht aus den im Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2020 aufgeführten Gründen fort. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten weiterhin nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte.

3. Bei der gegebenen Sachlage und einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.