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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.02.2021 – 12 W 6/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0217.12W6.21.00

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.12.2020, Az.: 12 O 197/14, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen der ihrer Ansicht nach mangelhaften Erbringung von Wärmedämmarbeiten an dem Dach des Hauses … in … in Anspruch genommen, wobei sie ihre zunächst auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 06.04.2020 auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung umgestellt hat. Mit am 13.11.2015 verkündeten Beweisbeschluss, abgeändert durch Beschluss vom 26.04.2016 hat das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen der Klägerin betreffend die Ungeeignetheit der Dacharbeiten und deren Ursächlichkeit für den Schimmelbefall des Dachstuhls sowie bezüglich der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Schimmelbefalls und den dabei anfallenden Kosten angeordnet und als Sachverständigen den Dipl.-Ing. … bestellt. Gegen das vom Sachverständigen unter dem 29.09.2017 erstellte Gutachten haben beide Parteien Einwendungen erhoben, woraufhin das Landgericht mit Verfügung vom 13.02.2018 die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen zu den Fragen und Einwendungen der Parteien angeordnet hat. Nachdem der Sachverständige die ihm gesetzten Abgabetermine für das Ergänzungsgutachten mehrfach nicht eingehalten und angezeigt hat, eine schriftliche Stellungnahme auch bis zum anberaumten Verhandlungstermin am 07.09.2018 nicht fertigstellen zu können, hat das Landgericht nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Gutachtenerstellung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch Beschluss vom 25.04.2019 - der sich indes nicht im Original bei den Akten befindet - einen neuen Sachverständigen bestellt und mit der Stellungnahme zu den Fragen und Einwendungen der Parteien zu dem Gutachten des zuvor tätigen Sachverständigen beauftragt. Durch die Beschlüsse vom 25.09. und 12.11.2019 sowie 16.01.2020 hat das Landgericht jeweils die Person des Sachverständigen ausgetauscht. Ferner hat es den Gutachtenauftrag durch Beschluss vom 07.07.2020 beschränkt. Vor Fertigstellung des Ergänzungsgutachtens haben sich die Parteien verglichen, wie mit Beschluss des Landgerichts vom 06.08.2020 festgestellt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2020 hat die Klägerin gefordert, die Gutachterkosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … niederzuschlagen bzw. zurückzufordern. Die Klägerin hat insoweit die Ansicht vertreten, die Gebührenforderungen des Sachverständigen seien massiv überzogen und sein Arbeitsergebnis unbrauchbar. Diesbezüglich hat die Klägerin auf ihre bereits zuvor im Rechtsstreit erfolgten Ausführungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.12.2020 den Antrag auf Niederschlagung der Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe zwar seine Leistungen nicht vollständig erbracht, die ausgeführten und vergüteten Leistungen seien aber ordnungsgemäß erstellt und verwertbar, sodass eine Niederschlagung der dafür anfallenden Kosten nicht erfolgen könne. Die ergänzenden Fragen der Parteien sprächen nicht gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, sondern seien in einem Rechtsstreit üblich.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 19.01.2021 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 14.01.2021 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … seien gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Sie macht wiederum geltend, der Sachverständige habe überflüssige Leistungen erbracht und hierdurch überhöhte Kosten produziert sowie ein inhaltlich falsches Gutachten erstellt, das nicht verwertbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass mangels Vorlage des vom Sachverständigen geforderten Ergänzungsgutachten auch sein Ausgangsgutachten nicht verwertbar sei, da der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag hierdurch insgesamt nicht erfüllt habe. Fehlerhaft sei auch die Prozessleitung durch das Landgericht gewesen, das den Sachverständigen Dipl.-Ing. … nur unzureichend angeleitet habe und nicht in der Lage gewesen sei, einen geeigneten Gutachter zu bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.01.2021 verwiesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.01.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. Toussaint in Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 50. Aufl., § 21 GKG, Rn. 48) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 €.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Nach § 21 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (BGH MDR 2005, S. 956; NJW-RR 2003, S. 1294; OLG Stuttgart NZBau 2005, S. 640; Toussaint, a. a. O., Rn. 14 ff; Dörndorfer in BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.09.2020, § 21 GKG, Rn. 3). Die rechtsfehlerhafte abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage reicht hingegen nicht aus (BGH NJW-RR 2003, a. a. O.). Auch dient das Verfahren nach § 21 GKG nicht einer Nachprüfung der Sachentscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit (Toussaint, a. a. O., Rn. 20). Ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne kann dabei vorliegen, wenn das Gericht einen Sachverständigen mit der Beantwortung reiner Rechtsfragen beauftragt hat oder wenn das Gericht den Sachverständigen nicht ausreichend anleitet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, S. 1151; OLG Nürnberg BauR 2011, S. 141; Toussaint, a. a. O., Rn. 21, Stichworte: Gutachten, Rechtsgutachten). Da § 21 GKG eine falsche Sachbehandlung durch das Gericht voraussetzt, ist § 21 GKG unanwendbar, soweit lediglich ein Sachverständiger fehlerhaft gehandelt hat (OLG Koblenz MDR 2015, S. 119; OLG Hamburg MDR 1978, S. 237; Toussaint, a. a. O., Rn. 13; Dörndorfer, a. a. O.).

Vorliegend ist dem Landgericht ein schwerer Verfahrensfehler, der die Niederschlagung der Sachverständigenkosten rechtfertigen würde, nicht anzulasten. So betreffen die Beanstandungen der Klägerin in erster Linie die Erstellung des Gutachtens vom 29.09.2017 durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Fehlleistungen des Sachverständigen sind indes ebenso wie eine überhöhte Abrechnung prinzipiell nicht geeignet, eine Niederschlagung der Gerichtskosten zu rechtfertigen. Diesbezüglich besteht vielmehr die Möglichkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz, § 66 Abs. 1 GKG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. … ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen wäre. Der Senat vermag insbesondere eine unzureichende Anleitung des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens nicht zu ersehen. Die Klägerin trägt hierzu ebenfalls konkrete Einzelheiten nicht vor. Auch im Übrigen vermag der Senat schwere Verfahrensfehler des Landgerichtes bei der Prozessleitung und Beauftragung der Sachverständigen nicht festzustellen. Wenngleich der mehrfache Wechsel der Sachverständigen sicherlich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat, ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der Auswahl der anstelle des Sachverständigen Dipl.-Ing. … bestellten Sachverständigen die Problematiken im vorhinein hätte erkennen können, die zur Abberufung der verschiedenen Gutachter geführt haben. Zudem wirkt sich das diesbezügliche Vorgehen des Landgerichtes im Hinblick auf die begehrte Niederschlagung der Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … ohnehin nicht aus.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 66 Abs. 8 GKG.