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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.02.2021 – 2 Reha 6/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0217.2REHA6.21.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. November 2020 aufgehoben.

Die Einweisung des Betroffenen durch die Behörden in das Spezialkinderheim „…“ in … wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Der Betroffene hat in der Zeit von Juli 1987 bis Juli 1990 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

I.

Im Jahr 2016 beantragte der Betroffene seine Rehabilitierung hinsichtlich seiner Einweisung in das Spezial Kinderheim „…“ in … im Zeitraum von Juli 1987 bis Juli 1990 durch die Jugendhilfe …. Diesen Antrag hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 13. Februar 2017 zurückgewiesen.

Dabei hat das Landgericht zutreffend den folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt (BA S. 2, 3):

„Nach Einschätzung zur Familien- und Schulsituation durch die Jugendhilfekommission … (Blatt 17 d.A.) und den pädagogischen Mitarbeiter … vom 5. Mai 1987 (Blatt 18 d.A.) war die Mutter … mit der Erziehung ihres damals zwölfjährigen Sohnes überfordert. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren geschieden. Der Antragsteller verließ den Haushalt der Mutter, ohne mit ihr Rücksprache zu halten. Er kam oft erst sehr spät nach Hause. Zur Befriedigung seiner Bedürfnisse entwendete er Bargeldbeträge der Mutter, um sich Zigaretten zu kaufen. Die Mutter selbst war ebenfalls häufig unterwegs, so dass eine ordentliche und notwendige Einflussnahme auf den Antragsteller nicht gegeben war. Aufgrund mangelnder Disziplin, fehlenden häuslichen Fleißes und ungenügender Mitarbeit verschlechterten sich die schulischen Leistungen in der 4. Klasse. Der Abschluss der 5. Klasse im Schuljahr 1986/1987 war gefährdet. Nach Einschätzung der Jugendhilfekommission und des pädagogischen Mitarbeiters war die Unterbringung in ein Heim notwendig.

Am 28. April. 1987 trafen der Rat des Kreises … - Referat Jugendhilfe - und die Kindesmutter … die Vereinbarung, den Antragsteller gemäß§ 49 Abs. 2 i.V.m. § 50 des Familiengesetzbuches/DDR zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten in ein Heim einzuweisen (Blatt 58 d.A.).

Der Kindesvater … wollte die Heimeinweisung vermeiden, hatte jedoch kein Erziehungsrecht (Blatt 25 d.A.). Später teilte der Vater auch mit, dass er den Antragsteller mangels ausreichenden Wohnraumes nicht bei sich aufnehmen könne (Blatt 25 R d.A.). Im konkretisierten Erziehungsprogramm vom 28. Dezember 1987 ist festgehalten, dass es gestörte soziale Beziehungen im Elternhaus - Pendelerziehung - gab (Blatt 35, 35 R d.A.).“

Hinweise darauf, dass seine Tante oder seine Großmutter den Antragsteller in ihrem Haushalt aufnehmen wollten, ergäben sich nicht.

Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt (BA S.3, 4):

„Anhaltspunkte für rechtsstaatswidriges Vorgehen der damaligen Behörden bei der Vereinbarung vom 28. April 1987 zur Unterbringung in ein Heim lassen sich vorliegend nicht erkennen. Diese erfolgten ersichtlich zur Sicherung der weiteren Erziehung und schulischen Ausbildung des damals Minderjährigen. Hinweise auf politische Gründe oder sonstige sachfremde Erwägungen für die Heimeinweisung sind demgegenüber nicht erkennbar.

Die Jugendhilfe der DDR wurde regelmäßig auf der Grundlage des § 50 FGB/DDR zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50, Abs. 1 FGB/DDR hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung durch die gesellschaftliche Unterstützung der Eltern nicht gesichert war. Dazu gehörte auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sieht § 23 Abs. 1 lit. f Jugendhilfe-VO die Heimerziehung vor.

Diese Regelungen sind nicht per se rechtsstaatswidrig. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 34 SGB VIII i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB). Vor diesem Hintergrund kommt eine strafrechtliche Rehabilitierung des Antragstellers nicht in Betracht, auch nicht, sofern die Mutter damals gegenüber den Behörden falsche Angaben gemacht haben sollte.“

Mit Schreiben vom 26. März 2020 hat der Betroffene erneut seine Rehabilitierung wegen der vorbezeichneten Heimunterbringung beantragt. Hilfsweise beantragt er die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen früheren Rehabilitierungsverfahrens.

Mit Beschluss vom 4. November 2020 hat das Landgericht Potsdam den Antrag des Betroffenen vom 26. März 2020 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die rechtskräftige Versagung der Rehabilitierung nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG einen erneuten Antrag grundsätzlich ausschließe. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG gelte dieses zwar nicht, soweit dargelegt werde, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte, wobei „dieses Gesetz“ dasjenige in seiner für die Entscheidung über den neuen Antrag maßgeblichen Fassung bezeichnen. Der damalige Antrag hätte auch nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung keinen Erfolg gehabt. Zwar gelte nunmehr nach § 10 Abs. 3 Satz eins 1 StrRehaG die Vermutung, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Spezialheim politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Anders sei es nur, wenn bereits bei der Erstentscheidung ein Sachverhalt feststand, der die Vermutung entkräftet habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Das Landgericht habe in seiner früheren Entscheidung positiv festgestellt, dass ein sachlicher Grund für die Anweisung vorlag.

Gegen den Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Beschwerde und die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verwerfen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung hinsichtlich seiner Einweisung in das Spezialheim „…“ in der Zeit vom von Juli 1987 bis Juni 1990 ist begründet. Auf den hilfsweise gestellten Wiederaufnahmeantrag kommt es deshalb nicht an.

Der erneute Antrag des Betroffenen ist zulässig, weil er nach der nunmehr geltenden Fassung des StrRehaG Erfolg hat (§ 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG).

Nach dem nunmehr geltenden § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand.

Diese Vermutung des kann nur durch die positive Feststellung, dass aus anderen als den dort genannten Gründen erfolgt ist, etwa aus Fürsorgeerwägungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, Az.: 11 Ws Reha 2/20, zitiert nach juris). Solche Feststellungen enthält die frühere Entscheidung indes nicht. Sie begründet die Ablehnung der Rehabilitierung allein damit, dass die Einweisung zur Sicherung der weiteren Entwicklung und schulischen Ausbildung erfolgte.

Dies genügt aber für den Fall der Einweisung in ein Spezialheim nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2012 (Az.: 2 Ws (Reha) 28/11). Daher hätte die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG hier nur dadurch widerlegt werden können, wenn positiv festgestellt werden könnte, dass die Unterbringung in einem Normalheim nicht ausgereicht hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2021, Az.: 2 Ws (Reha) 15/20). Das ist hier nicht der Fall.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Die Auslagenentscheidung beruht gemäß §§ 14 Abs. 4, 15 StrRehaG, 467 Abs. 1 StPO.