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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.02.2021 – 1 AR 14/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0222.1AR14.20.00

Tenor§

Die gegen den Verfolgten (X1) (alias u.a.: X2)) verhängte Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe§

I.

1. Die Behörden der Russischen Föderation ersuchen mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 4. August 2017 unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Khamovniki District Court in Russland vom 07. September 2005 und auf den Haftbefehl des Lefortovo District Court in Moskau vom 01. November 2007 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes nach Art. 105 und wegen Angriffs auf das Leben eines staatlichen Funktionärs in der Absicht der Unterbindung seiner staatlichen Tätigkeit (Terrorakt) nach Art. 33 Abs. 3, Art. 277 des russischen Strafgesetzbuches.

Der Verfolgte war am … 2020 in Frankfurt (Oder) vorläufig festgenommen worden; das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hatte am 16. Juli 2020 eine Festhalteanordnung erlassen. Der Senat hat unter dem Datum des 24. Juli 2020 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Nach Eingang der Auslieferungsunterlagen hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2020 den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl durch einen unbeschränkten Auslieferungshaftbefehl ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 24. Juli 2020 und den unbeschränkte Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2020 verwiesen. Weitere Haftfortdauerentscheidungen hat der Senat am 19. Oktober 2020, am 2. November 2020 und am 23. Dezember 2020 erlassen.

Der Verfolgte befindet sich im vorliegenden Auslieferungsverfahrens seit dem 15. Juli 2020 in Haft, gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt (…).

2. Nach den dem Senat vorliegenden Auslieferungsunterlagen, insbesondere den Beschlüssen der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 10. Mai 2006 und 03. August 2020, den Verfolgten als Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen, der Entscheidung über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme der Inhaftierung des Bezirksgerichts Lefortovskij der Stadt Moskau vom 01. November 2007, der Anordnung über die Auswahl der Sicherheitsmaßregel in Form von Inhaftnahme der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 07. September 2005, der Anordnung der Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung durch die Zwischenbezirksstaatsanwaltschaft der Stadt Moskau vom 07. September 2005 und dem Beschluss über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 18. Mai 2006, dem Beschluss der 3. Abteilung der operativen Fahndungsverwaltung Russlands über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 18. September 2007, dem Beschluss der Untersuchungsverwaltung Russlands über die Heranziehung als Beschuldigten vom 10. Mai 2006 sowie der amtlichen Übersetzung folgender Bestimmungen des Strafgesetzbuches der russischen Föderation: Artikel 15 (Kategorien der Verbrechen), Artikel 78 (Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Erlöschen der Verjährungsfrist) und Artikel 105 (Totschlag), wird dem Verfolgten vorgeworfen, im November 2005 das Angebot des (Z1) angenommen zu haben, gegen eine Belohnung von 150.000,00 USD den Delegierten der Staatsduma der Russischen Föderation (Z2) zu töten. Er soll (Z3), (Z4) und Unbekannte als Mittäter einbezogen und die Rollen und Aufgaben für die Tatbegehung aufgestellt haben. Dem (Z1) soll er die Anweisung gegeben haben, das versprochene Geld an die Mittäter zu übergeben. Die Vollendung der Tat soll jedoch von den Strafverfolgungsbehörden vereitelt worden sein. Nach der weiteren Sachverhaltsschilderung in der Verordnung über die Heranziehung als Beschuldigter/Haftbefehl vom 03. August 2020 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im April 2005 in Moskau zwei Menschen, (Y1) und (Y2), aufgrund „feindschaftlicher Beziehungen“ erschossen zu haben.

Die dem Verfolgten angelasteten Taten sind ausweislich der beigefugten Abschrift des Artikels 105 des russischen Strafgesetzbuches als Totschlag strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht, wobei letztere nach Art. 59 Abs. 2.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation gegen von einem ausländischen Staat zwecks Strafverfolgung ausgelieferte Personen nicht verhängt wird.

3. Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Juli 2020 hat sich der Verfolgte in Gegenwart seines Beistandes, Rechtsanwalt B… aus F…, mit seiner Auslieferung an die Russische Föderation im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und überdies auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. In der Sache hat er angegeben, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe „gänzlich unbekannt“ seien und er damit „ nichts zu tun “ habe.

Des Weiteren ist der Verfolgte zu dem Auslieferungsersuchen am 14. September 2020 gemäß § 28 1RG vor dem Amtsgericht Cottbus richterlich vernommen worden. Hierbei hat er sich erneut mit seiner Auslieferung nach Russland nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Im Rahmen der richterlichen Vernehmung hat der Verfolgte unter anderem angegeben, dass er und seine Familie „Antikommunisten“ gewesen seien und er in Russland wegen seiner Beteiligung an den Tschetschenienkriegen verfolgt werde. Im Jahr 2003 habe er in Georgien politisches Asyl beantragt, was ihm 2004 gewährt worden sei. Er sei unter dem Namen (X2) geboren worden, in Georgien habe er eine neue Identität, einen neuen Namen und ein neues Geburtsdatum erhalten. Von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wisse er nichts.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 30. November 2020 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung hinsichtlich der in dem Fahndungs- und Festnahmeersuchen dargelegten Straftaten für zulässig zu erklären.

Hierauf hat der Beistand des Verfolgten nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Antrag der General Staatsanwaltschaft vom 30. November 2020 mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Dezember 2020 u.a. ausgeführt, dass die Angaben des Verfolgten zu dem Asylverfahren in Georgien in Übereinstimmung mit dem Geheimdienst des Staates Georgien erfolgt seien. Der Verfolgte erkläre nunmehr, dass er gemeinsam mit dem durch russische Agenten ermordeten (Z5) für den georgischen Geheimdienst gearbeitet habe. Der Verfolgte benennt die Kompanieführer, unter denen er im 1. Tschetschenienkrieg gekämpft habe, sowie seine Führungsoffiziere beim georgischen Geheimdienst. Es wird weiter ausgeführt, dass der Verfolgte im Besitz von Informationen sei, die zur Ermordung des (Z5) geführt haben.

5. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zur weiteren Sachaufklärung zurückgestellt und zugleich die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Unter dem Datum des 12. Januar 2021 hat der Beistand des Verfolgten Stellungnahmen der Ehefrau und der Schwester des Verfolgten zur Akte gereicht. Mit Datum vom 8. Februar 2021 übersandte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Erkenntnismitteilung des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes in T… vom selben Tag mit Auskünften des Anti- Terrorzentrums des Georgischen Sicherheitsdienstes.

6. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Verfügung vom 18. Februar 2021 an ihrem Antrag vom 30. November 2020, die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation für zulässig zu erklären, festgehalten und überdies beantragt, erneut die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

1. Vor einer Entscheidung des Senats zur Zulässigkeit der Auslieferung ist dem Verfolgten über seine Beistände rechtliches Gehör zu gewähren. Mit richterlicher Verfügung vom 19. Februar 2021 ist eine Übersetzung des Antrags der General Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2021 zur Weiterreichung an den Verfolgten veranlasst sowie den Beiständen Gelegenheit zur Stellungnahme zum übermittelten Antrag gegeben worden.

2. Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Auslieferungshaft ist veranlasst. § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG normiert eine Haftprüfung zwei Monate nach der voraufgegangenen Haftentscheidung, im vorliegenden Verfahren bis zum 23. Februar 2021.

Im Ergebnis der Haftprüfung ist die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen weiterhin vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Entscheidungen vom 21. August 2020, 19. Oktober 2020 und 2. November 2020. Insbesondere ist die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig im Sinne von § 15 Abs. 2 IRG. Derzeit ist nicht von einem Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung auszugehen, § 6 Abs. 2 IRG; dem Auslieferungshindernis der politischen Tat, § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG, steht entgegen, dass die Strafverfolgung ein Tötungsdelikt zum Gegenstand hat, § 6 Abs. 1 Satz 2 IRG.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den im Senatsbeschluss vom 21. August 2020 genannten Gründen fort; fluchthemmende Aspekte, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten sind nicht ersichtlich. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nach wie vor nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte.

Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe, steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.