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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.02.2021 – 1 Ws 1/21 (S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0222.1WS1.21S.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Dezember 2020 über die Verwerfung der Einwendungen des Verurteilten gegen die eine Strafunterbrechung ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 23. Oktober 2020 i.V.m. der Nichtabhilfeentscheidung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dem genannten Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wegfällt.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Der Verurteilte ist seit dem 4. August 2020 in der Justizvollzugsanstalt …, Teilanstalt …, inhaftiert zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2020 – Az.: 14 Ns 37/20 – sowie des Restes einer Einheits-Jugendstrafe von ursprünglich 4 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. September 2014 – Az.: 21 KLs 3/14 – nach Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung. Er begehrt unter Verweis auf bei ihm vorliegende schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Haftunterbrechung. Ihm diese zu gewähren, hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Seine dagegen erhobenen Einwendungen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 als unbegründet verworfen und zugleich angeordnet, dass der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Gegen diese seinem Verteidiger am 22. Dezember 2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit am 27. Dezember beim Landgericht eingegangenem, nicht näher bezeichnetem Rechtsmittel. Eine Begründung für dieses Rechtsmittel hat er bei der Einlegung am 27. Dezember 2020 zwar angekündigt, in der Folgezeit aber nicht vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.

II.

Das Rechtsmittel des Verurteilten ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft und im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ihm die begehrte Haftunterbrechung nicht zu gewähren, als unbegründet verworfen.

Korrekturbedürftig ist der angefochtene Beschluss nur insoweit, als das Landgericht darin eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Verurteilten getroffen hat. Dazu bestand keine Veranlassung. Denn das Verfahren vor dem Landgericht war kein Verfahren über ein Rechtsmittel im Sinne von § 473 StPO. Es handelte sich vielmehr um die (erstmalige) gerichtliche Entscheidung in einem die Frage der Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren (vgl. LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 08. Januar 2015 – 1 KLs 22 Js 547/12 –, Rn. 18, juris). Damit liegt keine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne von § 464 StPO vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464 Rn. 11 m.w.N.). Für das Nachtragsverfahren bleibt vielmehr die auf § 465 StPO gestützte Kostengrundentscheidung des den Verurteilten schuldig sprechen Urteils maßgebend (vgl. LG Waldshut-Tiengen a.a.O.). Die vom Landgericht gleichwohl ausgesprochene Kostenentscheidung hatte demgemäß ersatzlos zu entfallen – ohne dass sich daraus allerdings Veränderungen wegen der Kostenlast ergeben, weil eine Gerichtsgebühr für das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer ohnehin nicht anfällt, während eine Auslagenerstattung zugunsten des Verurteilten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kam und kommt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.