Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.02.2021 – 7 W 17/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0223.7W17.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Cottbus vom 22. Juli 2020 – KaZ/ReZ … – abgeändert:
Die Gebühr Nr. 1 beträgt nach Nr. 2502 GV HRegGebV 30 Euro.
Gründe§
Die – zugelassene (§ 81 II 2 GNotKG) – Beschwerde ist begründet.
Die Eintragung einer veränderten Geschäftsanschrift (§§ 31 I HGB, 8 IV Nr. 1, 10 I 1 GmbHG) betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung (Nr. 2502 GV HRegGebV).
Die gebührenrechtliche Einordnung der Änderung der Geschäftsanschrift, die in das Handelsregister einzutragen ist, als eine Tatsache, die keine wirtschaftliche Bedeutung hat, ist dem § 105 V GNotKG zu entnehmen. Diese Einordnung durch die höherrangige Norm des förmlichen Gesetzes ist für die Auslegung der in der Normenhierarchie darunterstehenden Norm der Nr. 2502 GV HRegGebV maßgeblich.
Dagegen sprechen nicht die Abweichungen zwischen beiden Normen. § 105 V GNotKG erklärt die Anmeldung, die die Änderung der Anschrift betrifft, zu einer „Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat“, während Nr. 2502 GV HRegGebV die Gebührenermäßigung von einer einzutragenden „Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung“ abhängen läßt. Die wirtschaftliche Bedeutung wird im Gesetz auf die Anmeldung bezogen, in der Verordung auf die anzumeldende Tatsache. Es überspannt die grammatische Auslegung, daraus einen Unterschied im Regelungsgehalt herzuleiten. Sinntragend ist ein Verständnis, das zugesteht, daß die Anmeldung selbst für das Unternehmen nur dadurch eine wirtschaftliche Bedeutung erlangen kann, daß ein bedeutsamer Umstand angemeldet und darauf zum Inhalt der Eintragung wird. Die Anmeldung bezieht ihre wirtschaftliche Bedeutung aus der Bedeutung des angemeldeten Umstandes: Der Anmeldung fehlt die wirtschaftliche Bedeutung (§ 105 V GNotKG), wenn sie eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung (Nr. 2502 GV HRegGebV) mitteilt.
Das Gesetz setzt hinzu, die wirtschaftliche Bedeutung beziehe sich auf das Unternehmen, während die Verordnung diese Einschränkung nicht enthält. Das spricht nicht dafür, die Gebührenermäßigung davon abhängen zu lassen, ob die angemeldete Tatsache – die Adressenänderung – für andere als nur das Unternehmen von wirtschaftlicher Bedeutung sein könnte, etwa für Gläubiger, die die Anschrift benötigen, um sich mit Forderungen, Rechtsschutzersuchen und Vollstreckungsmaßnahmen an oder gegen die Gesellschaft zu wenden. Wäre eine solche oder ähnliche wirtschaftliche Bedeutung für andere festzustellen, so vermittelte dies auch die wirtschaftliche Bedeutung für die anmeldende Gesellschaft selbst. Die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft betreffen alle, die an diesen Beziehungen beteiligt sind. Die nicht widerlegliche Vermutung, die Anschriftänderung sei für das Unternehmen nicht von wirtschaftlicher Bedeutung (§ 105 V GNotKG), umfaßt den Gesichtspunkt, daß die Bedeutung für das Unternehmen der Bedeutung für die Geschäftspartner des Unternehmens entspricht.
Gewichtiger ist das Bedenken, § 105 V GNotKG betreffe die Notarkosten, Nr. 2502 GV HRegGebV hingegen die Gerichtsgebühren. Die gleichlautenden Begriffe der wirtschaftlichen Bedeutung könnten in den verschiedenen Rechtsgebieten einen voneinander unterschiedlichen Regelungsinhalt ausdrücken. Eine Auslegungsregel, die zu gleicher Bedeutung gleicher Worte führte, gibt es jedenfalls über die Grenzen der Rechtsgebiete hinweg nicht. Was für die Bemessung der Notarkosten ohne Bedeutung sein soll, könnte für die Gerichtsgebühren anderer Beurteilung der Bedeutung zugänglich sein. Diese Zweifel werden durch die Gesetzgebungsgeschichte behoben (ebenso i. Erg.: OLG Köln, FGPrax 2015, 281 f.; OLG München, NJW-RR 2016, 1438, Rdnr. 15, 18): Zur umfassenden Neuregelung des Kostenrechts ist nicht nur das Gerichts- und Notarkostengesetz eingeführt worden, sondern es ist durch förmliches Gesetz zugleich in die Handelsregistergebührenverordnung eingegriffen worden (Art. 4 2. KostRMoG). Daß dabei Nr. 2502 GV HRegGebV neben der Einführung des § 105 V GNotKG unverändert gelassen worden ist, beruhte nicht auf der Absicht, durch den voneinander abweichenden Wortlaut einen Bedeutungsunterschied deutlich werden zu lassen, sondern die Bundesregierung hat in ihrer Entwurfsbegründung den Bedeutungsgleichklang beider Normen ausdrücklich hervorgehoben: Aus der Einordnung als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen im Gesetz solle „unzweifelhaft“ folgen, daß für die Eintragung die geringere Gerichtsgebühr nach Nr. 2502 GV HRegGebV entstehe (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 184).
Diese Begründungserwägung hat die Anmeldepflicht, die sich auf die geänderte Geschäftsanschrift bezieht, bereits berücksichtigen können. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von so weitreichender organisatorischer Bedeutung ist, daß ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft und daher nicht von einem Prokuristen erklärt (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 94, Rdnr. 13) und erforderlichenfalls mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 421). Die durch das Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) vorgenommenen Änderungen der §§ 31 I HGB, 8 IV Nr. 1, 10 I 1 GmbHG galten bereits mehrere Jahre, als das Kostenrecht in den Jahren 2012 und 2013 neu geregelt wurde. Die Einordnung als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung im Notarkostenrecht (§ 105 V GNotKG) und der deutliche Bezug zum Gerichtsgebührenrecht (Nr. 2502 GV HRegGebV) hätten anders geregelt werden können, wenn eine Unverträglichkeit mit der Bedeutung der Anmeldepflicht angenommen worden wäre. Stattdessen ist im Angesicht der registerrechtlichen Bedeutung der Geschäftsadresse und ihrer Änderung die gebührenrechtliche Einordnung als wirtschaftlich bedeutungslos angeordnet worden. Sollte darin ein Widerspruch gesehen werden, so obliegt die Korrektur dem Gesetzgeber, nicht den Gerichten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 81 VIII GNotKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 81 IV 1 GNotKG).