Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.02.2021 – 6 W 8/21
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0225.6W8.21.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam - 2. Kammer für Handelssachen - vom 10.08.2020 (52 O 50/20) betreffend Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf insgesamt 50.000 € ist nicht zu beanstanden. Eine Ermäßigung des Streitwerts auf 5.000 €, wie von der Antragsgegnerin beantragt, kommt nicht in Betracht.
Der Gebührenstreitwert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in welchem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gemäß § 51 Abs. 2, 4 GKG nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, wobei dieser Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist. Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist deshalb das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, das objektiv, nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl. § 12 Rn 4.3b). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern, § 51 Abs. 3 S. 1 GKG.
Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Anspruchsverwirklichung kommt der Streitwertangabe in der Antragsschrift indizielle Bedeutung zu (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn 4.3a). Diese Angabe ist allerdings anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung des Gerichts und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen, und zwar nicht nur auf ihre Unvertretbarkeit (so Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage 2015, Kapitel 49 Rn 6 ff., 9).
Bei Unterlassungsbegehren ist das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen zu bemessen anhand des Ausmaßes der ihm drohenden Gefahr, die von Wiederholungshandlungen ausgeht. Bemessungskriterien für diese Gefahr bzw. die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Verstöße sollen dabei die Unternehmensgröße, der Umsatz des Verletzers, die Intensität und/oder Dauer sowie Zielrichtung des Verletzungsangriffs, bereits erkennbare oder zu erwartende Auswirkungen, die räumliche bzw. geographische Nähe zwischen Verletzer und Verletztem, die Auffälligkeit, mit der die Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten und die - u.a dadurch - bewirkte Gefahr ihrer Nachahmung durch Dritte sein (Teplitzky, a.a.O., Kapitel 49 Rn 13).
Zur Wertbestimmung in Streitfällen der hier vorliegenden Art versagen diese Kriterien bei praxisnaher Betrachtung weitgehend. Der Senat bemisst deshalb in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlich und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach Streitwerten, die eine angemessene Vergütung der daraus abzurechnenden anwaltlichen Dienstleistungen zu erwarten lassen, nämlich mit 20.000 € in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und mit 25.000 € in Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, 6 W 197/97 in MDR 1997, 1069; Beschluss vom 22.12.2014 – 6 U 142/13). Bei Vorliegen einer in sachlicher und rechtlicher Hinsicht über- bzw. unterdurchschnittlichen Streitigkeit kommt im Einzelfall eine Erhöhung oder Verminderung der Streitwerte in Betracht.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf insgesamt 50.000 € nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Antrag gegen die Verbreitung von drei Behauptungen durch die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gewandt, nämlich dagegen, dass die Beklagte behauptet, ihr komme ein Anspruch zu auf Dekonnektierung der unter der Domain der Antragstellerin abrufbaren Inhalte, dass sie weiter behauptet, dass die Antragstellerin Produkte in einer Verpackung vertreibe, die mit derjenigen der Antragsgegnerin fast identisch seien, und dass sie schließlich behauptet, die Antragsgegnerin stelle „gefälschte“ Daten auf ihrer Homepage ein. Diese inkriminierten Aussagen sind von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Interesse für die Antragstellerin, denn es geht um die Möglichkeit eigener Werbung im Internet, die Rechtmäßigkeit ihres Vertriebs und um den guten Ruf des Unternehmens. Eine Streitigkeit von unterdurchschnittlicher Bedeutung, wie sie der Senat etwa annimmt, bei massenhaft auftretenden, unschwer festzustellenden Verletzungen von Informationspflichten im Bereich des Onlinehandels durch kleine bis mittelgroße Unternehmen, liegt gerade nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt der Sache auch nicht deshalb nur geringe wirtschaftliche Bedeutung zu, weil die inkriminierten Äußerungen Bestandteil eines einzigen Schreibens der Antragsgegnerin an einen einzelnen Adressaten waren. Denn dieser Adressat war der Hosting-Dienstleister der Antragstellerin, der mit dem Schreiben durch unrichtige Angaben zur Dekonnektierung der Homepage der Antragstellerein veranlasst werden sollte. Auch unter diesen Voraussetzungen kommt die Annahme einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin nicht in Betracht. Aufgrund der von der Antragstellerin angegriffenen Mehrzahl von Aussagen liegen zudem insgesamt drei Verstöße vor, so dass die von dem Landgericht vorgenommene Erhöhung des Streitwerts für das Verfahren auf insgesamt 50.000 € nicht zu beanstanden ist.
Eine Verringerung des Streitwertes nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 S. 1 GKG wegen erheblich geringerer Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht angezeigt. Die Antragsgegnerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die für sie geringere Bedeutung der Sache ergeben soll. Soweit sie anführt, die Voraussetzungen nach UWG für den Erlass der einstweiligen Verfügung hätten tatsächlich nicht vorgelegen, ist dies für die Bemessung des Streitwertes ohne Bedeutung und müsste mit einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vorgetragen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.