Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.03.2021 – 1 AR 26/20 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0302.1AR26.20.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts in Szczecin vom 24. Januar 1997 (Az. V K 1026/96) wegen versuchten Einbruchsdiebstahls erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 6. August 2015 (Az. V Kp 719/15) zugrundeliegenden Tatgeschehens für wird für zulässig erklärt.
Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, wird nach vollumfänglicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.
Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe§
I.
1. Gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Szczecin vom 21. September 2015 (Az. III Kop 137/08) ersuchen die polnischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts in Szczecin vom 24. Januar 1997 (Az. V K 1026/96) wegen (versuchten) Einbruchsdiebstahls nach Art. 11 § 1 i. V. m. Art. 208, Art. 60 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches a.F. verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des Amtsgerichts Szczecin-Centrum vom 6. August 2015 (Az. V Kp 719/15) zugrunde liegenden Tat der Urkundenfälschung nach Art. 270 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellungen liegen den Ersuchen folgende Sachverhalte zugrunde:
a) Urteil vom 24. Januar 1997
In der Absicht, stehlenswerte Gegenstände aus dem Geschäft „..." in S... zu entwenden, begab sich der Verfolgte mit zwei anderen Personen in die ...-Straße ... in S.... Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan brachen sie das Vorhängeschloss der Kellertür auf, schlugen ein Loch in die Wand zwischen dem Keller und dem Geschäftsraum und betraten den Laden. Dort wollten sie Radiokassetten, Videokassetten, CDs und eine Stereoanlage im Wert von insgesamt 30.000 PLN entwenden, die im Eigentum von A... G... und L... S... standen. Vor dem Abtransport der Waren wurden sie von Polizeibeamten gestellt. Für den Verfolgten handelte es sich um eine Rückfalltat, da er bereits wegen Diebstahls vorbestraft war und Strafhaft verbüßt hatte.
b) Haftbefehl vom 6. August 2015
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Zeitraum bis zum 6. September 2001 tauschte der Verfolgte im Einvernehmen mit weiteren Personen in dem auf I... K... S... ausgestellten Reisepass mit der Nummer ... das Foto aus, um den so veränderten Reisepass einer anderen Person zur Nutzung als Identitätsnachweis zu übergeben.
2. Der Verfolgte wurde am 15. November 2020 in M... vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Prenzlau vom 16. November 2020 und des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 2. Dezember 2020 sowie der Haftfortdauer-entscheidung des Senats vom 11. Januar 2021 in Auslieferungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt (X).
Der Verfolgte hat sich im Rahmen seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Prenzlau am 16. November 2020 mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt. Er lebe seit 2016 in Deutschland, sei obdachlos gewesen und habe jetzt eine Sozialwohnung. Über Vermögenswerte verfügt der Verfolgte nach eigenen Angaben nicht; er war zuletzt arbeitslos.
Zu dem Europäischen Haftbefehl und dem damit verbundenen Auslieferungsersuchen sowie zu dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 2. Dezember 2020 und der Bewilligungsabsicht der Generalstaatsanwaltschaft ist der Verfolgte erneut am 17. Dezember 2020 gem. §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel angehört worden. Auch bei dieser richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Er hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er seit über 20 Jahren außerhalb von Polen wohne. Er sei ledig, habe drei erwachsene Kinder und eine Enkelin. Er lebe seit zwanzig Jahren straffrei und habe sich in den letzten Jahren „selbst resozialisiert“. Zu der Absicht der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten zu bewilligen, wurde der Verfolgte angehört.
Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 2. Dezember 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2021 zurückgewiesen und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss verwiesen.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 15. Januar 2021 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts in Szczecin vom 24. Januar 1997 (Az. V K 1026/96) wegen versuchten Einbruchsdiebstahls erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 6. August 2015 (Az. V Kp 719/15) zugrundeliegenden Tatgeschehens für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Verfolgte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag. Er hat unter dem 27. Januar 2021 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Insbesondere beanstanden die Beistände des Verfolgten, dass die polnischen Behörden nicht die konkreten Maßnahmen benennen, die zu einer Unterbrechung bzw. Verlängerung der Verjährungsfrist geführt haben. Im Hinblick auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit des polnischen Justizsystems könne das erkennende Gericht nicht auf die Mitteilungen der polnischen Behörden vertrauen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht ersichtlich sind.
1. Die gemäß § 29 Abs. 1, 30 IRG veranlasste Prüfung ergibt, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zulässig ist, §§ 3, 10, 81 ff. IRG.
a) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 6. August 2015 (Az. V Kp 719/15) aufgeführten Straftat ist zulässig.
aa) Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 1-6 IRG erforderlichen Angaben. Insbesondere genügt die Beschreibung der Tatumstände zum Vorwurf der Urkundenfälschung entgegen der Auffassung der Rechtsbeistände den Anforderungen von § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG. Ungeachtet dessen, dass der Tatzeitraum nur durch den Endzeitpunkt beschrieben wird, ermöglichen es die konkreten Angaben zum Tatobjekt und zur Art und Weise der Tatbegehung, den Tatvorwurf ausreichend zu bestimmen und somit die Reichweite des Spezialitätsschutzes festzustellen. Erst recht genügen die Angaben zum Sachverhalt, um die Einordnung der Tat als Listendelikt nach § 81 Nr. 4 IRG nachzuvollziehen.
bb) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 3, 81 IRG liegen vor. Bei der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat handelt es sich um eine Tat, die auch nach deutschem Recht als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar ist. Da die Urkundenfälschung eine Strafbestimmung darstellt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [ABI. (EG) 2002 Nr. L 190 S. 1] in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist (§ 81 Nr. 4 IRG), käme es überdies auf die beiderseitige Strafbarkeit nicht an. Die Urkundenfälschung ist nach polnischem Recht mit einer Höchststrafe von 5 Jahren bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG). Die Straftat verjährt am 6. September 2021.
cc) Nicht überwindbare Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich.
(1.) Soweit der Verfolgte rechtsstaatliche Mängel des polnischen Justizsystems rügt, erwächst hieraus kein Auslieferungshindernis. Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 (C-216/18 PPU) nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist bisher nicht getroffen. Solange ein solcher Beschluss des Europäischen Rates nicht erlassen ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat einem Europäischen Haftbefehl eines Ausstellungsmitgliedstaats, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliegt, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 RbEuHb nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten. Dies ist dann der Fall, wenn nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls festgestellt wird, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an den ersuchenden Staat einer Gefahr der Beeinträchtigung seines Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht und seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 GRCh) ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH aaO., Rn. 73; ausf. KG, Beschluss vom 3. April 2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), zit. n. juris, dort Rn. 13 f.). Bei dieser Prüfung sind auch die persönliche Situation des Verfolgten sowie die Art der ihm zur Last gelegten bzw. abgeurteilten Tat und der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt zu berücksichtigen.
Nach den vorgenannten Maßstäben ist vorliegend ein Auslieferungshindernis zu verneinen. Dem Verfolgten werden ausschließlich Delikte gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs bzw. der allgemeinen Vermögenskriminalität zur Last gelegt, bei denen nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, was Anlass zu der Besorgnis geben könnte, dass es zu staatlichen Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit und auch zu einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren kommen könnte. Dafür, dass sich der Verfolgte beispielsweise in Polen politisch engagiert hat, ist nichts ersichtlich und von ihm auch nicht vorgetragen worden.
(2.) Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch nicht der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2020 (Ausl 301 AR 156/19, zit. n. juris), das in dem von ihm zu entscheidenden Fall vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet hat. Wie bereits das Kammergericht in seiner oben zitierten Entscheidung vom 3. April 2020 (KG aaO.) herausgearbeitet hat, lag dem Karlsruher Verfahren die Besonderheit zugrunde, dass nach dem Vortrag des Verfolgten – dessen Richtigkeit das OLG Karlsruhe unterstellt hat – „zwei einflussreiche polnische Staatsangehörige Zeugen zu Falschaussagen bestochen“ haben sollen, weshalb es das OLG für möglich gehalten hat, dass diese (in dem Beschluss hinsichtlich ihrer Funktion nicht näher beschriebenen) Personen über die neuen Disziplinarregeln auch Einfluss auf die zur Entscheidung berufenen Richter nehmen könnten. Derartiges ist bei dem Verfolgten nicht ersichtlich und von ihm auch nicht vorgetragen worden.
(3.) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (ABl. EU 2021 Nr. C 62, 10, Leitsatz) ein generelles Auslieferungsverbot nach Polen verneint und im Leitsatz Folgendes klargestellt:
„Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die mit der Entscheidung über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, befasste vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Judikative verfügt, die im Ausstellungsmitgliedstaat dieses Haftbefehls zum Zeitpunkt seiner Ausstellung bestanden oder im Anschluss daran aufgetreten sind, der Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, nur nach einer konkreten und genauen Prüfung, bei der insbesondere die persönliche Situation des Betroffenen, die Art der in Rede stehenden Straftat sowie der tatsächliche Kontext der Ausstellung des Haftbefehls - wie Erklärungen von Behörden, die in die Behandlung eines Einzelfalls eingreifen können - berücksichtigt werden, die Eigenschaft als 'ausstellende Justizbehörde' versagen und davon ausgehen darf, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung seines durch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird.“ (ABl. EU 2021, Nr. 62, 10).
Der Europäische Gerichtshof ist damit dem Antrag des Generalanwalts gefolgt, der in seinem Schlussvortrag vom 12. November 2020 beantragt hatte, Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung wie folgt auszulegen:
„Solange der Europäische Rat nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV förmlich festgestellt hat, dass eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch den Ausstellungsmitgliedstaat vorliegt, kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, nachdem sie konkret und genau geprüft hat, dass angesichts der Situation der verfolgten Person, der Art der ihr vorgeworfenen Straftat und des Sachverhalts, auf dem dieser Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die fragliche Person bei einer Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung des ihr durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird.“ (zit. n. juris, dort Rn. 97).
In Kenntnis der Rechtsentwicklung in Polen und der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssachen hat der Europäische Rat in seinen aktuellen „Schlussfolgerungen“ „Der Europäische Haftbefehl und Auslieferungsverfahren“ vom 4. Dezember 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. Dezember 2020, 23 ff.) an der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten zweistufigen Prüfung „einer mutmaßlichen Verletzung des Art. 47 Abs. 2 GRCh“ festgehalten und wie folgt ausgeführt:
„Die Rechtspraktiker müssen in einem ersten Schritt Zugang zu objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben haben, um zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt wird. In einem zweiten Schritt müssen die Rechtspraktiker gemäß Artikel 15 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses alle Informationen erhalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Hinblick auf ihre persönliche Situation sowie die Art der Straftat und den tatsächlichen Kontext, der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, nach ihrer Übergabe einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.“ (Schlussfolgerungen, aaO. Ziff. 23).
Der Senat hat keine Veranlassung, von den für diese Prüfung aufgestellten Grundsätzen des EuGH, übernommen vom Europäischen Rat, abzuweichen, mithin sind jedenfalls auf der „Zweiten Stufe“ konkrete Anhaltpunkte für eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 GRCh darzulegen, woran es hier fehlt.
b) Auch die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik Polen wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Szczecin vom 21. September 2015 (Az. III Kop 137/08) genannten Tat ist zulässig.
aa) Der von den polnischen Behörden übermittelte Haftbefehl enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben.
bb) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 3, 81 IRG liegen vor. Die dem Ersuchen zugrundeliegende Tat ist als versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) auch nach deutschem Recht strafbar. Ferner beträgt das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr als vier Monate (§ 81 Nr. 2 IRG).
cc) Soweit der Verfolgte einwendet, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Szczecin vom 24. Januar 1997 sei verjährt, haben die polnischen Justizbehörden - entgegen der Ansicht der Beistände des Verfolgten - die verjährungsunterbrechende Maßnahme ausreichend dargelegt. Aus dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Szczecin vom 21. September 2015 (Az. III Kop 137/08) geht hervor, dass dem Verfolgten vor der Verbüßung der mit Urteil des Amtsgerichts Szczecin verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine dreimonatige Pause in der Strafvollstreckung erteilt worden war und der Verfolgte, der zuvor Freiheitsstrafen aus anderen Verurteilungen verbüßt hatte, am 28. März 2000 aus der Justizanstalt entlassen wurde. Zu dem auf den 10. Mai 2001 festgesetzten Haftantritt ist der Verfolgte nicht erschienen. Wie die polnischen Behörden mit Schreiben vom 23. November 2020 ergänzend mitgeteilt haben, wurde, da sich der Verfolgte nicht zum Haftantritt gestellt hatte und untergetaucht war, das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt mit der Folge, dass sich die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Strafe gem. Art. 15 § 3 des polnischen Strafvollzugsgesetzes um bis zu zehn Jahre verlängert. Aus diesen Angaben lässt sich der Verlauf des Vollstreckungsverfahrens und dessen Unterbrechung widerspruchsfrei nachvollziehen, wonach die Vollstreckungsverjährung am 10. April 2022 eintritt. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der polnischen Behörden bieten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Gründe, die eine Verfolgung etwa aus politischen Motiven nahelegen, sind – wie bereits oben ausgeführt – ebenfalls nicht ersichtlich.
dd) Auch ein Zulässigkeitshindernis nach § 83 IRG liegt nicht vor. Weder ist der Verfolgte wegen der Taten, die dem Ersuchen zugrunde liegen, bereits durch einen anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig abgeurteilt, noch war der Verfolgte zur Tatzeit schuldunfähig nach § 19 StGB. Ein Abwesenheitsurteil ist nicht ergangen.
2. Die im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 IRG gebotene Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG nicht geltend zu machen, wozu der Verfolgte bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 17. Dezember 2020 gem. § 79 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 IRG richterlich angehört worden ist, ist nach vollumfänglicher Überprüfung gerichtlich zu bestätigen.
a) Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist. Denn die Bewilligungsentscheidung stellt im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung dar. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, (1) 53 AuslA 18/15 (6/15); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015, (1) 53 AuslA 11/13 (6/13); Senatsbeschluss vom 28. August 2013, (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, 1 AuslA 26/10; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013, 4 AuslA 216/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 28. August 2012, 4 AuslA 205/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris; KG NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376, 377). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2011, Ausl 194/11, zit. nach Juris, dort Rdnr. 8; OLG Karlsruhe a. a. O.), was vorliegend der Fall ist.
b) Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:
„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Szczecin vom 21. September 2015 (Az. III Kop 137/08) zum Zwecke der
- Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts in Szczecin vom 24. Januar 1997 (Az. V K 1026/96) wegen versuchten Einbruchsdiebstahls erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
- der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 6. August 2015 (Az. V Kp 719/15) zugrunde liegenden Tatgeschehens
beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen. Denn die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die dem Verfolgten von den polnischen Behörden zur Last gelegten Taten in Polen begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug.
Auch liegen keine Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG vor. Danach kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt.
Der Verfolgte hat angegeben, sich seit 2016 in Deutschland aufzuhalten. Zweifel an einem beständigen Aufenthalt in Deutschland seit dieser Zeit bestehen indes angesichts der Ausführungen seines Pflichtbeistands, nach denen sich der Verfolgte noch im März 2017 in Polen einer Operation unterzogen habe. Auch verfügt der Verfolgte weder über familiäre noch über wirtschaftliche Bindungen in Deutschland.
Ungeachtet dessen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass das Ausmaß der sozialen Verwurzelung des Verfolgten ein - gar überwiegendes - schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe in Deutschland begründen könnte. Hierbei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht werden können. Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland würde voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12). Dies ist kaum gewährleistet. Im Rahmen der Anhörung beim Amtsgericht Prenzlau musste zur Vernehmung des Verfolgten ein Dolmetscher herangezogen werden. Für einen erfolgreichen „Behandlungsvollzug" in Deutschland aber sind hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich. Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen keinerlei Sprachhindernisse, da es sich dabei um das Heimatland des Verfolgten handelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Polen für den mit den dortigen Lebensverhältnissen gut vertrauten Verfolgten aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor.
Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die polnischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung bzw. Strafverfolgung entgegenstehen."
c) Die von dem Verfolgten geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Verfolgte kann sich insbesondere nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland berufen. Nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG „kann“ die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn dieser einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Entscheidendes Kriterium ist, ob die „Resozialisierungschancen“ des Verfolgten durch Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im Festnahmeland erhöht werden. Hierbei sind die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen sowie die deutschen Sprachkenntnisse des Verfolgten zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2010, Az. (4) AuslA 1252/09 (38/10), zitiert nach Juris).
Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeistands sind die Sprachkenntnisse des Verfolgten bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da massive Sprachdefizite die Chancen auf eine Resozialisierung im deutschen Strafvollzug schmälern können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. März 2015-1 Ausl 6/15 -, juris, Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Bei den richterlichen Vernehmungen vor dem Amtsgericht Prenzlau am 16. November 2020 und vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 17. Dezember 2020 mussten jeweils Dolmetscher herangezogen werden. Zudem ergibt sich aus den von dem Rechtsbeistand vorgelegten Entlassungsbericht der ... Klinik ... vom 29. Januar 2019, dass sich informative Veranstaltungen und Beratungen bei dem Verfolgten aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten sehr schwierig gestalteten. Danach ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verfolgten mit seinen Straftaten im Rahmen des deutschen Strafvollzugs nicht zu erwarten. Demgegenüber stünden den Resozialisierungs-aussichten im polnischen Strafvollzug keine Sprachbarrieren entgegen.
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeistands verfügt der Verfolgte in Deutschland über keine Bindungen, die geeignet wären, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Von Bedeutung ist dabei, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass die Bindungen an Deutschland bei drohender Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verfolgten besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (KG NJW 2010, 3177 m.w.N.). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09, zit. n. juris; OLG Karlsruhe a.a.O.). Vor allem ist - wie bei jeder Auslieferungsentscheidung - der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem aus der Vorschrift zweifelsfrei ersichtlichen gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist.
Nach diesen Maßgaben können die von dem Beistand angeführten Bindungen des Verfolgten kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland begründen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Heimatstaat verbüßen, in dem er einen Großteil seines Lebens verbracht hat. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist.
Der Beistand meint zwar, dass der Verfolgte über feste Bindungen privater und sozialer Art ausschließlich nach Brandenburg und Berlin verfüge, lässt aber offen, zu wem konkret diese Bindungen bestehen. Allein der Umstand, dass der Sohn des Verfolgten in Deutschland leben soll, rechtfertigt nicht die Annahme enger familiärer oder sozialer Beziehungen in Deutschland. Der Verfolgte hat diesen Sohn im Rahmen seiner ersten richterlichen Vernehmung selbst nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich zu seinen sozialen Bindungen im Bundesgebiet gefragt worden ist. Auch in der richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Brandenburg hat der Verfolgte keine Angaben zu dem Wohnort des Sohnes gemacht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Beziehung zu seinem Sohn besonders ausgeprägt bzw. ausgeprägter als zu seinen vermutlich noch in Polen lebenden Töchtern ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug im Herkunftsland des Verfolgten die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde, da die Bindungen zu seinen Angehörigen durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verfolgte in Deutschland eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe, die bessere Resozialisierungschancen durch eine Strafvollstreckung im Inland erwarten lassen würde. Nach seinen eigenen Angaben „habe er Nichts in Deutschland". Er sei obdachlos gewesen. Derzeit ist er arbeitssuchend, die Miete für seine Wohnung wird durch das Jobcenter ... getragen. Angesichts dessen führt auch der Umstand, dass der Verfolgte einen Integrationskurs begonnen hat, zu keiner anderen Bewertung.
d) Nach hiesigen Erkenntnissen ist überdies wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere weder die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt noch ein solches eingestellt worden (§ 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG). Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, dass die Republik Polen einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83b Abs. 1 Nr. 4 IRG).
3. Die Zulässigkeit der Auslieferung und die fortbestehende Auslieferungshaft stehen zur Bedeutung der Sachen, der in Polen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung möglichen Freiheitsstrafe, nicht außer Verhältnis. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, war zunächst gemäß § 29 IRG das Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung durchzuführen und gemäß § 79 IRG von der zuständigen Stelle zu prüfen, ob Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend gemacht werden. Hieraus ergibt sich keine, der Auslieferung entgegenstehende Verfahrensverzögerung.
4. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht unverändert fort. Von der noch offenen Strafvollstreckung von zwei Jahren und der zu erwartenden möglichen Freiheitsstrafe wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Es steht daher zu erwarten, dass der Verfolgte sich ohne die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen wird. Über ausreichende Bindungen, die der Fluchtgefahr wirksam entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte in Deutschland - wie oben dargelegt - nicht. Zwar ist er seit Oktober 2016 in Deutschland gemeldet. Er selbst hat allerdings angegeben, zeitweise obdachlos und zuletzt ohne Arbeit gewesen zu sein. Den vom Beistand angeführten Sohn, der in Deutschland leben soll, hat der Verfolgte im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung selbst nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich zu seinen sozialen Bindungen im Bundesgebiet befragt worden ist. Diese familiäre Beziehung dürfte daher nicht so ausgeprägt sein, dass sie die Erwartung begründen könnte, der Verfolgte werde sich freiwillig dem Auslieferungsverfahren zur Verfügung halten. Auch in seiner richterlichen Vernehmung vom 17. Dezember 2020 hat der Verfolgte lediglich angegeben, Vater von drei erwachsenen Kindern und Großvater einer Enkelin zu sein. Dass eines dieser Kinder in Deutschland lebt, hat der Verfolgte auch hier nicht erwähnt. Auch wenn er seit August 2020 an einem Integrationskurs teilnimmt, kann letztlich nicht außer Acht gelassen werden, dass er sich nach seinen Angaben seit Verlassen seines Heimatlandes bereits in verschiedenen Ländern zum Teil längerfristig aufgehalten hat, so dass er über Kontakte im Ausland verfügen dürfte, die ihm eine Flucht zumindest erleichtern könnten.
Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Bei der gegebenen Sachlage steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.