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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.03.2021 – 1 OLG 53 Ss 167/20

1 . Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0317.1OLG53SS167.20.00

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. Juli 2020 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Fällen 5 und 7 (Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz durch Taten vom 11. Juni 2017 und vom 17. Juni 2017) mit der Maßgabe, dass Einzelstrafen festzusetzen sind, und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den mehrfach vorbestraften Angeklagten am 16. Dezember 2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit Bedrohung und mit versuchter Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Diebstahls, wegen unerlaubten Waffenbesitzes, wegen Hausfriedensbruchs und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe lagen hinsichtlich der sieben Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz nur fünf Einzelstrafen zugrunde - betreffend der am 11. Juni 2017 und 17. Juni 2017 begangenen Verstöße (Fälle 5 und 7) versäumte das Amtsgericht, Einzelstrafen zu verhängen.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Berufung, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung, der sieben Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz und des Diebstahls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Nachdem das Berufungsgericht das Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, verhielt sich die Berufung unbeschränkt allein noch zu der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und dem weiteren Fall vorsätzlicher Körperverletzung. Insoweit erteilte das Berufungsgericht dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO dahin, dass anstelle der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Tatmehrheit eine tateinheitliche Begehungsweise in Betracht komme.

Mit Urteil vom 21. Juli 2020 sprach das Landgericht den Angeklagten unter Verwerfung dessen Berufung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung die Kammer zur Bewährung aussetzte. Hinsichtlich der am 11. Juni 2017 und 17. Juni 2017 begangenen Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (Fälle 5 und 7) sah sich das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots außerstande, Einzelstrafen gegen den Angeklagten zu verhängen.

Am 24. Juli 2020 legte die Staatsanwaltschaft Potsdam Revision gegen das Urteil ein, die sie unter dem 01. September 2020 begründete. Erst am 11. September 2020 stellte das Berufungsgericht das Hauptverhandlungsprotokoll fertig, am 14. September 2020 wurde der Staatsanwaltschaft das Urteil (erneut) zugestellt.

Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihr Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie macht geltend, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung halte sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde (§ 56 Abs. 1 StGB), und dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision insoweit bei, als sie den Rechtsfolgenausspruch in Gänze angreift. Dieser halte der durch die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beschränkung der Revision allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sei unwirksam, weil das Berufungsgericht sich rechtsfehlerhaft an einer Festsetzung der vom Amtsgericht versehentlich nicht ausgeurteilten Einzelstrafen für die am 11. und 17. Juni 2017 begangenen Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz gehindert gesehen habe. Die fehlende Festsetzung der Einzelstrafen bewirke eine rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe, die ohne weiteres die Aufhebung des Bewährungsausspruchs nach sich ziehe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. Juli 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Der Angeklagte hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und führt in der Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der (unterlassenen) Rechtsfolgenentscheidung in Bezug auf die Fälle 5 und 7 (Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz, begangen am 11. Juni 2017 und am 17. Juni 2017) sowie hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam.

1. Das form- und fristgerecht gemäß §§ 341, 344, 345 StPO eingelegte und begründete Rechtsmittel ist auf den Rechtsfolgenausspruch, nicht aber innerhalb dessen auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.

Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne dass es eines erneuten Eingehens auf den nicht angefochtenen Teil bedarf, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Rz. 6 = BGHSt 27, 70; Urteil vom 02. März 1995 - 1 StR 595/94 - Rz. 8 = BGHSt 41, 57; Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10 - Rz. 3; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 -; Urteil vom 05. November 2020 - 4 StR 381/20 - Rz. 8; sämtlich zitiert nach Juris).

Hieran gemessen, begegnet die teilweise bereits im Berufungsrechtszug durch den Angeklagten vorgenommene Herausnahme des Schuldspruchs aus dem Rechtsmittelangriff keinen rechtlichen Bedenken. Die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten hinreichend erkennen und bieten so der Strafzumessung eine tragfähige Grundlage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 - = BGHSt 62, 155; OLG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2020 - III-1 RVs 127/20 - Rn. 14 ff.; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17 - Rz. 13; sämtlich zitiert nach Juris).

Anders verhält es sich zur Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, diese durch die Staatsanwaltschaft Potsdam erklärte Rechtsmittelbeschränkung ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 zutreffend ausgeführt hat - unwirksam.

Fehlt die Strafzumessung im angefochtenen Urteil oder ist sie so unvollständig, dass nicht beurteilt werden kann, ob die verhängte Strafe wenigstens in Umrissen eine angemessene Sanktion für die abgeurteilte Tat darstellt, beinhaltet sie keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist dann nicht wirksam möglich, denn eine sinnvolle Prognose über die Wirkung der Verurteilung auf den Angeklagten kann nicht angestellt werden, wenn über die Angemessenheit der Strafe Unklarheit herrscht (OLG Köln a. a. O., Rn. 17 Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09. Februar 2005 - 1 Ss 5/05 - Rz. 11 f.; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 2 Ss 9/12 - Rz. 32).

So liegt der Fall hier. Zu Unrecht sah sich das Berufungsgericht in Ansehung des Verschlechterungsverbots aus § 331 Abs. 1 StPO daran gehindert, das Versäumnis des Amtsgerichts nachzuholen, Einzelstrafen für die Verstöße des Angeklagten gegen das Gewaltschutzgesetz vom 11. und 17. Juni 2017 festzusetzen. Zwar hatte lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt und bezieht sich das Verschlechterungsverbot beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch auf die Einzelstrafen, aus denen diese gebildet worden ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 331 Abs. 1 StPO verboten wäre (BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 252/18 - Rn. 23; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 162/16 - Rn. 2; Beschluss vom 09. Februar 2012 - 2 StR 445/11 - Rn. 1; Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 -; Juris).

2. Die fehlende Festsetzung der Einzelstrafen für die Taten vom 11. und 17. Juni 2017 bewirkt eine rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe lediglich aus acht statt aus zehn Einzelstrafen gebildet und den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten vom 11. und 17. Juni 2017 entgegen § 54 Abs. 1 S. 3 StGB nicht in ihre Würdigung einbezogen.

3. Die fehlerhafte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zieht die Aufhebung des Bewährungsausspruchs nach sich. Die sowohl nach § 56 Abs. 1 StGB als auch nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Täters erfordert die Berücksichtigung sämtlicher abgeurteilter Taten.

4. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bindend gewordenen nicht widersprechen. Insbesondere wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob die im angefochtenen Urteil beschriebenen Bemühungen des Angeklagten, seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen (S. 22 f. UA), weiterhin erfolgreich sind, er die avisierte stationäre Langzeittherapie aufnehmen und durchstehen konnte sowie, ob die externen Hilfen ihn weiterhin stützen. Das neue Berufungsgericht wird bei einer positiven Entwicklung des Angeklagten weiterhin erwägen müssen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, die durch das angefochtene Urteil nicht erörtert worden ist, noch erforderlich sein wird.