Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.03.2021 – 11 U 42/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0317.11U42.19.00
Tenor§
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 29/13 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an sie – über die mit der angefochtenen Entscheidung bereits zuerkannten Beträge hinaus – zu zahlen
1. weitere rückständige BUZ-Rente in Höhe von € 7.496,37 nebst Zinsen im Umfange von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.
a) aus € 1.427,88 ab 01.08.2012 und
b) aus jeweils weiteren € 356,97 ab dem Zweiten der Monate August 2012
bis einschließlich Dezember 2013;
2. ab Januar 2014 – über den vorgerichtlich anerkannten Betrag von € 171,60 p.m. und die erstinstanzlich zugesprochenen € 43,43 hinaus – eine weitere Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 356,97 p.m., längstens bis einschließlich 31.05.2042.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfang von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 19.000,00 festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Prozessparteien streiten im Kern um die Höhe der monatlichen Rente, die der beklagte Lebensversicherer der am ...1982 geborenen Klägerin, die von Beruf Köchin ist und in gesunden Tagen zuletzt (bis Mitte September 2011) als Beiköchin angestellt 25 Stunden pro Woche in der regelmäßig mit insgesamt drei Arbeitskräften besetzten Großküche einer Kindereinrichtung tätig war, wegen Berufsunfähigkeit aus der von ihnen laut Police vom 22.05.2003 (Kopie Anl. B2/GA I 118 ff.) zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung – unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ 2003) (Kopie Anl. B1/GA I 115 ff.) – mit Wirkung ab 01.06.2003 geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) schuldet. Laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15. 03.2011 (Kopie Anl. B3/GA I 134 ff.) waren für diese seit 01.06.2011 monatliche Prämien von € 55,79 und für den Leistungsfall eine Jahresrente von € 6.864,00 (€ 572,00 p.m.) vereinbart. Nach der sogenannten Standardregelung des § 1 Abs. 2 lit. a) BBUZ 2003, die zwischen beiden Seiten gilt, werden die versprochenen Versicherungsleistungen in vollem Umfange bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit von wenigstens 75 % erbracht und entsprechend deren Grad gewährt, wenn diese mindestens zu 25 % besteht. Seit dem 15.09.2011 ist die Rechtsmittelführerin arbeitsunfähig wegen starker Schmerzen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule, die in andere Körperbereiche ausstrahlen, die sich chronifiziert haben und die sich durch langes Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen sowie Tragen von schweren Gegenständen verstärken. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 23.07.2012 (Kopie Anl. K3/GA I 76 f.) hat der Rechtsmittelgegner eine 28-prozentige Berufsunfähigkeit ab 01.04.2012 anerkannt und zahlt seither (aufgerundet) eine Rente in Höhe von € 171,60 p.m. (€ 572,00 x 0,3). Im Übrigen wird zur näherer Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Cottbus, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 37,59 % bedingungsgemäß berufsunfähig sei und pro Monat zusätzlich € 43,43 an BUZ-Rente beanspruchen könne. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufsunfähigkeit an sich stehe zwischen den Parteien größtenteils außer Streit und sei durch den Beklagten vorgerichtlich mit bindender Wirkung ab 01.04.2012 anerkannt worden. Bei der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige hätten sich zwar keine Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat objektivieren lassen, mit denen die von der Anspruchstellerin geschilderten Beschwerden zu erklären seien; sie leide aber an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und Verdacht auf Spannungskopfschmerz, was zu andauernden, schweren und quälenden Schmerzen führen könne und wobei es zu deutlichen Beeinträchtigungen sowohl der psychischen Belastbarkeit und Stresstoleranz als auch der körperlichen Leistungsfähigkeit komme. Nicht möglich seien ihr deshalb speziell dauerhaft körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, geistig schwierige Arbeiten, Verrichtungen mit einseitiger körperlicher Belastung und in Zwangshaltung sowie Tätigkeiten mit häufigem oder gelegentlichem Knien, Hocken oder Bücken, mit andauerndem Tragen und Bewegen von Lasten sowie unter besonderem Zeitdruck. Bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit könne überwiegend von der hinlänglichen Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin ausgegangen werden. Jedoch sei nicht erwiesen, dass sie mindestens 5 Minuten lang Obstkisten mit Gewichten von bis zu 10 kg habe allein tragen müssen; das Heben solcher Lasten sei gemäß den Ausführungen des (psychiatrisch-neurologischen) Gutachters Dr. B... H... zumutbar. Bei einer exakt zeitanteiligen Gegenüberstellung ergebe sich letztlich in der Gesamtschau, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von 270 min während eines Zeitraumes von 101,5 min Beeinträchtigungen bestünden, was 37,59 % entspreche. Eine wertende Betrachtung, die darauf abstelle, ob mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch ein sinnvolles berufsspezifisches Arbeitsergebnis zu erzielen sei, führe im Streitfall zu keinem für die Anspruchstellerin günstigeren Resultat. Auf eine Vergleichstätigkeit müsse sie sich indes nicht verweisen lassen; bei ihrer selbstständigen Tätigkeit habe sie entweder gar keine oder nur unzureichende Gewinne erzielt. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen (LGU 7 ff.).
Dieses ist der Klägerin – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – nach deren Empfangsbekenntnis am 27.02.2019 (GA III 546) zugestellt worden. Sie hat am 27.03.2019 (GA III 552) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 26.04.2019 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – vorab per Telekopie (GA III 561 ff.) – eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 566 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:
Zu Unrecht sei die Zivilkammer zu der Ansicht gelangt, sie – die Rechtsmittelführerin – könne mit ihrem Leiden in ihrem Beruf als Köchin noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen und der Grad der Berufsunfähigkeit lasse sich punktgenau mit zwei Stellen hinter dem Komma auf 37,59 % beziffern. Aus der – beklagtenseits unstreitig gestellten – Schilderung des täglichen Arbeitsablaufes im Termin der mündlichen Verhandlung am 06.12.2013 (GA I 172, 173 ff.) folge, dass die berufliche Tätigkeit in der Zeit von 07:30 bis 11:00 Uhr (der Kochprozess) durch solche Verrichtungen geprägt gewesen sei, die gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. B... H... nicht mehr ausgeführt werden könnten. Der gesamte Arbeitsprozess wäre gestört, wenn sie – die Klägerin – nur die Tätigkeiten ausführen würde, zu denen sie gesundheitlich noch in der Lage sei. Eine Kompensationsmöglichkeit habe nicht bestanden. Da die erforderliche Leistungsfähigkeit lediglich für die Arbeiten in der Zeit von 06:30 bis 07:30 Uhr vorliege, betrage der Grad der Berufsunfähigkeit bei täglich fünf und wöchentlich 25 Stunden 80 %. Unabhängig davon sei die Berechnung durch das Landgericht ungenau; lege man dessen Werte zugrunde, bestünden Beeinträchtigungen während 103,5 min, was bei insgesamt 270 min täglich nicht 37,59 %, sondern 38,33 % ausmache. Auch überzeuge es nicht, für den vierten Arbeitsschritt von 09:00 bis 10:30 Uhr lediglich Einschränkungen von 50 % in Ansatz zu bringen statt der 60 %, von denen der Sachverständige Dr. med. B... H... anfänglich in seinem Gutachten ausgegangen sei. Im Übrigen habe dieser bei seiner mündlichen Anhörung selbst erklärt, dass man sich das Ganze eigentlich anschauen müsse, um konkret die Schwere der Arbeit zu sehen. Mit arithmetischen Mittelwerten zu rechnen, helfe nicht weiter. Dass sie – die Berufungsführerin – sich nicht gegen die Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen verwahre, es müssten sogar Obstkisten mit einem Gewicht von bis zu 20 kg hochgehoben und getragen werden, verstehe sich von selbst.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, den Beklagten zu verurteilen, ihr insgesamt zu zahlen
a) rückständige Rente in Höhe von € 8.408,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aa) aus € 1.601,60 ab 01.08.2012 und
bb) aus jeweils weiteren € 400,40 ab dem Zweiten der Monate August 2012 bis einschließlich Dezember 2013;
b) ab Januar 2014 – über den anerkannten Betrag von € 171,60 p.m. hinaus – eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von weiteren € 400,40 p.m.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt – im Kern seine erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, vertiefend und ergänzend – das landgerichtliche Urteil, soweit es ihm günstig ist, und nimmt es im Übrigen grundsätzlich hin. Insbesondere trägt er Folgendes vor:
Dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Köchin kein sinnvolles Arbeitsergebnis mehr erzielen könne, weil sie nur noch leichte Tätigkeiten verrichten dürfe, treffe nicht zu. Der gerichtliche Sachverständige habe die aus medizinischen Gründen auszuschließenden Belastungen sehr differenziert gekennzeichnet. Wie das Ergebnis der Zeugenvernehmung zeige, seien von der Berufungsführerin keine Arbeiten zu erledigen gewesen, die durch sie gar nicht mehr hätten ausgeführt werden dürfen. Was von ihr an Kisten mit welchem Gewicht über welche Zeitdauer zu tragen gewesen sei, speziell allein, habe die Beweisaufnahme nicht erbracht. Vielmehr sei dabei offenbar geworden, dass für den Transport schwerer Gebinde Rollwagen zur Verfügung gestanden hätten und ausreichend Mitarbeiter vorhanden gewesen seien, die hätten helfen können. Angesichts dessen erweise sich bereits die Einschätzung der Beeinträchtigungen durch den vom Landgericht beauftragten medizinischen Gutachter im Nachhinein als zu großzügig. Jedenfalls habe die insoweit beweisbelastete Anspruchstellerin kein höheres Maß an Berufsunfähigkeit nachweisen können. Welche Tätigkeiten bisweilen samstags zu verrichten gewesen seien, habe die Klägerin schon nicht dargetan. Seit dem 01.12.2019 sei sie – was sich mit Blick auf den § 2 Abs. 4 BBUZ 2003 als bedeutsam erweise – als kaufmännische Angestellte tätig. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ende vereinbarungsgemäß bereits per 01.06.2042.
Durch Beschluss vom 01.07.2020 (GA III 595) hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Berufungsgericht die Klägerin ergänzend persönlich angehört sowie gemäß Beschluss vom 19.08.2020 (GA III 612 ff.) betreffend den Grad der Berufsunfähigkeit weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Ergebnis ist im Terminsprotokoll vom 08.07.2020 (GA III 598 ff.) und im schriftlichen Gutachten der von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirtin S... H... vom 15.12.2020 (GA III 628 ff.) festgehalten, worauf Bezug genommen wird. Sämtliche Vergleichsbemühungen sind erfolglos geblieben. Mit Einverständnis der Parteien (GA III 655 und IV 656) hat der Senat durch Beschluss vom 29.01.2021 (GA IV 657) bestimmt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; Schriftsätze konnten bis zum 24.02.2021 eingereicht werden. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst deren Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
A. Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Denn die gemäß § 529 ZPO in zweiter Instanz zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine für die Anspruchstellerin günstigere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Der Anspruchsgegner schuldet ihr aus der von den Prozessparteien per 01.06.2003 geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab dem 01.04.2012 die Zahlung der vollen BUZ-Rente in Höhe von monatlich € 572,00, so dass abzüglich der bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 23.07. 2012 (Kopie Anl. K3/GA I 76 f.) anerkannten und auf die schon fälligen Beträge ausgezahlten € 171,60 p. m. noch jeweils eine Differenz von € 400,40 je Kalendermonat verbleibt wovon erstinstanzlich € 43,43 p.m. zuerkannt wurden, (§ 1 Abs. 2 lit. a [1. Spiegeltrich] BBUZ 2003 i.V.m. § 1 Satz 1 VVG). Die Rechtsmittelführerin ist als teilzeitbeschäftigte Beiköchin in der Großküche der Kinderbetreuungseinrichtung, in der sie vor dem Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis Mitte September 2011 arbeitete, zu mindestens 75 % berufsunfähig im Sinne des § 2 BBUZ 2003. Dass sie ab 01.04.2012 alle tatbestandlichen Erfordernisse bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit erfüllt hat und deren Grad wenigstens 28 % beträgt, steht zwischen beiden Seiten außer Streit und wurde zudem vom Beklagten mit seinem schon oben erwähnten vorgerichtlichen Schreiben im Rahmen von § 5 BBUZ und § 173 VVG anerkannt. Unter Einbeziehung des berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirtin S... H... vom 15.12.2020 (GA III 628 ff.) ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass sich – anders als vom Landgericht angenommen (LGU 14 f.) – mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen kein sinnvolles Arbeitsergebnis mehr erzielen lässt. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung gemäß § 7 Abs. 4 BBUZ 2003 haben sich im Prozessverlauf nicht ergeben. Bei der Tenorierung wurde vom Senat jedoch berücksichtigt, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – abweichend von der Hauptversicherung – vereinbarungsgemäß bereits zum 01.06.2042 endet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Mit einem Prozentsatz von 37,59 sind die Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit, die sich für die Klägerin als Beiköchin in einer Großküche aus ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, im Streitfall nicht ausreichend bemessen.
a) Nach § 2 Abs. 2 und 3 BBUZ 2003 liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, nur in einem bestimmten Grad entweder voraussichtlich dauerhaft (mindestens drei Jahre) oder bereits seit sechs Monate ununterbrochen und fortdauernd außerstande ist, in ihren zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein. Geboten ist in diesem Zusammenhange stets eine Gesamtschau; die gedankliche Zerlegung der beruflichen Tätigkeit in Einzelverrichtungen, deren zeitanteilige Bewertung anhand des konkreten positiven wie negativen Restleistungsvermögens und die Addition der dabei erzielten Einzelwerte, also die quantitativ-zeitliche Betrachtung, ist zwar eine verbreitete, arbeitswissenschaftlich gestützte Methode, um zu möglichst objektivierbaren Ergebnissen zu gelangen, was aber nichts daran ändert, dass ein jeder bedingungsgemäße Beruf mehr ist als die schlichte Summe von einzelnen Arbeitsschritten, weshalb sich das Ausmaß der jeweiligen Berufsunfähigkeit allein im Rahmen einer (ergänzenden) qualitativ-wertenden Betrachtung tragfähig und zuverlässig bestimmen lässt, die miteinbezieht, ob die versicherte Person durch die ihr noch möglichen Einzeltätigkeiten letztlich ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann und ob sie weiterhin zu berufsprägenden Detailarbeiten in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - IV ZR 535/15, LS und Rdn. 18, juris = BeckRS 2017, 120 124; ferner BeckOK-VVG/Gramse, 10. Ed., § 192 Rdn. 312; Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 9 Rdn. 66 ff.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 49 ff.; VersR-HdB/Rixecker, 3. Aufl., § 46 Rdn. 88 ff.; jeweils m.w.N.). Setzt sich die konkrete berufliche Tätigkeit – wie hier – nicht aus im Kern gleichartigen Einzelverrichtungen zusammen, sondern beinhaltet unterschiedliche Arbeiten, die differenzierte Anforderungen an das Leistungsvermögen der Gefahrsperson stellen, was schon auf der Detailebene eine Wertung erfordert, lässt sich auf rein zeitlich-mathematischen Wege keine plausible Einschätzung gewinnen (vgl. Rixecker aaO Rdn. 89).
b) Im Streitfall hat die Zivilkammer das Erfordernis einer wertenden Gesamtschau zwar keineswegs verkannt (LGU 14 f.), die Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung durch ergänzende Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens aber nicht ausgeschöpft. Dies wurde vom Senat in der zweiten Instanz nachgeholt. Die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Berufskunde Dipl.-Verwaltungswirtin S... H... kommt in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15.12.2020 (GA III 628 ff.), dem keine der Prozessparteien entgegengetreten ist, unter Berücksichtigung der oben erörterten Grundsätze mit überzeugenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, zu dem Ergebnis, dass für die Klägerin wegen deren gesundheitlich bedingter Leistungseinschränkungen als Beiköchin in der Großküche der Kinderbetreuungseinrichtung, in der sie zuletzt in gesunden Tagen gearbeitet hat, keine sinnvolle berufliche Betätigung mehr verbleibt, was vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet. Das gilt – wie in dem Gutachten ausgeführt wird (GA III 628, 647) – unabhängig davon, ob der psychiatrisch-neurologische Sachverständige Dr. med. B... H... bei seiner quantitativ-zeitlichen Betrachtung berücksichtigt hat, dass die Anspruchstellerin ausschließlich im Gehen und Stehen sowie teilweise in leicht nach vorn geneigter oder zumindest kurzfristig in anderen Zwangshaltungen arbeiten musste. Denn von den insgesamt fünf Teiltätigkeiten, aus denen sich ihre Arbeitsaufgaben zusammensetzten, konnte sie bloß eine – das Waschen und Schneiden handelsüblicher Blattsalate von 6:30 bis 7:30 Uhr – ohne gesundheitliche Beschwerden ausführen. Im Übrigen – speziell hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kochprozess, des Abfüllens der zubereiteten Speisen in große Transportbehälter, deren Bereitstellung zur Auslieferung und teilweise Selbstauslieferung sowie der Reinigung nicht zuletzt der 80-Liter-Kessel, wofür die Anspruchstellerin allein zuständig gewesen ist – belaufen sich ihre anteiligen Einschränkungen auf 50 bis 100 %; gerade diese Einzelverrichtungen waren jedoch tätigkeitsprägend. Für den Einsatz einer Stehhilfe bleibt, wovon bereits das Landgericht ausgegangen ist (LGU 14) und was von der gerichtlichen Sachverständigen bestätigt wurde (GA III 628, 646 f.), im Küchenbereich kein Raum. Seiner nicht weiter erläuterten Einschätzung, der in einer Großküche durch die feststehenden Auslieferungszeiten erzeugte Zeitdruck ähnle dem bei einer Akkord- oder Fließbandarbeit nicht (LGU 14), kann – in Kenntnis der Ausführungen der Gutachterin (GA III 628, 641 ff.) – indes ebenso wenig beigetreten werden wie der Annahme, das (zumindest gelegentliche) Heben und Tragen schwerer Lasten sei dem Kochberuf nicht immanent (LGU 15), worauf es indes hier letztlich nicht ankommt.
2. Dass der Beklagte im Verlauf des zweiten Rechtszugs unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 1 BBUZ 2003 eingewandt hat, die Klägerin sei ab 01.12.2019 als kaufmännische Angestellte tätig (GA III 593), hilft ihm nicht weiter.
a) Zwar gilt nach dieser Bestimmung die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in dem Umfang als beendet, in dem die versicherte Person eine neue berufliche Tätigkeit ausübt und diese ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit im früheren Beruf entspricht. Dabei muss aber stets die Regelung des § 7 Abs. 4 BBUZ 2003 berücksichtigt werden, dergemäß die Einstellung oder Reduzierung der Versicherungsleistungen – aus Gründen des Vertrauensschutzes – nur im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens möglich ist, in dem nicht zuletzt bestimmte Formalien zu wahren sind; hierzu gehört eine ordnungsgemäße – ihrem Sinn und Zweck entsprechend nachvollziehbar begründete – Ankündigung der (vollständigen oder partiellen) Zahlungseinstellung, mit der zugleich der Nachleistungszeitraum beziehungsweise die Schutzfrist beginnt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BBUZ 2003; vgl. insb. BGH, Urt. v. 17.02.1993 - IV ZR 162/91, juris Rdn. 39 und 45 = BeckRS 9998, 78025; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.05.2020 - 5 U 30/ 19, juris Rdn. 72 = BeckRS 2020, 12415 Rdn. 31; ferner Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 14 Rdn. 107 und 178). Durch das außergerichtliche Schreiben vom 23.07.2012 (Kopie Anl. K3/ GA I 76) hat der Rechtsmittelgegner im Streitfall – mit selbstbindender Wirkung – nicht bloß eine Berufsunfähigkeit der Anspruchsstellerin zu 28 % und die eigene Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von (aufgerundet) 30 % der maximal versprochenen € 572,00 p.m. seit 01.04.2012 anerkannt, sondern darüber hinaus die fehlende Verweisungsmöglichkeit zum Stichtag (vgl. dazu BeckOK-VVG/Mangen, 10. Ed., § 173 Rdn. 12 f.; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl., § 173 Rdn. 5; MüKoVVG/Dörner, 2. Aufl., § 173 Rdn. 23). Laut gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat anschließt, kann ein Versicherer im Übrigen selbst dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht erklärt hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehender Berufsunfähigkeit allein durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen; dies beruht im Kern auf der Erwägung, dass der schutzbedürftige Versicherungsnehmer in derartigen Konstellationen einen Anspruch auf ein solches Anerkenntnis hat und dass der Gegenseite aus dessen Nichterfüllung keinerlei Vorteil erwachsen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2019 - IV ZR 124/18, Rdn. 17 und 19, juris = BeckRS 2019, 85 95; Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2019, 35520).
b) Hier fehlt es schon überhaupt an einer Änderungsmitteilung, weshalb dahinstehen kann, welchen inhaltlichen Anforderungen eine solche unter den gegebenen Umständen zu genügen hätte. Unabhängig davon sind die materiellen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 BBUZ 2003 weder schlüssig dargetan worden noch erwiesen. Bevor vom Versicherungsnehmer gefordert werden kann, dass er sich – im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast – zu Details der neuen beruflichen Tätigkeit der Gefahrsperson erklärt, obliegt es zunächst dem Versicherer, seiner primären Behauptungslast nachzukommen und – wenigstens pauschal – alle tatbestandlichen Voraussetzungen vorzutragen (vgl. dazu Laumen, MDR 2019, 193, 196 f.; ferner Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 2. Aufl., Rdn. 37; jeweils m.w.N.; zur primären und sekundären Darlegungslast bei Schadensersatzforderungen aus § 826 BGB wegen behaupteter Schmiergeldabreden BGH, Urt. v. 18.01.2018 - I ZR 150/15, LS 1 und 2 sowie Rdn. 26 und 28, juris = BeckRS 2018, 1197). Dies schließt im Streitfall ein, dass die nunmehr ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person deren Lebensstellung zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit im früheren Beruf entspricht. Dafür lässt sich dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Beklagten jedoch nichts zu entnehmen; es beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass die Klägerin seit dem 01.12.2019 als kaufmännische Angestellte tätig sei (GA III 593). Im Übrigen hat sie sich im Termin der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 vor dem Senat diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass sie von Juni bis Dezember 2019 für sechs Stunden täglich fünf Tage pro Woche im Büro gearbeitet und das Beschäftigungsverhältnis geendet habe, weil die Arbeitgeber in Ruhestand gegangen seien (GA III 598 f.). Soweit sie ferner offenbart hat, seit 15.06.2020 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wöchentlich 15 Stunden Hausboote zu säubern, wurde dies vom Anspruchsgegner nicht aufgegriffen. Doch selbst wenn man davon ausginge, ergäbe sich hieraus allein für ihn – ungeachtet des Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 BBUZ 2003 – nichts Günstiges. Denn weder bei einer kaufmännischen Bürotätigkeit noch beim Säubern von Hausbooten liegt etwa auf der Hand, dass es sich um eine Beschäftigung handelt, die der Lebensstellung einer in ihrem erlernten Beruf tätigen Beiköchin entspricht, die im Rahmen einer 25-Stunden-Woche in der Großküche einer Kinderbetreuungseinrichtung angestellt ist und dort berufstypische Arbeitsaufgaben zu erfüllen hat.
3. Zutreffend ist zwar der Hinweis des Rechtsmittelgegners (GA IV 661), dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – im Unterschied zu der Hauptversicherung – absprachegemäß bereits zum 01. 06.2042 abläuft, wenn sich die Anspruchstellerin in ihrem 60. Lebensjahr befinden wird; dies ergibt sich sowohl aus der ursprünglichen Police vom 22.05.2003 (Kopie Anl. B2/GA I 118, 120) als auch aus dem eingereichten Nachtrag vom 15.03.2011 (Kopie GA I 88 und Anl. B3/GA I 134, 138) und die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil stehen dem keineswegs entgegen (LGU 2). Eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zugunsten des Beklagten kann hier aber nicht erfolgen, weil allein die Klägerin Rechtsmittelführerin ist (§ 528 Satz 2 ZPO). Er hat seinerseits weder selbstständige Berufung noch ein zulässiges Anschlussrechtsmittel eingelegt. Freilich ist eine Bezeichnung des letzteren als solches entbehrlich (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 524 Rdn. 6, m.w.N.) und gilt die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Streitfall nicht, weil es insoweit um die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 323 ZPO geht (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Eine sogenannte stillschweigende Anschlussberufung setzt jedoch voraus, dass der Berufungsbeklagte seinerseits die Abänderung des erstinstanzlichen Judikats beantragt; allein das Begehren, die gegnerische Berufung zurückzuweisen, wie es hier im zweiten Rechtszug zum Ausdruck kommt, reicht dazu nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.1984 - IVb ZR 74/82, juris Rdn. 17; ferner Zöller/Heßler aaO, m.w.N.). Angesichts dessen kann die im vorliegenden Falle korrekte und bei Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich in den Tenor aufzunehmende (vgl. dazu OLG Brandenburg a.d.H, Urt. v. 27.10.2020 - 11 U 94/19, juris Rdn. 27 = BeckRS 2020, 35728 Rdn. 14, m.w.N.) Befristung lediglich insofern berücksichtigt werden, wie die Berufung der Anspruchstellerin Erfolg hat. Eine Teilabweisung der Klage ist damit allerdings nicht zu verbinden. Denn bei der – prinzipiell möglichen und hier gebotenen – Auslegung des klägerischen Petitums, die sich – ausgehend vom objektiv erkennbaren Sinn des Erklärten – daran zu orientieren hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und den wohl verstandenen Interessen der Partei entspricht (vgl. Zöller/Greger aaO, Vor § 128 Rdn. 25, m.w.N.), ergibt sich, dass die Rentenzahlung längstens für die Dauer der zugrunde liegenden Versicherung begehrt wird und nicht darüber hinaus. Ob das Landgericht der Klägerin bei diesem Verständnis entgegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas nicht Beantragtes zugesprochen hat, bedarf an dieser Stelle keiner vertiefenden Erörterung, weil das eventuelle Mehr einen Teil des Streitgegenstandes betrifft, der weder durch eine selbstständige Berufung noch im Wege eines Anschlussrechtsmittels in der zweiten Instanz angefallen ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 16.05.2019 - IX ZR 44/18, Rdn. 11, juris = BeckRS 2019, 10835).
B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; danach fallen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen dem Beklagten als der vollumfänglich unterlegenen Partei zur Last.
C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa den Bericht des Rechtsausschusses zum BRegEntw für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).
D. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die zweite Instanz beruht auf § 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wertbestimmend ist – nach dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 32. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – generell das mit dem Petitum derjenigen Partei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszugs beantragt hat, offenbarte und entsprechend ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dieser Instanz. Im Streitfall verlangt die Klägerin, die allein Berufungsführerin ist, im Kern die Zahlung einer weiteren (über die vorgerichtlich durch den Beklagten mit seinem Schreiben vom 23.07.2012 [Kopie Anl. K3/GA I 76 f] nach § 5 BBUZ 2003 und § 173 VVG anerkannten € 171,60 p.m. hinausgehenden) BUZ-Rente im Umfange von € 400,40 (€ 572,00 - € 171,60) p.m. ab 01.04.2012, wovon bei Klageeinreichung am 23.01.2013 (GA I 1) die Beträge für April 2012 bis einschließlich Januar 2013 (10 m.) bereits fällig waren. Berücksichtigt man den Prozesserfolg in der Vorinstanz, wo der Anspruchstellerin € 43,43 p.m. zuerkannt wurden (LGU 13), verbleibt ein streitiger Monatsbetrag von € 356,97 (€ 400,40 - € 43,43). Somit sind als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 Satz 1 ZPO € 14.992,74 (€ 356,97 p.m. x 12 m. x 3,5) und als gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG streitwerterhöhender Rückstand € 3.569,70 (€ 356,97 p.m. x 10 m.) in Ansatz zu bringen. Die Summe der Teilbeträge ergibt € 18.562,44 und liegt auf der Gebührenstufe, die von € 16.000,01 bis € 19.000,00 reicht. Dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im Verlaufe des Prozesses um inzwischen fällig gewordenen Monatsbeträge erweitert hat, die ursprünglich im Antrag auf künftige Leistung enthalten waren, bleibt streitwertneutral. Denn laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der Senat teilt, werden die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge – unabhängig davon, ob und wann sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind – bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (so BGH, Beschl. v. 08.07.2020 - IV ZR 7/20, Rdn. 2, juris = BeckRS 2020, 18311; Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 142/14, Rdn. 5, juris = BeckRS 2015, 14969; jeweils m.w.N.; vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4; NK-GK/Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/Schäfer, 2. Aufl., GKG § 42 Rdn. 37). Bei den miteingeklagten Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung, die sich gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht auf den Gebührenstreitwert auswirkt.