Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.04.2021 – 1 AR 7/21 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0407.1AR7.21S.00
Tenor§
Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. März 2021, die Auslieferung des Verfolgten an Polen auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Warschau vom 30. November 2020, Geschäftszeichen VIII Kop 258/20, als unzulässig ablehnen zu wollen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.
Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. Februar 2021, Geschäftszeichen 24 Gs 5/21, wird aufgehoben.
Gründe§
I.
Die polnischen Behörden ersuchen mittels Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Warschau vom 30. November 2020, Geschäftszeichen VIII Kop 258/20, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.
Dem liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Amtsgerichts Warschau vom 20. Dezember 2018, Geschäftszeichen IV K 18/18, zu Grunde, demzufolge der Verfolgte am … 2017 durch zwei gesonderte Handlungen zunächst versucht haben soll, die Geschädigte M… B. mittels Schlägen ins Gesicht dazu zu bewegen, ihm einen Geldbetrag zu überlassen und danach dieselbe Person noch einmal mit der Faust geschlagen haben soll. Deswegen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die noch nicht verbüßt ist. Ausweislich des Europäischen Haftbefehls erging diese Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten, und er sei auch nicht persönlich vorgeladen gewesen, allerdings habe er auf andere Weise von der Verhandlung offiziell Kenntnis erlangt und auch davon, dass in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden könne. Konkret sei dies dadurch geschehen, dass ihm die Ladung zur Verhandlung an die dem Gericht bekannte Adresse übermittelt worden sei und die Ladung sei als „nicht abgeholt" retourniert worden. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass diese ihm ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Der Verfolgte befand sich vom 25. August 2018 bis zum 24. April 2019 in Untersuchungs- und ist seit dem 25. April 2019 ohne Unterbrechung bis heute in Strafhaft in der Bundesrepublik Deutschland in anderer Sache.
Am 09. Februar 2021 wurde der Verfolgte im hiesigen Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel angehört. Dabei erklärte er, dass er der Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren zustimme. Er wolle ausgeliefert werden. Hingegen erklärte er, dass er auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichte.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 fragte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg bei dem Bezirksgericht Warschau an, ob dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung eine erneute Verhandlung in dieser Sache gewährt würde, denn die Auslieferung erscheine andernfalls vor dem Hintergrund, dass der Verfolgte sich zum Zeitpunkt des Erlasses des polnischen Urteils in deutscher Haft befunden habe, unzulässig.
Mit Schreiben vom 9. März 2021 teilte das angeschriebene Gericht sinngemäß mit, nach polnischem Recht habe der Beschuldigte, dem das gegen ihn geführte Verfahren bekannt sei - ob dies auf den Verfolgten zutrifft, wurde nicht mitgeteilt - die Pflicht, jede Abwesenheit von der Adresse, die derjenigen Strafverfolgungsbehörde, die das Verfahren leitet, bekannt ist, mitzuteilen, wenn diese länger als sieben Tage dauert. Dies gelte auch für Abwesenheiten wegen Inhaftierung in einem anderen Staat. Das ladende Gericht habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Ladung der Verfolgten erreicht habe. Dem Verfolgten stehe das außerordentliche Rechtsmittel der Kassation sowie ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu.
Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Auslieferung des Verfolgten nach der erteilten Auskunft der polnischen Behörden als unzulässig und hat deshalb von einer Bewilligungsentscheidung abgesehen.
Sie beantragt die Zustimmung zu der beabsichtigten Versagung der Bewilligung der Auslieferung zu erteilen.
II.
1. Ein Tätigwerden des Senats in der Sache ist unabhängig davon veranlasst, ob Zweifel an der Richtigkeit oder Zulässigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Verfahrensweise besteht und ob in der Sache der Verfolgte gerichtlichen Rechtsschutz begehrt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2020 (C-510/19) entschieden, Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der Staatsanwalt eines Mitgliedstaates, der im Rahmen der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann (vgl. § 146 GVG), keine „vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig. Jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass die der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 24. Februar 2020, Ausl 301 AR 167/19, zit. n. juris, dort Rn. 18, juris, und vom 4. Dezember 2020, Ausl 301 AR 173/20, juris, dort Rn.19). Das gilt – entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) – auch dann, wenn diese Entscheidung im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht. Denn auch insoweit kann dem Umstand, dass die (General-) Staatsanwaltschaft keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 (2002/584/JI) ist, dadurch Rechnung getragen werden, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung zugeführt werden. Dass dazu ein zusätzlicher, nach den Regeln des IRG nicht vorgesehener Prüfungsschritt vor dem Oberlandesgericht erforderlich wird, mag grundsätzliche Zweifel an der Statthaftigkeit einer solchen ergänzenden Auslegung begründen. Insoweit unterscheidet sich der Fall einer Negativ-Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zur Zulässigkeit der Auslieferung aber in nichts von dem Verfahren über die Bewilligung einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren. Auch hier wäre nach den Regelungen des IRG die Generalstaatsanwaltschaft dazu berufen, über die Bewilligung zu entscheiden und nach erfolgter Entscheidung für die Bewilligung die Auslieferung zu vollziehen, ohne eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 bedingt die sachliche Notwendigkeit für die gerichtliche Überprüfung und Bestätigung bei Negativ-Entscheidungen in gleicher Weise wie bei Entscheidungen für die Auslieferung. Zwar droht hier nicht die Verletzung von Grundrechten des Verfolgten; wohl aber droht Stillstand dieses Teils der Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union. Da die Generalstaatsanwaltschaft nicht „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne der Regelungen des Rahmenbeschlusses ist und das IRG niemand anderem diesbezügliche Zuständigkeiten zuweist, könnten ohne gerichtliche Bestätigung staatsanwaltschaftlicher Entschließungen nach dem IRG Auslieferungsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr getroffen werden. Das hätte zur Folge, dass dem wechselseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten, das Grundlage für den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl ist (vgl. Erwägungsgrund 10 des Rahmenbeschluss 2002/584) die Grundlage entzogen würde. Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris), nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde würde. In der Sache beschränkt die gerichtliche Prüfung sich vielmehr auf die Frage, ob oder ob nicht die von der Generalstaatsanwaltschaft getroffene Entscheidung/Entschließung sich tatsächlich an der Sach- und Rechtslage orientiert und insoweit nach juristischen Maßstäben Bestand haben kann. Dass diese Frage nur im Ergebnis einer vollinhaltlichen Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft beantwortet werden kann, bedingt zwar einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, der mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie kaum vereinbar ist. Aber auch insoweit unterscheidet sich die Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Nicht-Bewilligung einer Auslieferung in nichts von der über ihre Bewilligung. Dass inzwischen die nicht ganz unbegründete Erwartung einer baldigen Änderung der innerstaatlichen deutschen Rechtslage besteht, die derartige Behelfskonstruktionen entbehrlich macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, juris, Rn. 11), ändert nichts an der Notwendigkeit, bis dahin auch den Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des unionsrechtlichen Systems der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Blick zu halten und zu Gunsten der ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die nach Art. 15 ff. des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidungen tatsächlich ergehen und die entsprechenden Mitteilungen, insbesondere nach Art. 22 des Rahmenbeschlusses, erfolgen können.
2. In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg über die Auslieferung des Verfolgten getroffenen Entscheidung zu deren Bestätigung durch den Senat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Frage der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem 15. März 2021 ausgeführt:
„Nach Mitteilung des Bezirksgerichts Warschau bleibt zwar letztlich offen, ob der Verfolgte Gelegenheit gehabt hätte, von der Ladung zu der Verhandlung, in der die Verurteilung erfolgte, Kenntnis zu nehmen. Denn es wird nicht mitgeteilt, wann der Ladungsversuch unternommen wurde - es ist denkbar, dass dies schon vor der Inhaftierung in Deutschland geschah.
Jedenfalls aber hat der Verfolgte von der Ladung nicht tatsächlich Kenntnis erlangt; ja sie ist, da sie als „nicht abgeholt" an das polnische Gericht zurückgelaufen ist, offenkundig nicht einmal in dessen persönlichen Herrschaftsbereich gelangt. Soweit dies nach polnischem Recht für die Durchführung einer Abwesenheitsverhandlung ausreichend ist, handelt es sich um eine mit Blick auf § 83 Abs. 2 IRG und die durch diese Norm umgesetzten Vorschriften des Unionsrechts letztlich unbeachtliche Zustellungsfiktion (SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 83 Rn. 14-18).
Eine Auslieferung wäre gleichwohl dann möglich, wenn dem Verfolgten - und zwar ohne weiteres auf dessen bloßes Verlangen - eine neue Tatsacheninstanz zur Verfügung stünde, was sowohl bei einer Wiederholung der durch das Abwesenheitsurteil abgeschlossenen Instanz in Anwesenheit des Verfolgten als auch bei der Möglichkeit einer - der deutschen Berufung entsprechenden - neuen Tatsachenverhandlung in der Folgeinstanz der Fall wäre (a.a.O. Rn. 19- 24). Auch diese Voraussetzungen sind indes vorliegend nicht erfüllt, da dem Verurteilten nach Auskunft des polnischen Gerichts lediglich die außerordentlichen Rechtsbehelfe der Kassation und des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Seite stehen, welche die vorgenannten Bedingungen erkennbar nicht erfüllen. [...]
Da aufgrund der Unzulässigkeit der Auslieferung ein Bewilligungsermessen nicht eröffnet ist, beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen.“
Diesen Ausführungen hat der Senat nach eigener Prüfung nichts hinzuzufügen, die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten wegen deren Unzulässigkeit versagen zu wollen, wird deshalb gerichtlich bestätigt.
Nach den Ausführungen steht zugleich fest, dass eine Auslieferung des Verfolgten an Polen in dieser Sache jedenfalls einstweilen nicht in Betracht kommt. Die zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Festhalteanordnung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09. Februar 2021, Geschäftszeichen: 24 Gs 5/21, ist demgemäß aufzuheben.