Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.04.2021 – 13 WF 50/21

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0409.13WF50.21.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.03.2021 - 31 F 28/21 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Der Antragsteller beanstandet die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.

Mit Anträgen vom 02.03.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einen Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung mit den beiden gemeinsamen Kindern Boris und Leonid Kern zu untersagen, und ihm zur Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Er könne mit seinen Kindern nicht Umgang pflegen, wenn diese wegzögen. Auch schade eine Änderung des sozialen Umfelds dem Wohl der Kinder.

Das Amtsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 03.03.2021 (Bl. 6) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt und mit der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 16.03.2021 (Bl. 13) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.03.2021 (Bl. 4 VKH-Heft) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist in der Sache unbegründet.

Die behauptete Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. Eine Anspruchsgrundlage, aufgrund der die - allein sorgeberechtigte - Antragsgegnerin an einer Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung und an einem Umzug gehindert sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführte Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Söhnen ist nicht an die Beibehaltung des derzeitigen Wohnraums gebunden. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Wohls der Kinder durch einen Umzug hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).