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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2021 – 7 W 7/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0414.7W7.21.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November 2020, der durch den Beschluss vom 13. Januar 2021 berichtigt worden ist, abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Standesamt hat 2016 in den Geburtseintrag des Kindes der Antragsteller bei der Angabe des Familiennamens der Mutter den Zusatz aufgenommen: „Namensführung nicht nachgewiesen“. In der dritten Folgebeurkundung hat es 2018 in diesem Zusatz „Namensführung“ durch „Identität“ ersetzt.

Dem Antrag beider Eltern, den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfallen zu lassen, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben.

Die dagegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Das Standesamt hätte den Zusatz ohne gerichtliche Anordnung nicht ändern dürfen. Die fehlende gerichtliche Anordnung wird durch das hier geführte Verfahren ersetzt, und weil der Zusatz in der Fassung der dritten Folgebeurkundung zutrifft, darf er nicht beseitigt werden.

Zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung des erläuternden Zusatzes, der in den Haupteintrag vor dessen Abschluss aufgenommen worden war, bedurfte es einer gerichtlichen Anordnung (§ 48 I 1 PStG).

Der erläuternde Zusatz (§ 35 I 1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Die Beweisnot der Eltern müsste zur Zurückstellung der Beurkundung (§ 7 I 1 PStV) führen. Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 1494, 1495; OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; Entwurfsbegründung des BMI, BRat-Drs. 713/08, S. 97 f.).

Das Standesamt hat in den Haupteintrag der Geburt den Zusatz aufgenommen, der Familienname der Mutter sei nicht nachgewiesen. Damit ist beurkundet worden, es sei durch die vorgelegten Urkunden nicht sicher nachgewiesen, dass der für die Mutter eingetragene Familienname nach den für ihre Namensführung maßgeblichen Rechtsnormen zutreffe. Weitere Merkmale ihrer Identität hat das Standesamt nicht für unsicher nachgewiesen gehalten. Sonst hätte es den Zusatz anders formulieren müssen.

Der erläuternde Zusatz kann Gegenstand einer Berichtigung sein (OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29). Da es sich nicht um einen der Berichtigungsfälle des § 47 I 1 PStG handelt, hätte das Standesamt ohne gerichtliche Befassung den Zusatz nach § 47 I 2 PStG nur berichtigen dürfen, wenn der dadurch bewirkte Stand der Eintragung durch Personenstandsurkunden festzustellen wäre. Auf Grund selbständiger Prüfung soll das Standesamt die Beweiskraft des zu berichtigenden Eintrags steigern können, indem es ihn auf den Stand der nachträglich hinzugezogenen Personenstandsurkunden bringt, deren Inhalt vor der Berichtigung nicht oder nicht vollständig aufgenommen war. Alle anderen Berichtigungen bedürfen einer gerichtlichen Anordnung (§ 48 I 1 PStG), also auch solche, die die Beweiskraft der Eintragung nicht steigern, sondern einschränken, indem Angaben aus dem Eintrag entfernt werden oder ein Zusatz, der einen fehlenden Nachweis ausführt, auf weitere Gegenstände erweitert wird.

In diesem Sinne hat das Standesamt den erläuternden Zusatz durch die dritte Folgebeurkundung erweitert. Der erläuternde Zusatz weist nun nicht mehr nur den Namen, sondern alle identitätsbestimmenden Merkmale der Mutter als nicht nachgewiesen aus, also als nicht mit vorgelegten Urkunden (§ 33 PStV) oder durch andere Nachweise belegt. Die Beweiskraft des Geburtseintrages ist durch die Berichtigung nicht gestärkt, sondern geschwächt worden. Um den Zusatz zu beseitigen und die Ausstellung einer Geburtsurkunde statt nur eines beglaubigten Registerauszuges zu erreichen (§ 35 I 2 PStV), bedarf es nun des Nachweises nicht nur des zutreffenden Namens, sondern auch aller anderen identitätsbestimmenden Merkmale der Mutter durch dazu vorgesehene Urkunden oder andere gleich geeignete Mittel zur Überzeugungsbildung über die zutreffenden tatsächlichen und maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; KG, FGPrax 2013, 170, zur Zulässigkeit anderer als der im § 33 PStV aufgeführten Nachweise).

Dass die gerichtliche Anordnung zur Berichtigung des erläuternden Zusatzes fehlte, führt nicht zur Beseitigung des Zusatzes, weil er inhaltlich zutrifft. Ob die Identität der Mutter über ihren Namen hinaus noch weitergehend mangelhaft nachgewiesen ist und ob dieser Umstand unzureichenden Nachweises als erläuternder Zusatz in den Geburtseintrag aufgenommen werden sollte, entscheiden die zuständigen Gerichte, denen diese Prüfungen obliegen, hier nicht auf Antrag des Standesamtes oder der Aufsichtsbehörde, sondern auf den Antrag der Eltern, die formell unzureichende Eintragung zu beseitigen. Der Zugang zu diesem Verfahren lässt den Inhalt der zu treffenden Entscheidung unberührt. Der Entscheidungsmaßstab über die zutreffende Reichweite des erläuternden Zusatzes (§§ 33, 35 PStV) und über die Zweckmäßigkeit einer Änderung des anfänglich aufgenommenen Zusatzes wäre der gleiche, wenn das Verfahren auf den Antrag der Standesamtsaufsicht begonnen hätte, eine Änderungsanordnung zu beschließen (§ 48 II 1 PStG). Dass die Standesamtsaufsicht das Verfahrensziel verfolgt, den geänderten Zusatz bestehen zu lassen, ist sowohl ihrem erstinstanzlichen Vortrag als auch ihrer Beschwerde zu entnehmen.

Die Erweiterung des erläuternden Zusatzes auf alle identitätsbestimmenden Merkmale der Mutter ist berechtigt. Die Ermittlungen des Standesamtes mit Hilfe des deutschen Konsulats im Herkunftsland der Mutter haben eine für die Eintragung des Zusatzes ausreichende Gewissheit vermittelt, dass die Identität der Mutter durch den von ihr vorgelegten Pass ihres Herkunftslandes, durch die vorgelegte Geburtsurkunde (Certificate of Birth) und durch die von ihr eingereichte etwaige eidesstattliche Versicherung (Sworn Affidavit on Declaration of Age) nicht zuverlässig nachgewiesen ist. Nicht nur ihr Name ist fraglich, sondern auch die Angaben über ihren Geburtstag. Über die rechtlichen Verhältnisse in Nigeria, über die Praxis der Rechtsanwendung bei der Erteilung von Urkunden und Pässen und über die Möglichkeiten und die Verbreitung, falsche Urkunden und Pässe herzustellen und zu gebrauchen, vermitteln die Auskünfte, die das Konsulat dem Standesamt erteilt hat, eine ausreichend sichere Entscheidungsgrundlage. Der Senat hat keine Möglichkeiten, durch eine weitere, andere Art der Ermittlung (§ 26 FamFG) zu besseren Erkenntnissen zu gelangen. Er hätte sich, wenn dies nicht bereits das Standesamt unternommen hätte, ebenfalls der Hilfe des Konsulats bedient. Dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen Standesamt und Konsulat ist zu entnehmen, dass die aufzuklärenden Umstände vollständig und gründlich bezeichnet worden sind und dass auf anfängliche Unklarheiten mit Nachfragen reagiert worden ist, bis vollständigere Auskünfte nicht mehr gegeben werden konnten.

Weder die im Pass und in den vorgelegten Urkunden angegebenen Namen der Mutter noch ihr Geburtsdatum haben einer Überprüfung standgehalten. Die Prüfung in Nigeria anhand des Schulregisters, das vom Konsulat für verlässlich gehalten wird, hat ergeben, dass das Geburtsdatum nicht mit dem eingetragenen Schuleintritt vereinbar ist. Zwei der drei Vornamen, die die Mutter heute verwendet, sind in das Schulregister nicht eingetragen. Eine Geburtsurkunde (Certificate of Birth) hätte für die Mutter, die vor Einrichtung des Urkundenwesens in Nigeria geboren wurde, nicht ausgestellt werden dürfen. Das Amtsgericht Schöneberg – 71 e III 40/19 – hat in seinem Beschluss vom 13. November 2019 zum Geburtseintrag eines weiteren Kindes der Mutter die Geburtsurkunde vorschnell für verlässlich gehalten. Die entgegen dem Fristenregime ausgestellte Urkunde müsste ebenso wie der vorgelegte Pass auf einer vom Familienoberhaupt erstellten Declaration of Age beruhen, aber eine solche zuvor errichtete Declaration of Age ist nicht vorgelegt worden. Auch eine Übereinstimmung mit einem in Nigeria geführten Register konnte bei der vom deutschen Konsulat unternommenen Überprüfung nicht festgestellt werden. Es bleibt danach allzu naheliegend, dass eine nigerianische Behörde veranlasst werden konnte, die Geburtsurkunde formell echt zu errichten, aber dabei ihr vorgegebene, ungesicherte Angaben zu verwenden.

Das „Sworn Affidavit on Declaration of Age“ vom 27. April 2017 (Hülle nach Bl. 135) hat keinen erkennbaren Bezug zur Errichtung einer nigerianischen Urkunde. Die Mutter hatte das Land inzwischen verlassen, und der zeitliche Zusammenhang spricht dafür, dass diese Versicherung erstellt wurde, um sie in den Überprüfungsverfahren der Standesämter zu verwenden. In einem Verfahren vor Behörden Nigerias ist die Echtheit offenbar nicht geprüft worden. Eine durch das deutsche Konsulat veranlasste Überprüfung ist fehlgeschlagen, weil die Ausstellerin der Versicherung nicht aufgefunden werden konnte. Das Konsulat hält die Unterschrift der Urkundsbeamtin und das gestempelte Siegel für echt. Für die Wahrhaftigkeit der versicherten Angaben, die den Angaben im Pass und im Certificate of Birth entsprechen, ist damit nichts gewonnen. Dass die Angaben wirklich von der Mutter der Mutter stammen und dass sie nicht bloß die Übereinstimmung mit bislang verwendeten Angaben versichert, ist nicht zu prüfen. Misstrauen löst die Versicherung auch aus, weil – aus nicht ersichtlichen Gründen – das Lichtbild, das die Versichernde zeigen soll, ausgetauscht worden ist: Das gestempelte Siegel ist zur Hälfte auf das Papier gedrückt, aber die andere Hälfte befindet sich nicht auf dem Bild. Das Bild ist mit zwei Heftklammern am Papier befestigt, das in nächster Nähe die Löcher zweier weiterer, entfernter Heftklammern aufweist.

Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, denen nachgegangen werden könnte, um die Angaben der Mutter zu prüfen. Dass die identätsbestimmenden Angaben im Pass, in der Geburtsurkunde und in der eidesstattlichen Versicherung sich nicht als sicher unrichtig erwiesen haben, verhilft den Antragstellern nicht zu ihrem Verfahrensziel. Der erläuternde Zusatz, die Identität der Mutter sei nicht nachgewiesen, könnte nur entfallen, wenn die Angaben sich mit ausreichender Gewissheit als richtig erwiesen hätten. Der Zusatz besagt nicht, die Angaben der Mutter zu ihrer Identität seien falsch, sondern er beschränkt sich darauf, die Angaben seien nicht nachgewiesen. In dieser Beschränkung trifft der Zusatz zu und kann deshalb nicht entfernt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamFG. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gibt es keinen Grund, für dieses gerichtliche Verfahren oder für gerichtliche Verfahren dieser Art von der Erhebung von Gerichtskosten oder von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Inanspruchnahme der Gerichte mit dem Verfahrensziel, eigene Rechte durchzusetzen, ist hier, wie allgemein, mit einem Kostenrisiko verbunden.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 79 I, 36 III GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 51 I 1 PStG, 70 II FamFG), besteht nicht.