Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2021 – 6 W 26/21
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0504.6W26.21.00
Tenor§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.04.2021 betreffend die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung eines Zutrittsrechts zu deren Grundstück, auf welchem sie Bootsliegeplätze vermietet, in Anspruch genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich "zur Hauptsache und zum einstweiligen Verfügungsverfahren" geschlossen, nach dessen Inhalt die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger den Zutritt unter näher ausgeführten Bedingungen gewährt.
Mit Beschluss vom 15.04.2021 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf 20.000 € und den Wert des Vergleichs auf 40.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wert des Verfügungsverfahrens sei unter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags vom Hauptsachewert auf 20.000 € festzusetzen. Da die Parteien im Vergleich ein unbefristetes Zutrittsrecht geregelt und damit den Streit zeitlich unbefristet aus dem Weg geräumt hätten, sei es gerechtfertigt, den Wert des Vergleichs mit 40.000 € zu bemessen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mit der Beschwerde, mit der er begeht, den Wert des Vergleichs unter Zusammenrechnung des Wertes des Verfügungsverfahrens und des Hauptsachewertes auf 60.000 € festzusetzen. Er meint, der Vergleich habe einen Mehrwert von 40.000 €, denn bei Verfügungsverfahren und Hauptsache handele es sich um verschiedene Streitgegenstände.
II.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers aus eigenem Recht erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG zulässig. In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet. Eine Heraufsetzung des vom Landgericht auf 40.000 € festgesetzten Gegenstandswertes des Vergleichs ist nicht gerechtfertigt.
Werden mit dem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch anderweitig rechtshängige oder nicht rechtshängige streitige Ansprüche geregelt, ist der Vergleichswert für die anwaltlichen Gebühren grundsätzlich durch eine Wertaddition der erfassten Ansprüche zu ermitteln. Anders verhält es sich, wenn eine Addition nach den Wertvorschriften ausgeschlossen ist, etwa weil es sich bei den mitverglichenen Ansprüchen um Nebenforderungen zum Hauptanspruch handelt (§ 43 Abs. 1 GKG), oder wenn und soweit die Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (allgemeines Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität).
Im Streitfall, in dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Vergleich auch zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahren im Sinne einer endgültigen und zwischen den Parteien verbindlichen Regelung ihres Streits um das Zutrittsrecht geschlossen worden ist, hat der Vergleich ein einheitliches wirtschaftliches Interesse erfasst. Das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung diente der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis (§ 940 ZPO), betroffen war dasselbe Rechtsverhältnis, welches die Parteien im Vergleich einer endgültigen Regelung zugeführt haben. Wirtschaftlich betrachtet stellt der Gegenstand des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung ein minus zum Streit der Parteien um die Hauptsache dar (vgl. auch Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl. Rn. 5541). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht den (Gesamt-)Wert des Vergleichs auf den höheren Wert des Streits um die Hauptsache bemessen und nicht die Einzelwerte addiert (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., Anhang II Rn 50).
Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, im Falle eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren, in dem ein anhängiges Eilverfahren mitverglichen wird, und ebenso im Falle eines Vergleichs im Eilverfahren, in dem die bereits anhängige Hauptsache mitverglichen wird, seien die Streitwerte von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren zusammenzurechnen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 22.03.2016 - 7 WF 217/16; OLG Köln, Beschluss v. 19.06.2015 -12 WF 60/15; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.03.2011- 5 WF 264/10; a.A. OLG Hamm, Beschluss v. 25.09.2008 - 6 WF 289/08; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.02.1981 - 6 W 147/80), ist ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben, da die Hauptsache nicht anhängig war.
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.