Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.05.2021 – 1 AR 14/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0512.1AR14.20.00

Tenor§

Die gegen die Senatsentscheidung vom 20. April 2021 gerichtete Anhörungsrüge des Verfolgten (X1) wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Verfolgten, über die Zulässigkeit der Auslieferung an die Russische Föderation gemäß § 33 Abs. 1 IRG neu zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG anzuordnen, werden zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 20. April 2021.

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Die Kosten der Gehörsrüge fallen dem Verfolgten zur Last.

Gründe§

I.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. April 2021 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Beschluss des Bezirksgerichts Lefortovskij der Stadt Moskau vom 01. November 2007 (Strafsache Nr. 288) über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme der Inhaftierung in Verbindung mit dem Beschluss der Hauptuntersuchungsverwaltung FSB Russlands vom 10. Mai 2006 (Strafsache Nr. 288) über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten bezeichneten strafbaren Handlungen (Vorwurf der vorsätzlichen Tötung des (Y1) und des (Y2) und wegen der in dem Beschluss des Hamownitscheskiy Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 07. September 2005 (Strafsache Nr. 320070) über die Auswahl der Sicherheitsmaßregel in Form von Inhaftnahme in Verbindung mit dem Beschluss der Ermittlungsabteilung für besonders wichtige Angelegenheiten der Untersuchungsverwaltung des zentralen Verwaltungsbezirks Moskau vom 03. August 2020 (Strafsache Nr. 320070) über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten bezeichneten strafbaren Handlung (Vorwurf der Verabredung zur Tötung des Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation M…G…N...) unter der Voraussetzung mehrerer von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen für zulässig erklärt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 20. April 2021 verwiesen.

2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2021, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgerichts am selben Tag, hat der Verfolgte Gehörsrüge gemäß § 33a StPO iVm. § 77 IRG erhoben sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung bringt der Beistand des Verfolgen (R1) vor, dass der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden habe, bevor der Zeuge L... in dem vor dem Berliner Kammergericht geführten Verfahren gegen V… N… K… wegen Mordes an Z… Kh… (so genannter B… T… vom …) am 27. April 2021 gehört worden sei. Diese Vernehmung durch das Kammergericht habe der Senat abwarten müssen, um zu ergründen „ob“ sich aus der Vernehmung des Zeugen L... „wesentliche Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im hiesigen Verfahren ergäben.“

3. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 30. April 2021 beantragt der Beistand des Verfolgten (X1) (Rechtsanwalt S…) gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation zu entscheiden. Hierzu bringt er vor, dass der Zeuge G… L… am 27. April 2021 in dem Strafverfahren gegen K... bei seiner Befragung durch das Kammergericht mitgeteilt habe, dass er Generalmajor der georgischen Terrorabwehr von 2006 bis 2012 sowie stellvertretender „Vize-Innenminister“ Georgiens gewesen sei. Er wisse von schwarzen Listen bei „russischen Sondereinheiten“, auf denen ehemalige Kämpfer für Tschetschenien stünden; „diese Leute würden nach und nach beseitigt werden“. „Alle Tschetschenen und Georgier“, die im Krieg gegen Russland gekämpft hätten, würden verfolgt und „ggfs.“ mit fingierten Straftaten zur Fahndung ausgeschrieben. Auch der Verfolgte (X1) sei sein Informant gewesen und habe bei der Bekämpfung terroristischer Pläne geholfen. Der Verfolgte sei von „seinem Dienst“ überprüft und als Kämpfer im 2. Tschetschenienkrieg bestätigt worden; er habe seit 2003 für seinen Dienst gearbeitet; Asylanträge habe der Verfolgte später gestellt. Auch habe der Zeuge in dem Berliner Verfahren angegeben, dass im Jahr 2006 versucht worden sei, „den (X1) zu entführen“.

Schließlich sei auch der Vorsitzende der deutsch-kaukasischen Gesellschaft, E... M..., zu hören. Er könne bekunden, dass Kh… und (X1) im 2. Tschetschenienkrieg gekämpft hätten und beste Freunde gewesen seien; für beide würde die gleiche Bedrohungslage gelten. Schließlich seien auch Zusagen der russischen Behörden nach Auffassung von M... „nichts wert“.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 23. April 2021 beantragt, die Gehörsrüge des Verfolgten als unzulässig zu verwerfen und unter dem Datum des 06. Mai 2021, den Antrag des Verfolgten, über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation gemäß § 33 Abs. 1 IRG neu zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG anzuordnen, zurückzuweisen. Die Anträge wurden dem Verfolgten über seine Beistände bekanntgegeben.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg

a) Die Anhörungsrüge ist schon als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragsteller hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt, so dass sich die Gehörsrüge (§ 33a StPO iVm. § 77 Abs. 1 IRG) als unzulässig erweist.

Nach § 33a StPO iVm. § 77 IRG hat das Gericht, wenn es in einem Beschluss zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden, sofern der Nachteil noch besteht.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist jedoch nur zulässig, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 33a StPO darlegt und die Tatsachen und Beweisergebnisse benennt, zu denen er angeblich nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016, 2 ARs 410/14; OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2008, 51 Zs 606/06; KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 1997, (4) 1 Ss 271/96 (86/96), jew. zit. n. juris). Dies ist hier – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Tatsachen und Beweisergebnisse, die zum Nachtteil des Verfolgten verwertet worden sind, ohne ihn dazu zu hören, werden weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Der Beistand des Verfolgten wiederholt lediglich seine Bitte, die Vernehmung des Zeugen G… L… in dem Verfahren vor dem Berliner Kammergericht abzuwarten, weil sich daraus Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten ergeben könnten. Der Senat hat jedoch diese Möglichkeit in seinem Beschluss ausdrücklich geprüft und mangels konkreter Angaben des Verfolgten zu einer Tätigkeit für den georgischen Geheimdienst und zu seinem Verhältnis zu dem Zeugen L… abgelehnt (S. 15/16, 26 BA).

Bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, werden mit der Gehörsrüge vom 22. April 2021 nicht benannt.

b) Im Falle seiner Zulässigkeit würde sich die Gehörsrüge überdies als unbegründet erweisen, da der Senat in seiner Entscheidung vom 20. April 2021 das Vorbringen des Verfolgten vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dabei auch keine Tatsachen verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.

c) Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Dem Verfolgten ist darin beizupflichten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht unterliegen, zu prüfen, ob die erstrebte Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundechtsschutz verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 38; siehe auch BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfGE 108, 129, 136; BVerfGE 140, 317, 355). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE aaO., BVerfGE 63, 332, 337 f.; BVerfGE 75, 1, 19 BVerfGE 113, 154, 162). Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. BVerfGE 80, 315, 333 BVerfGE 94, 49 103). Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 38; siehe auch BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, zit. n. juris, dort Rn. 27). Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273, 312). Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären.

Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f. BVerfGE 140, 317,349. dort Rn. 68). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, zit. n. juris dort Rn. 28).

Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f. BVerfGE 109, 38, 61). Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, aaO.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017,2 BvR 893/17, zit. n. juris, dort Rn. 29; BVerfGE 140, 317, 350).

Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 41; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, Rn. 30; BVerfGE 63, 215, 224 BVerfGE 109, 38, 62 BVerfG). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 35).

Unter Anwendung diese Maßstäbe hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 20. April 2021 den Vortrag des Verfolgten berücksichtigt, Kämpfer im 2. Tschetschenienkrieg gewesen zu sein und für den georgischen Geheimdienst gearbeitet zu haben. Jedoch kann - selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben - die bloße Teilnahme an einem der Tschetschenienkriege oder die Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst nicht schon für sich die Gefahr politischer Verfolgung begründen, insbesondere dann, wenn dem Verfolgten allgemeine Straftaten zur Last gelegt werden. Vielmehr sind Konkretisierungen erforderlich, die nicht nur den Vortrag plausibel, sondern auch die Gefahr der politischen Verfolgung wahrscheinlich machen. Trotz zahlreicher Aufforderungen und Hinweise, sind die Angaben des Verfolgten jedoch durchweg pauschal geblieben und haben jegliche Konkretisierung vermissen lassen. Auch aus den überreichten Unterlagen des georgischen Innenministeriums mit Auszügen aus dem in Georgien betriebenen Asylverfahren haben sich keine Erkenntnisse zu Aktivitäten des Verfolgten im Tschetschenienkrieg oder für den georgischen Geheimdienst gewinnen lassen (vgl. S. 9 f. Senatsbeschluss 20. April 2021, BA), das gleiche gilt für der Erklärungen der Ehefrau und der Schwester des Verfolgten (S. 12 BA) oder für Erkenntnisse des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, des Verbindungsbeamten des BKA in Tiflis oder des Bundesamtes für Verfassungsschutz (S. 11 ff. BA). Die Gefahr einer konkreten politischen Verfolgung kann der Senat den Angaben des Verfolgten und den Ergebnissen von Nachfragen bei den o. gen. Institutionen nicht entnehmen. Dennoch bestehenden allgemeinen Bedenken können durch die seitens der Russischen Föderation gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen, die im Tenor des Senatsbeschlusses vom 20. April 2021 aufgenommen worden sind, entgegengetreten werden. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass dem Verfolgten insbesondere nach der Russischen Verfassung und den verfahrensrechtlichen Normen weder ein Ermittlungsverfahren, noch ein Strafverfahren, noch eine Inhaftierung im Nordkaukasischen Föderationskreis, zu dem auch die Teilrepubliken Tschetschenien und Dagestan gehören, drohen.

2. Die Anträge des Verfolgten, über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation gemäß § 33 Abs. 1 IRG neu zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG anzuordnen, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

Neue, nach der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 20. April 2021 eingetretene Umstände, die geeignet wären, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen (§ 33 Abs, 1 IRG), ergeben sich aus dem Antrag nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) Dies gilt insbesondere - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 06. Mai 2021 ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - für die dargelegten Äußerungen des Zeugen G… L…, die dieser im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Kammergericht Berlin am 27. April 2021 im dortigen Strafverfahren gegen K... abgegeben haben soll, wobei offen bleibt, auf wessen Beobachtung die mitgeteilten Angaben beruhen. Auch ist nicht erkennbar, in welchem Kontext die Bekundungen erfolgten, da nur einzelne Punkte und nicht die gesamte Aussage einschließlich Fragen und etwaiger Vorhalte wiedergegeben werden.

Ungeachtet dessen gibt der Inhalt der mitgeteilten Angaben keinen Anlass dafür, gem. § 33 Abs. 1 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Zeugen L… im hiesigen Auslieferungsverfahren zu vernehmen.

aa) Die Behauptungen zu „schwarzen Listen“ bei „russischen Sondereinheiten“, auf denen ehemalige Kämpfer für Tschetschenien stünden, die nach und nach beseitigt würden, sowie die Angabe, „alle Tschetschenen und Georgier“, die im Krieg gegen Russland gekämpft hätten, würden verfolgt und ggf. mit fingierten Straftaten zur Fahndung ausgeschrieben, sind derart pauschal und allgemein gehalten, dass sie die Gefahr einer politischen Verfolgung für den Verfolgten in Russland nicht rechtfertigen können, zumal er im georgischen Asylverfahren angegeben hatte, gerade nichts gegen das russische Militär unternommen zu haben. Ferner wurde der Verfolgte nach seinen Angaben in Dagestan und nicht in Tschetschenien geboren. Die georgische Staatsangehörigkeit wurde ihm nach der Erkenntnismitteilung des georgischen Zentrums für Terrorismusbekämpfung (Bd. IV Bl. 860 d. A.) erst im Jahr 2011 verliehen, also nach dem Ende des 2. Tschetschenienkrieges.

bb) Die Aussagen des Zeugen L... zur Tätigkeit des Verfolgten für die georgische Terrorabwehr seit 2003 führen zu keiner anderen Bewertung. Sie stehen im Widerspruch zum Inhalt der oben genannten Erkenntnismitteilung, wonach der Verfolgte erst im September 2006 nach Georgien kam. Nach dieser Mitteilung liegen dem Zentrum für Terrorismusbekämpfung keine Informationen über eine Zusammenarbeit des Verfolgten mit L… vor. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Zeuge von einer Tätigkeit des Verfolgten für „seinen Dienst" seit 2003 Kenntnis haben will, obwohl er nach eigenen Angaben erst seit 2006 Generalmajor der georgischen Terrorabwehr gewesen sei.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Verfolgte als Informant für die georgische Terrorabwehr gearbeitet habe, begründet allein dieser Umstand nicht die Annahme, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Konkrete Informationen zu Art und Umfang der Tätigkeit des Verfolgten enthalten die Angaben des Zeugen L... nicht. Auch der Verfolgte hat dazu bisher nichts Konkretes vorgetragen. Es hätte dem Verfolgten ein Leichtes sein müssen, seine vorgeblich langjährigen Aufgaben und Tätigkeiten für den georgischen Geheimdienst zu konkretisieren. Nur vor dem Hintergrund konkreter Angaben durch den Verfolgten wären mögliche Aussagen des G… L... zu verifizieren. Aber selbst L... hat nach den Darlegungen des Beistands des Verfolgten nichts Konkretes zu der Tätigkeit des Verfolgten in dem Strafverfahren gegen K... am 27. April 2021 dargelegt.

cc) Dass der Zeuge L... in dem oben genannten Berliner Verfahren eine Beteiligung des Verfolgten am 2. Tschetschenienkrieg bestätigte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der Gefahr einer politischen Verfolgung. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfolgte deswegen Opfer gezielt gegen ihn gerichteter Maßnahmen mit politischem Verfolgungscharakter geworden ist. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verfolgte im georgischen Asylverfahren eine Beteiligung seinerseits an Kampfhandlungen gegen das russische Militär verneint hat. Der pauschale Hinweis, es sei im Jahr 2006 versucht worden, den Verfolgten zu entführen, lässt mangels jeglicher konkretisierenden Angaben ebenfalls keine andere Beurteilung zu. Der Verfolgte selbst hat einen solchen Sachverhalt bisher nicht erwähnt. Auch zu einer Tätigkeit des Verfolgten während des 2. Tschetschenienkrieges hat weder der Verfolgte noch der Zeuge L... Konkretes dargelegt.

b) Schließlich bedarf es nicht der Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft e.V., E... M..., zu einer etwaigen Bedrohungslage für den Verfolgten, für deren Annahme nicht einmal der Verfolgte selbst bisher konkrete Tatsachen mitgeteilt hat. Konkretes hat M... offenbar auch nicht gegenüber dem Beistand des Verfolgten darlegen können, jedenfalls wird solches in der Antragsschrift vom 30. April 2021 nicht vorgebracht. Bei der dem Vorstandsvorsitzenden M... zugeschriebenen Äußerung, dass Zusagen der russischen Behörden „nichts wert“ seien, handelt es sich um eine ebenfalls nur pauschale Behauptung, die überdies in Widerspruch zu den Erfahrungen des Senats und anderer Oberlandesgerichts stehen (Senatsbeschluss vom 7. März 2019, (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), S. 14 BA; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 – 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rdnr. 8; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 43).

Der Antragsbegründung vom 30. April 2021 lassen sich insgesamt keine Umstände entnehmen, die eine andere Zulässigkeitsentscheidung nach § 33 Abs. 1, 2 IRG rechtfertigen könnten.

3. Für die Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung besteht aus den vorgenannten Gründen keine Veranlassung.

III.

Aus den weiterhin bestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 20. April 2021 (dort S. 29 f.) wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

IV.

Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat und die im Misserfolgsfall gemäß Nr. 3920 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO analog dem Verfolgten zur Last (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211; OLG Köln NStZ 2006, 181).