Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2021 – 7 W 39/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0608.7W39.21.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.11.2020, Az. 67 AR 5195/96, wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Für die LPG P… N… i.L. sind durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26.09.2000 Notliquidatoren bestellt worden. Zuletzt ist Herr H… R… durch Beschluss vom 26.08.2014 bestellt worden. Nachdem Herr R… nicht mehr erreichbar war und seine Aufgaben als Liquidator nicht mehr ausübte, hat das Amtsgericht auf Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates vom 26.10.2020 durch Beschluss vom 23.11.2020 Herrn Rechtsanwalt N… B… als neuen Notliquidator bestellt. Gegen die Bestellung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes der Genossenschaft, die er nicht begründet hat.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.03.2021 nicht abgeholfen, weil der Beschwerdeführer als Mitglied der Liquidationsgenossenschaft nicht beschwerdeberechtigt sei. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandt worden.
II.
Die gemäß § 273 Abs. 5 AktG (analog), § 375 Nr. 3, § 402 Abs. 1 FamFG analog, § 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist.
Die LPG P… N… i. L. ist gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG kraft Gesetzes aufgelöst. Für die Bestellung eines Liquidators nach § 42 LwAnpG, § 83 Abs. 3 GenG fehlen die Voraussetzungen. Da die Abwicklung die Tätigkeit eines Liquidators erfordert, hat das Amtsgericht analog § 273 Abs. 4 AktG einen Notliquidator bestellt.
Die Bestellung eines Notliquidators, der analog § 273 Abs. 4 AktG auf formlosen Antrag einzelner Aktionäre bzw. Mitglieder der Genossenschaft, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder waren, vorgenommen werden kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.08.1995, AgrarR 1996, 201; Senat, Beschluss vom 23.11.2012, 7 Wx 24/12), kann nicht von einzelnen Aktionären oder Mitgliedern der Genossenschaft angefochten werden, sofern diese nicht selbst zuvor den Antrag auf Bestellung des Notliquidators gestellt haben. Bleibt der Antrag erfolglos, sind sie beschwerdebefugt. Wird der Liquidator bestellt, ist die Liquidationsgesellschatt bzw. – genossenschaft beschwerdebefugt (Henssler/Strohn-Drescher, § 273 AktG Rn. 14, 21; MüKoAktG/J. Koch, § 273 Rn. 50; Hölters/Hirschmann, AktG, § 273 Rn. 17, 18; Hüffer/Koch, Aktiengesetz, § 273 Rn. 20).
Die Kostentragung des Beschwerdeführers folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG auf 1.000 € festgesetzt.