Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.06.2021 – 2 AR 4/21 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0615.2AR4.21S.00
Tenor§
Die Übertragung der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. März 2005 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren an Rumänien gemäß § 85c IRG wird für unzulässig erklärt.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin beabsichtigt, die weitere Vollstreckung der durch das Landgericht Neuruppin gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in sechs Fällen erkannten Freiheitsstrafe an Rumänien zu übertragen. Der Verurteilte verbüßt die Strafe in der JVA …, wobei das Strafende auf den 13. April 2023 notiert ist. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat zuletzt mit Beschluss vom 4. September 2020 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt. Da sich der Verurteilte mit der Vollstreckung der Strafe in Rumänien nicht einverstanden erklärt hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt die Übertragung der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. März 2005 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren an Rumänien für zulässig zu erklären.
In der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 ist seitens des Senats um nähere Auskünfte bezüglich der Haftbedingungen gebeten worden. In der Verfügung ist Folgendes ausgeführt:
„Die Auskünfte der rumänischen Behörden zu den Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalten, in denen der Verurteilte voraussichtlich untergebracht wird, sind aus Sicht des Senats bislang nicht ausreichend, um die nach Art. 4 GRCh aufzuklärende Frage zu prüfen, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, zit. nach Juris), denn den übermittelten Ausführungen (Bl. 137ff. d.A.) ist nicht zu entnehmen, wie groß der Haftraum ist, der dem Verurteilten nach dem Vollzug der zunächst für 21 Tage vorgesehenen Quarantäne mindestens zur Verfügung stehen wird. Insoweit wird um Einholung einer ergänzenden Auskunft der rumänischen Behörden gebeten“.
Eine Reaktion auf die erbetene ergänzende Auskunft der rumänischen Behörden ist nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die nunmehr um Entscheidung bittet, nicht erfolgt.
II.
Die Übertragung der Vollstreckung ist unzulässig.
Da die Anfragen des Senats nicht beantwortet worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einem Haftraum mit einer Größe von unter 3 qm pro Gefangenem inhaftiert und dabei der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt sein wird.