Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.07.2021 – 7 U 81/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0720.7U81.21.00

Tenor§

Der Antrag des Beklagten, ihm für die von ihm beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil eine Anfechtung des ihm ungünstigen Urteils keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 I 1 ZPO). Keiner der von ihm – wiederholt – angesprochenen Gesichtspunkte, eignet sich, das Urteil im Ergebnis in Frage zu stellen.

Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, das die Vertragsgestaltung, soweit sie auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht, nicht für überraschend, intransparent oder unangemessen gehalten hat (§§ 305 c, 307 BGB). Der Beklagte wurde auf die Vertragsgestaltung einer Mindestmietzeit von 24 Wochen mehrfach hingewiesen. Seine Interessen wurden berücksichtigt durch das Erfordernis, ein Angebot (§ 145 BGB) nur abgeben zu können, wenn er bestätigt, diese Hinweise gelesen zu haben. Vom gesetzlichen Leitbild des schuldrechtlichen Vertragstyps der Miete (§§ 535 ff. BGB) weicht ein Vermieter nicht ab, der meint, ein auskömmliches Entgelt für die Gebrauchsgewährung nur erzielen zu können, wenn eine gewisse Mindestmiete für eine entsprechende Mindestmietzeit eingenommen wird. Indem er mit dieser Miethöhe und Mietzeit werbend auf den Markt tritt, überlässt er es den Mietinteressenten, sich auf diese Bindungen einzulassen.

Indem der Beklagte einwendet, auf seine Anfrage, einen Bauzaun für eine Woche mieten zu wollen, hätte die Klägerin nicht mit einem Verweis auf von ihr vorformulierte Einladungen zur Abgabe eines Vertragsangebots verweisen dürfen, die eine Mindestmietzeit von 24facher Dauer enthalten, weist der Beklagte weniger auf einen Aspekt der Überraschung im Zusammenhang der AGB-Kontrolle hin, sondern eher auf ein etwaiges Verschulden bei der Anbahnung eines Vertrages (§§ 311 II Nr. 1, 241 II BGB). Es könnte zu den Hinweis- und Aufklärungspflichten der Klägerin gehört haben, auf die deutliche Abweichung ihrer Vertragsgestaltung von dem Vertragsinhalt hinzuweisen, der ihr mit der Anfrage nach einer Abschlussmöglichkeit vorgegeben wurde. Aber auch dieser Gesichtspunkt könnte einer Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen.

Zum einen ist große Zurückhaltung angebracht, wenn vermeintliche Aufklärungs- und Informationspflichten verwendet werden sollen, um eine Korrektur nachträglich als unerwünscht erkannter Verträge zu erreichen (vgl. MüKo-BGB-Emmerich, 8. Aufl. 2019, § 311 Rdnr. 64). Eine allgemeine Aufklärungspflicht gilt nicht und kann daher nicht gegen den Grundsatz eingewandt werden, nach dem geschlossene Verträge einzuhalten sind. Auf die Anfrage nach einer einwöchigen Miete auf ein Internetformular zu verweisen, das einen Abschluss nur für mindestens 24 Wochen zulässt, mag das Geschick des Vermieters in Frage stellen, der nicht damit rechnen kann, mit dem Anfragenden zu einem Vertrag zu kommen, der etwas ganz anderes als das Vorgehaltene erreichen will. Aber dieses Verhalten entlastet den Mietinteressenten nicht von der Obliegenheit, selbst, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Vertragskonstellationen, auf die er hingewiesen wird, seinen Vorstellungen – doch – entspricht. Die Klägerin hat auf die Anfrage nicht mit einem Vertragsangebot geantwortet, das von der Anfrage deutlich abwich und das der Beklagte mit einer unüberlegten, vorschnellen Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages bringen konnte. Vielmehr musste der Beklagte selbst das Vertragsangebot (§ 145 BGB) formulieren und dabei die Vorgaben der Klägerin verwenden, die mit den Hinweisen auf die Mietdauer und die Miethöhe versehen waren.

Zum anderen ist der Vortrag des Beklagten, der zu einem solchen – nach dem soeben Ausgeführten eher abzulehnenden – Verschulden bei der Vertragsanbahnung hätte führen können, unzureichend geblieben. Es genügt nicht, auf die eigene Anhörung zu verweisen (Klageerwiderung, S. 2 = Bl. 35), um für den Inhalt von Gesprächen Beweis anzutreten, deren Zeitpunkt gar nicht vorgetragen wird und deren Inhalt nur im Ergebnis so zusammengefasst wird, dass es dem im Prozess verfolgten Ziel dienen könnte.

Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht einer Anrechnung von Vorteilen aus etwaiger anderweitiger Vermietung nicht nachgegangen. Diese Anrechnung kommt nicht als eine Art von Kompensation oder Vorteilsausgleichung in Betracht. Dieser Aspekt ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch zu erörtern, weil der Geschädigte durch den Ersatz des Schädigers nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stände. Der Beklagte schuldet indes nicht Schadensersatz, sondern Erfüllung seiner Mietzahlungspflicht. Das Mietrecht sieht eine Vorteilsanrechnung gegenüber dem Erfüllungsanspruch des Vermieters nur für den Fall vor, dass der Mieter ohne eigenes Verschulden gehindert ist, die gemietete Sache zu gebrauchen (§ 537 I BGB). Der Vermieter soll aus der unverschuldeten Nichtbenutzung der Mietsache keinen Vorteil ziehen (MüKo-BGB-Bieber, 8. Aufl. 2020, § 537 Rdnr. 1). Der Beklagte war nicht gehindert, die ihm überlassenen Zaunelemente bis zum Ende der Mindestmietzeit zu gebrauchen. Er hat sie vorzeitig, nämlich vor Ablauf der Mietzeit zurückgegeben. Mit diesem Verzicht auf eigene Ansprüche aus dem Mietvertrag kann er nicht zugleich über die Ansprüche des Gegenübers verfügen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II, III ZPO), besteht nicht.