Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.07.2021 – 2 Ws 100/21 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0721.2WS100.21S.00
Tenor§
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2021 über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls das Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom 8. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der durch Beschluss vom 21. Juni 2021 getroffenen Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, von der abzuweichen das Beschwerdevorbringen der Verteidigung keine Veranlassung bietet, keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft liegen weiterhin vor.
Der Angeklagte ist dringend verdächtig, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der tatgerichtlichen Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die in den Gründen des am 11. Mai 2021 verkündeten Urteils im Einzelnen dargelegt sind.
Darüber hinaus hat das Landgericht mit Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bejaht. Aufgrund der sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Straferwartung und der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten besteht auch unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft und der Aussetzung der restlichen Strafe nach nur teilweiser Haftverbüßung gemäß § 57 StGB in hohem Maße die Gefahr, dass der Angeklagte sich dem Strafvollzug durch ein Absetzen in die Türkei entziehen wird. Dafür ist entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung u.a. ausschlaggebend, dass der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach den vorliegenden Erkenntnissen auch über stabile soziale Verbindungen in der Türkei verfügt sich in der Vergangenheit auch dort aufgehalten hat. Die Bindungen in Deutschland und die Bereitschaft seiner Schwester, den Angeklagten im Falle seiner Entlassung wieder bei sich aufzunehmen, sind nicht geeignet, den bestehenden Fluchtanreiz zu entkräften. Bei der gegebenen Sachlage ist der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht zu erreichen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich angesichts Bedeutung der Sache und der im Falle einer rechtskräftig werdenden Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer seit der Inhaftierung als noch verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.