Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.07.2021 – 13 WF 129/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0722.13WF129.21.00
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich nach Teilabhilfe ihrer Beschwerde noch gegen die Festsetzung von durch sie zu erstattenden Fahrtkosten des Antragstellers zu Gerichts- und Ortsterminen, mit der Begründung, der Antragsteller habe zur Anreise entgegen seinen Angaben keinen PKW genutzt.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 4 Abs. 3 JVEG, 11 RPflG, 567 f. ZPO) hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in beantragter Höhe festgesetzt.
Bei der Wahl der Beförderungsmittel ist der Herangezogene grundsätzlich frei, soweit die Sätze des § 5 JVEG nicht überschritten werden (LG Dresden MDR 2005, 1260; BayLSG Az. L 15 SF 82/12). Die Wahlfreiheit ist nur eingeschränkt, soweit sie zum Rechtsmissbrauch führt (Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 5 Rn. 1), wofür hier schon deswegen nichts ersichtlich ist, weil die Kosten für die Anreise mit der Bahn höher gewesen wären. Der Herangezogene muss auch nicht darlegen, weshalb er ein Kfz statt eines öffentlichen Verkehrsmittels benutzt hat (Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018 Rn. 25, JVEG § 5 Rn. 25). Darauf, ob ein Flixbus, der eher dem ÖPNV zuzurechnen sein dürfte, kostengünstiger gewesen wäre, kommt es daher nicht an. Ein tatsächlicher Nachweis der Nutzung eines PKW muss nur im Fall von § 5 Abs. 3 JVEG erfolgen (BeckOK KostR/Bleutge, 34. Ed. 1.7.2021, JVEG § 5 Rn. 27), also nur, wenn höhere als in Abs. 1 oder Absatz 2 von § 5 JVEG geregelte Fahrtkosten geltend gemacht werden. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, denn der Antragsteller macht nicht die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens gelten, sondern die Kilometerpauschale nach § 5 JVEG innerhalb der in § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG bestimmten Sätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).