Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.07.2021 – 4 W 25/21
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0722.4W25.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Februar 2021, Az. 2 O 173/20, wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert und der Streitwert auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Für die Klage ist - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - der Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZR 106/20, juris) und damit ein Betrag von 25.109,91 Euro nebst weiteren 7.500,00 Euro.
Zudem hat sich der Streitwert wegen der Gebühren einschließlich des Vergleichs nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 GKG durch die Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage erhöht.
Nach § 45 Abs. 4 GKG sind bei einer Erledigung durch Vergleich die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Entscheidung über die Gegenforderung deren vergleichsweise Erledigung tritt (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 45 Rn. 34 f.; Schindler, in: BeckOK Kostenrecht mit Stand 1. Juli 2021, § 45 GKG Rn. 34 m. zahlr. Nachw.). So liegt der Fall hier. Die Parteien haben sich nämlich nicht nur auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geeignet, sondern überdies eine umfassende Abgeltungsklausel auch in Bezug auf die Gegenforderungen vorgesehen, damit also deren Schicksal geregelt und das hinter den Anträgen stehende wirtschaftliche Interesse der Beklagen bewusst in den Vergleich einbezogen.
Vor diesem Hintergrund erhöht sich der Streitwert um die zur (Hilfs-)Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 13.671,50 Euro. Der Wert der Hilfswiderklage ist mit 2.500,00 Euro zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - selbst nach der eigenen Berechnung des Wertverlustes durch die Beklagtenseite - seit Eingang der Klageschrift bis zum Vergleichsschluss kein Wertverlust eingetreten sein kann, der 5.000,00 Euro erreichen würde, sondern allenfalls 3.000,00 Euro und der bloße Feststellungsantrag ohnehin nur mit 80% zu anzusetzen ist (BGH MDR 2008, 829; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 ZPO Rdnr. 16 zum Stichwort „Feststellungsklagen“).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).