Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.08.2021 – 2 Ws 78/21 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0811.2WS78.21S.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Mai 2021 aufgehoben.
Es wird festgestellt,
dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 6. Februar 2019 bis zum 6. Februar 2021 angebotene Betreuung nicht den Anforderungen nach § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht
und dem Verurteilten künftig zeitnah die vorgesehene externe Psychotherapie mit dem Anschluss einer Weiterbehandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung anzubieten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens erster Instanz wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Landgericht Neuruppin verhängte gegen den Verurteilten am 29. Mai 2018 wegen Mordes und sexueller Nötigung (Tat vom .../... August 2017), Computerbetrugs in vier Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision hiergegen durch Beschluss vom 5. Februar 2019 mit der Maßgabe, dass der Verurteilte wegen der Tat vom .../... August 2017 wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge schuldig sei.
Der Verurteilte befand sich nach seiner vorläufigen Festnahme vom 21. August 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zunächst in Untersuchungshaft und verbüßt seitdem die gegen ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Seit dem 4. März 2019 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (X).
Gemäß dem am 11. Juli 2019 erstellten Basis-Vollzugs- und Eingliederungsplan diagnostiziert die Justizvollzugsanstalt beim Verurteilten u.a. eine ich-strukturelle Störung mit großer Kränkbarkeit und geringer Frustrationstoleranz, eine ausgeprägte Selbstwertstörung mit erheblicher Schuldexternalisierung, die als dissoziale Persönlichkeitsstörung vom Psychopathy-Typus bei ich-syntoner Delinquenz einzuordnen sei. Es bestehe ein hohes Risiko für die Begehung von Gewalt- und sonstigen Straftaten. Im Hinblick auf das beim Verurteilten vorliegende Störungsbild, seine bisherige Delinquenzgeschichte mit vorangegangenen Bewährungschancen und Haftstrafen sowie die bisherigen Therapieversuche sei zunächst eine externe Einzelpsychotherapie, die auch auf die Vorbereitung der Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt gerichtet sei, mit sich daran anschließender Behandlung in der Sozialtherapeutischen Einrichtung zwingend erforderlich. Aufgrund seiner nur geringen Intelligenz verbunden mit eingeschränkten kommunikativen und reflexiven Fähigkeiten, der Schuldexternalisierung sowie der Leugnung der Begehung von Sexualstraftaten werde sich diese Therapie als schwierig gestalten.
Zur Frage der Durchführung der bisherigen Behandlungsmaßnahmen hat die Vollzugsbehörde ausgeführt, dass die externe Psychotherapie noch nicht habe beginnen können. Der Gefangene befinde sich „auf der Warteliste für die Zuweisung eines Therapieplatzes“. „Unter Beachtung der noch mindestens verbleibenden Haftdauer bis zum Ablauf von 15 Jahren am … August 2032 sowie der Empfehlung der Behandlung im Rahmen der Sozialtherapie“ stehe „noch eine ausreichende Zeitspanne zur psychotherapeutischen Behandlung des Gefangenen zur Verfügung“. Der frühestmögliche Beginn der Therapie sei für das Jahr 2022 vorgesehen. Zur empfohlenen Psychotherapie mit einem externen Therapeuten sei der Verurteilte bereit, stehe jedoch der Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Abteilung skeptisch gegenüber.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat durch Beschluss vom 18. März 2021 festgestellt, dass die dem Verurteilten angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die gemäß dem Basisvollzugsplan vom 11. Juli 2019 sowie dessen Fortschreibungen vom 22. Januar und 15. Oktober 2020 vorgesehene externe Psychotherapie mit anschließender sozialtherapeutischer Behandlung sei hinreichend individuell, intensiv und geeignet, um die Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten zu wecken bzw. zu fördern und diene dem Ziel, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vermieden werden könne. Dass die Erstellung des Basisvollzugsplans nicht binnen der gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BbgJVollzG vorgesehenen Frist zum 6. April 2019, sondern erst rund drei Monate später erfolgte, stelle im Hinblick auf die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren sowie den Umfang der auszuwertenden Unterlagen eine nur geringfügige und noch vertretbare Verzögerung dar, welche nach Angaben der Justizvollzugsanstalt einem erheblichen Arbeitsunfall geschuldet gewesen sei. Dass die externe Psychotherapie noch nicht begonnen habe, sei im Hinblick auf die Mindestverbüßungsfrist von 15 Jahren und die voraussichtliche Therapiedauer, die nach Annahme der Vollzugsbehörde maximal vier Jahre in Anspruch nehmen werde, ebenfalls vertretbar, wobei die Vollzugsbehörde gehalten sei, diese zeitnah zu beginnen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 119a Abs. 6 Satz 3, § 111 Abs. 2 StVollzG) die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde in der Sache unbegründet sei. Der frühestmögliche Entlassungstermin sei bei positivem Vollzugsverlauf der 20. August 2032. Bei einer anzunehmenden psychotherapeutischen Behandlungszeit von ca. zwei Jahren und einer sozialtherapeutischen Interventionszeit von bis zu fünf Jahren erscheine der Eintritt in eine psychotherapeutische Behandlung im Jahr 2022 nach fünfjähriger Verbüßung angemessen bis frühzeitig. Dass die erste Vollzugsplanung angesichts der Komplexität des diagnostischen Verfahrens sich um knapp vier Monate hinausgezögert habe, sei für die Frage der Angemessenheit des geplanten vollzuglichen Betreuungsangebotes nicht relevant.
Der Senat hat zur Frage, warum der beim Verurteilten in Betracht gezogene frühestmögliche Beginn der vorgesehenen Psychotherapie erst im Jahre 2022 sei, eine ergänzende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt. Die Vollzugsbehörde hat hierzu ausgeführt, dass unter Beachtung des frühestmöglichen Entlassungstermins am … August 2032 angenommen worden sei, dass die Maßnahme der externen Psychotherapie ca. zwei Jahre in Anspruch nehmen werde und der Verurteilte ab dem Jahr 2024 zur Weiterbehandlung in die sozialtherapeutischer Abteilung verlegt werden können, wo bei einem normalen Behandlungsverlauf von einer dortigen Behandlungsdauer von ca. vier Jahren auszugehen sei. Insofern hätte der Verurteilte 2028, also vier Jahre vor einer frühestmöglichen Entlassung die als erforderlich angesehenen Behandlungsmaßnahmen abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung seien dann schrittweise Lockerungen des Vollzuges sowie die Unterbringung im offenen Vollzug vorgesehen.
II.
Die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG statthafte und auch darüber hinaus zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht ist zwar von einem fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ausgegangen, hat die maßgeblichen Voraussetzungen für die gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG veranlasste Entscheidung im angefochtenen Beschluss zutreffend benannt und mit Recht angenommen, dass die von der Vollzugsbehörde beabsichtigte Durchführung einer externen Psychotherapie und einer sozialtherapeutischen Behandlung im Anschluss daran dem Grunde nach geeignete Behandlungsmaßnahmen darstellen. Der Senat teilt gleichwohl nicht die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Auffassung, dass die dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung den geltenden Anforderungen entsprochen habe.
Dass sich die Erstellung des Basisvollzugsplans gegenüber den gesetzlichen Vorgaben um mehrere Monate verzögert und die Vollzugsbehörde unter Verweis auf die Mindestverbüßungszeit mit dem vorgesehenen Behandlungsprogramm nicht begonnen hat, wird vielmehr den geltenden Maßgaben für vorzusehende Behandlungsangebote nicht gerecht.
Gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dem Täter auf der Grundlage einer umfassen-den Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anzubieten, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Gefangenen zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind. Sie muss zum Ziel haben, die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit so zu mindern, dass bereits der Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bzw. die Anordnung einer zunächst nur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB) möglichst entbehrlich wird (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18).
Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht, und beinhaltet dabei auch die Prüfung, ob die umfassende Behandlungsuntersuchung als Grundlage der Betreuung rechtzeitig erfolgt ist; stellt nach sachverständiger Behandlungsuntersuchung eine sozialtherapeutische Behandlung die gebotene Betreuungsmaßnahme dar, muss diese bei unveränderter Sachlage auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19. April 2021 – 3 Ws 8/21 [StrVollz], zit. nach Juris).
Bereits die beim Verurteilten durchgeführte erstmalige Vollzugplanung zum 11. Juli 2019 im Anschluss an das vorgesehene Diagnoseverfahren ist gemessen daran – angesichts des Haftantritts in der Justizvollzugsanstalt Anfang März 2019 – nicht rechtzeitig gewesen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BbgJVollzG wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Dass es hier – entsprechend den Angaben der Vollzugsbehörde „aufgrund des erheblichen Arbeitsanfalls“ – zu einer mehrmonatigen Überschreitung dieser für den Regelfall vorgesehenen Frist gekommen ist, ist weder im Hinblick auf eine – wegen des Ausmaßes der Fristüberschreitung nicht anzunehmende – Geringfügigkeit der Verzögerung hinnehmbar, noch für die Frage der Angemessenheit des geplanten Betreuungsangebotes irrelevant. Vielmehr sind aufgrund der sich aus dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot ergebenden Anforderungen zeitnahe Behandlungsuntersuchungen geboten und die insoweit gesetzlich geregelten Fristen zu beachten, damit mit den erforderlichen Betreuungsmaßnahmen rechtzeitig begonnen werden kann (vgl. OLG Celle, aaO.).
Darüber hinaus ist es für den Verurteilten nicht hinzunehmen, dass der Beginn der bei ihm für erforderlich gehaltenen Therapiemaßnahmen unter Verweis auf die Mindestdauer des Strafvollzugs ohne weitergehende, sachlich rechtfertigende Gründe hinausgezögert wird. Vielmehr sind die im Ergebnis der Behandlungsuntersuchung als notwendig erachteten Betreuungsmaßnahmen entsprechend den sich aus dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot ergebenden Anforderungen und der diesbezüglich zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zügig und konsequent umzusetzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., zit. nach Juris; OLG Celle, aaO.).
Ein Zuwarten mit der erforderlichen Betreuung und Behandlung aufgrund eines noch nicht bevorstehenden Entlassungstermins entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, wonach das Betreuungsangebot dazu dienen soll, die Anordnung einer Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen. Insoweit bleibt nämlich unberücksichtigt, dass grundsätzlich nicht sicher vorhersehbar ist, inwieweit sich bei Durchführung vorgesehener Therapiemaßnahmen und den hierbei kalkulierten Behandlungszeiten Verzögerungen und Widrigkeiten ergeben, die im Nachhinein einen womöglich deutlich längeren Therapiezeitraum erforderlich machen. Den von der Vollzugsbehörde angegebenen Zeiträumen der – beim Verurteilten darüber hinaus als schwierig eingeschätzten – Therapie wird ausdrücklich "ein normaler Behandlungsverlauf" zugrunde gelegt, bei dem sich ersichtlich aus verschiedenen, nicht vorhersehbaren Umständen gravierende Verzögerungen ergeben können. Ein Zurückstellen der für erforderlich gehaltenen Therapie um mehr als einen geringfügigen Zeitraum widerspricht mit Rücksicht darauf den Anforderungen, die § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB an das vorzusehende Betreuungsangebot für Strafgefangene stellt. Gerade der frühzeitige Beginn einer Therapie in der Strafhaft ist regelmäßig entscheidend, um die anschließende Sicherungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest so kurz wie möglich zu halten (vgl. BVerfG aaO.).
Gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG ist deshalb festzustellen, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten nunmehr zeitnah die Durchführung der beabsichtigten externen Psychotherapie anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen. Insoweit wird neben dem Ziel, die Gefährlichkeit des Gefangenen für die Allgemeinheit zu mindern und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden, auch zu berücksichtigen sein, dass eine als zwingend erforderlich angesehene externe Psychotherapie womöglich auch aus Gründen einer medizinischen Dringlichkeit der Behandlung für die Gesundheit des Strafgefangenen geboten ist, dass sich bereits deshalb ein Abstellen allein auf einen möglichen Entlassungszeitpunkt verbietet und die Justizvollzugsanstalt dem Verurteilten eine mangelnde personelle Ausstattung nicht entgegenhalten darf (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 21. September 2018 – 10/17, zit. nach Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO analog. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.