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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.08.2021 – 1 AR 14/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0818.1AR14.20.00

Tenor§

Die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten (X1) wird angeordnet.

Gründe§

I.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. April 2021 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Beschluss des Bezirksgerichts Lefortovskij der Stadt Moskau vom 01. November 2007 (Strafsache Nr. 288) über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme der Inhaftierung in Verbindung mit dem Beschluss der Hauptuntersuchungsverwaltung FSB Russlands vom 10. Mai 2006 (Strafsache Nr. 288) über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten bezeichneten strafbaren Handlungen (Vorwurf der vorsätzlichen Tötung des (Y1) und des (Y2)) und der in dem Beschluss des Hamownitscheskiy Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 07. September 2005 (Strafsache Nr. 320070) über die Auswahl der Sicherheitsmaßregel in Form von Inhaftnahme in Verbindung mit dem Beschluss der Ermittlungsabteilung für besonders wichtige Angelegenheiten der Untersuchungsverwaltung des zentralen Verwaltungsbezirks Moskau vom 03. August 2020 (Strafsache Nr. 320070) über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten bezeichneten strafbaren Handlung (Vorwurf der Verabredung zur Tötung des Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation (Z2)) unter der Voraussetzung mehrerer von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen für zulässig erklärt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 20. April 2021 verwiesen.

2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2021 (Rechtsanwalt S…) hat der Verfolgte Gehörsrüge gemäß § 33a StPO iVm. § 77 IRG erhoben und mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 30. April 2021 beantragt, gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat der Senat die Gehörsrüge als unzulässig verworfen und die Anträge, über die Zulässigkeit der Auslieferung sowie über die Anordnung des Aufschubs der Auslieferung erneut zu entscheiden, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 verwiesen.

3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2021 (Rechtsanwalt Becker) hat der Verfolgte (X1) erneut gemäß § 33 Abs. 1 IRG beantragt, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, und erneut gemäß § 33 Abs. 4 IRG beantragt, den Aufschub der Auslieferung anzuordnen.

Zur Begründung führt der Verfolgte unter anderem aus, dass er auf einer im Internet seitens der „tschetschenischen Republik Itschkeria“ veröffentlichten Namensliste mit Datum vom 17. Februar 2008 stehe, die Personen erfasse, die der Gefahr einer Ermordung durch den russischen Geheimdienst ausgesetzt seien. Weiterhin wird eine eidesstattliche Versicherung des Verfolgten zu den Akten gereicht, die seine Rolle in den Tschetschenienkriegen und seine Spionagetätigkeit für Georgien erläutern. Des Weiteren reichte der Rechtsbeistand des Verfolgten eine Mitschrift der Nebenklagevertreterinnen im so genannten Tiergartenprozess vor dem Berliner Kammergericht ein, wonach der dort am 27. April 2021 vernommene Zeuge (Z13) u. a. ausgesagt habe, dass er den Verfolgten (X1) kenne und dieser seit dem Jahr 2003 für den georgischen Geheimdienst gearbeitet habe. Ferner wurde dem Antrag eine Stellungnahme des Herrn (Z12) beigefügt, mit der die Tätigkeit des Verfolgten für den georgischen Geheimdienst konkretisiert wird. Zum Nachweis der Mitwirkung im Tschetschenienkrieg und der Tätigkeit für den georgischen Geheimdienst werden Bilder beigefügt, die nach Angaben des Rechtsbeistands den Verfolgten mit (Z5) und mit (16) zeigen. Mit ergänzendem Anwaltsschriftsatz vom 15. Juni 2021 wird eine Stellungnahme von S… G… vom 10. Juni 2021 eingereicht, wonach damit zu rechnen sei, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung an die Russische Föderation mit Folter in dortiger Haft rechnen müsse.

4. Der Senat hat mit weiterem Beschluss vom 23. Juni 2021 den Antrag des Verfolgten (X1) vom 7. Juni 2021, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 1 IRG zu entscheiden, zur Einholung weiterer Stellungnahmen und Erklärungen zurückgestellt, den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG angeordnet und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

II.

1. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 22. April 2021 vorliegen, bedarf weiterhin der Klärung. Insbesondere sind die Liste vom 17. Februar 2008, die Ausführungen der Frau S… G… vom 10. Juni 2021 sowie die diversen Erklärungen und Stellungnahmen zu verifizieren. Des Weiteren ist die tatsächliche Belastbarkeit der durch die russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen an Hand der Umstände des Einzelfalls nochmals zu überprüften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2020, 2 BvR 828/19, zit. n. juris).

Die entsprechenden Anfragen insbesondere beim Bundeskriminalamt und beim Bundesamt für Justiz sind seitens der Generalstaatsanwaltschaft veranlasst worden. Da noch nicht alle Unterlagen eingegangen sind, ist eine abschließende Auswertung und Entscheidung durch den Senat noch nicht möglich.

2. Aus den weiterhin bestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 20. April 2021 (dort S. 29 f.), ist im Hinblick auf die Überprüfungsfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.