Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2021 – 2 Reha 14/21
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0820.2REHA14.21.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
2. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe§
I.
Der Betroffene beantragt die Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung im Kinderheim Falkensee im Zeitraum vom 24. September 1981 bis zum 28. August 1982, der eine Anordnung des Jugendamts Potsdam zugrunde gelegen haben soll. Die Maßnahme hat nach Auffassung des Betroffenen politischer Verfolgung gedient, denn seine Eltern, die einen Ausreiseantrag gestellt hätten, sollten hierdurch unter Druck gesetzt und zur Rücknahme ihres Antrages bewegt werden.
Das Landgericht Potsdam hat den vom Betroffenen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt und den Rehabilitierungsantrag durch Beschluss vom 23. Februar 2021 zurückgewiesen. Die Kammer hat ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Potsdam im Wesentlichen damit begründet, dass die Anordnung der Unterbringung und die Einweisung in ein (Normal-) Kinderheim nicht allein deshalb der politischen Verfolgung gedient habe, weil die Eltern des Betroffenen einen Ausreiseantrag gestellt hätten. Dagegen spreche, dass einem Antrag auf Heimeinweisung betreffend den Bruder des Betroffenen R… C… nicht entsprochen worden sei. Auch hätten die Eltern die Heimunterbringung, deren „Hintergrund“ offensichtlich „erzieherische Schwierigkeiten“ gewesen seien, als einen Grund für ihren Ausreiseantrag angegeben, den sie auch erst am 20. Oktober 1981 nach Beginn der Heimunterbringung gestellt hätten. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe zulasten des Betroffenen.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat den Rehabilitierungsantrag zu Unrecht unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zulasten des Betroffenen gehe. Mit dieser Feststellung ist der gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG bestehenden Amtsaufklärungspflicht insbesondere angesichts dessen, dass Jugendamtsakten oder sonstige eine Heimeinweisung betreffenden Unterlagen nicht vorliegen, nicht genügt.
Der Betroffene hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten u.a. ausgeführt, dass es Probleme bei der Erziehung im Haushalt der Eltern sowie eine Vernachlässigung der Kinder nicht gegeben habe, und angeregt, das Zeugnis der Brüder des Betroffenen R… C… und J… C… einzuholen. Das Landgericht ist dem nicht nachgegangen, weil es „an hinreichend konkreten Beweistatsachen“ fehle, und hat auch eine Anhörung des Betroffenen „als nicht notwendig“ erachtet, da „keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten“ seien und „eine solche auch nicht beantragt“ worden sei.
Da aufgrund des aktenkundigen, von den Behörden der ehemaligen DDR als rechtswidrig angesehenen, Ersuchens auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Heimeinweisung des Betroffenen eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Motive zugrunde gelegen haben könnten, hätte das Landgericht den vom Betroffenen vorgetragenen Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dies gilt umso mehr, als sich aus den vorliegenden, die Übersiedlung der Eltern betreffenden Unterlagen nur pauschale Aussagen zu „Erziehungsschwierigkeiten“ ergeben („keinen guten Leumund im Wohngebiet“, „laufend Auseinandersetzungen“, „unregelmäßiger Schulbesuch“, „mangelnde Disziplin“ u.a.).
Zwar geht die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Betroffenen. Dieser Gesichtspunkt kommt allerdings erst dann zur Geltung, wenn alle Erkenntnisquellen und Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Beschlüsse d. BbgOLG vom 24. Oktober 2019 - 2 Ws [Reha] 13/19 sowie vom 2 Ws [Reha] 15/19 VerfGH Berlin, Beschl. v. 16. Juni 2021 – 108/20, zit nach Juris).
Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Weder hat das Landgericht den Betroffenen angehört, noch ist die Kammer der Anregung des Betroffenen nachgegangen, Auskünfte seiner Geschwister einzuholen. Da der Sachverhalt im Rehabilitierungsverfahren von Amts wegen aufzuklären ist (§ 10 Abs. 1 StrRehaG), bedarf es entgegen der Annahme des Landgerichts hierfür nicht des Vorbringens konkreter Beweistatsachen durch den Betroffenen.
Der Senat trifft im vorliegenden Fall keine eigene Sachentscheidung, sondern verweist die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück, weil der zugrunde liegende Sachverhalt bislang nicht in dem erforderlichen Maße aufgeklärt und gewürdigt worden ist.
2. Das Landgericht hat darüber hinaus zu Unrecht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG, § 114 ZPO). Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgsaussicht aber lediglich eine weit entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347, 357f.). Dies ist hier schon im Hinblick auf den fortbestehenden Aufklärungsbedarf nicht der Fall.