Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.08.2021 – 7 U 81/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0825.7U81.21.00

Tenor§

Die Rüge des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Rüge ist unbegründet. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juli 2021 (Bl. 117 ff.) hat der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, 52 III VerfBbg) nicht verletzt.

Der Beklagte beachtet bei seinen Angriffen auf den ihm ungünstigen Beschluss nicht ausreichend, dass Art. 103 I GG die Gerichte verpflichtet, den Parteivortrag vollständig zu berücksichtigen, sie aber nicht dazu zwingt, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht auf den Vortrag einer Partei in den Entscheidungsgründen nicht ein, weil es ihn nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für unerheblich hält, so kann daraus nicht auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages geschlossen werden, und Art. 103 I GG ist nicht verletzt (stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 149, 86, 109).

Der Senat hat dargelegt, weshalb die Vertragsgestaltung einer Mindestmietzeit von 24 Wochen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Die Regelung im § 9 der AGB und die graphische Darstellung des Regelungsinhalts, auf die der Beklagte mit seiner Rüge wiederholt verweist, hat der Senat für unerheblich gehalten, weil ihnen ein Widerspruch zur Vereinbarung einer Mindestmietzeit - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zu entnehmen ist. Ist die Mietdauer unter Beachtung der Mindestmietzeit vereinbart, so werden Mietbeginn und Mietende nach der besagten Regelung bestimmt, der über die Dauer nichts zu entnehmen ist, sondern nur über die Methode, wie der erste und der letzte Tag der zu entgeltenden Zeitspanne festgelegt werden sollen.

Die Frage der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits bedurfte keiner Erörterung im angegriffenen Beschluss, weil dieser Aspekt die dem Beklagten auferlegte Verurteilung zur Zahlung nicht trägt und weil der dagegen geführte Angriff des Beklagten ohne jede Substanz geblieben ist. Der mit der Rüge wiederholte Vortrag einer „gar nicht erklärten Erledigung“ bleibt gegenüber dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2020 (Bl. 53) ohne Substanz, weil der Beklagte nicht erläutert, weshalb der dort abgegebenen Erklärung - „wird in Höhe von ... für erledigt erklärt“ - eine Teilerledigung nicht entnommen werden sollte. Ob dem Verweis des Beklagten auf eine Teilerfüllung (Schriftsatz vom 28. April 2021, S. 3 = Bl. 75) eine Anschließung an die Erledigungserklärung hätte entnommen werden können, auch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt hat, ob deshalb die Erledigungsfeststellung hätte unterbleiben sollen und ob dieses oder jenes Vorgehen die Kostenfolge beeinflusst hätte, brauchte der Senat in den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht auszuführen, weil allein zur Beurteilung dieser Fragen Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nicht beansprucht werden könnte. Eine Entscheidung, die den Beklagten von der ihm ungünstigen Verurteilung zur Zahlung entlasten könnte, hätte auch dann nicht ergehen können, wenn bei der Beurteilung der Teilerledigung seinen Ansichten zu folgen wäre - was im Übrigen eher fernliegt.

Über die Kosten dieses Rügeverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 127 IV ZPO nicht zu entscheiden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 321 a IV 4 ZPO).