Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.08.2021 – 2 U 9/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0831.2U9.21.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 462/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt

Gründe§

1.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen im Beschluss vom 18.06.2021 Bezug genommen, an denen der Senat auch in Ansehung der Gegenerklärung vom 19.07.2021 festhält.

a)

Der Senat verbleibt bei der Auffassung, dass die Möglichkeit der Jagdausübung jedenfalls kein konstitutives Element der Persönlichkeitsentfaltung und erst recht kein Element der Persönlichkeit darstellt, welches in seiner konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit den benannten Freiheitsrechten des Grundgesetzes gleich zu achten ist.

Die Möglichkeit der Ausübung der Jagd ist ganz offensichtlich nicht dem grundsätzlich unantastbaren innersten Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung und auch nicht dem Bereich autonomer Lebensgestaltung zuzurechnen, in dem jeder seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann und in dem Eingriffe deshalb nur unter engen Voraussetzungen zu rechtfertigen sind. Die Ausübung der Jagd betrifft vielmehr die soziale Sphäre, nämlich den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht und in dem das Bedürfnis des Einzelnen nach Schutz seiner Persönlichkeit daher jedenfalls im Grundsatz geringer ist als in der Intim- und in der Privatsphäre (allg. hierzu s. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2021, Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 149 ff. m.w.N.).

Auch ist das Jagdrecht weder nach den freiheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes noch nach dessen Ausgestaltung in der Rechtsordnung in besonderer Weise darauf angelegt, dem einzelnen insofern einen Freiraum zu Entfaltung der Persönlichkeit zu gewähren. Vielmehr unterliegt die Jagdausübung im Hinblick auf gewichtige Gemeinwohlbelange und Individualinteressen, etwa dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere im Sinne von Art. 20a GG, dem Interesse des Grundeigentümers an der Nutzung des auf seinem Grundstück befindlichen Wildbestandes, dem Interesse von Grundstücksnachbarn am Schutz vor Wildschäden und Belangen der öffentlichen Sicherheit, weitgehenden Beschränkungen. Selbst wenn – mit den Zitaten des Klägers aus verschiedenen Veröffentlichungen – unterstellt wird, dass die Ausübung der Jagd nach dem Selbstverständnis von Jägerinnen und Jägern nicht lediglich ein Hobby, sondern eine Berufung und eine Lebensphilosophie darstelle, kann hierin daher keine über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehende, für die Persönlichkeitsentfaltung konstitutive Freiheitsbetätigung erkannt werden, welche eine Einbeziehung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertigte.

Eine andere Würdigung ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger in Bezug genommene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses geboten. Dies gilt zumal deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 – NZA 1985, 702) wesentlich darauf abstellt, dass es gerade die besondere Interessenlage im Arbeitsverhältnis gebiete, die Arbeitsleistung nicht nur als ein Wirtschaftsgut, sondern auch als Ausdruck der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu verstehen. Eine vergleichbar besondere Interessenlage lässt sich in der vorliegend in Rede stehenden Fallgestaltung nicht ausmachen.

Der Senat vermag daher weiterhin nicht der Auffassung des Klägers beizutreten, wonach die Beeinträchtigung der Jagdausübung die Würde des Jägers als Menschen berühre.

b)

Ferner hält der Senat daran fest, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auch nicht aus einem anderen Aspekt als dem zeitweisen Ausschluss der Möglichkeit zur Jagdausübung erkennbar ist. Dass der Kläger durch die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins in seiner Ehre bzw. in seinem sozialen Geltungsanspruch betroffen worden ist, ist nach dem Vorbringen des Klägers weiterhin nicht festzustellen. Der vermeintliche Verstoß des Beklagten gegen die Unschuldsvermutung begründet ebenfalls ohne weitere, hier nicht ersichtliche Umstände keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers.

2.

Der Senat ist schließlich weiterhin davon überzeugt, dass auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Weder besitzt die vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt; ein Widerspruch zu der vom Kläger in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung besteht aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht.

Auch liegen keine Umstände vor, aufgrund derer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angezeigt ist. Die in erster Instanz abgehaltene mündliche Verhandlung ist verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und hat den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der wesentlichen Aspekte des Sach- und Streitstandes gegeben. Auch ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht derart umfangreich oder komplex, dass eine mündliche Erörterung erforderlich oder geboten wäre.

3.

Die Nebenentscheidungen begründen sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.