Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.09.2021 – 7 W 94/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0901.7W94.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der der Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Juni 2021 abgeändert:
Die Vergütung des Sachverständigen für die mündliche Erläuterung seines Gutachtens im Verhandlungstermin am 29. März 2021 wird auf 934,03 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist begründet.
Für die Erläuterung seines Gutachtens in dem Verhandlungstermin am 29. März 2021 ist der Sachverständige gemäß § 24 JVEG nach den bis zum Jahresende 2020 geltenden Vorschriften zu vergüten, weil ihm die Ladung zur mündlichen Erläuterung bereits im Oktober 2020 zugegangen ist (Bl. 314, 315).
Das Heranziehen des Vergütungsberechtigten ist ein weiterer, allgemeinerer Begriff als die Erteilung eines Auftrages an den Berechtigten. Nach § 24 JVEG ist für das anwendbare Recht vorrangig das Ereignis maßgeblich, das durch den engeren, spezielleren Begriff beschrieben wird: Ist ein Auftrag erteilt, entscheidet dieser Zeitpunkt (Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 24 Rdnr. 3, 5; Toussaint-Weber, KostR, 51. Aufl. 2021, § 24 JVEG Rdnr. 4). Wenn der Berechtigte anders als durch die Erteilung eines Auftrages zum Verfahren herangezogen wird, ist der Zeitpunkt der Heranziehung entscheidend. Die Erteilung eines Auftrages ist eine Art der Heranziehung. Sachverständige werden in aller Regel durch die Erteilung eines Auftrages herangezogen (Schneider/Volpert/Fölsch-Pannen/Simon, KostR, 3. Aufl. 2021, § 1 JVEG Rdnr. 10; BeckOK-KostR-Bleutge, Stand: Juli 2021, § 1 JVEG Rdnr. 26). Es überzeugt nicht, für die Anwendung des § 24 JVEG den Begriffen der Auftragserteilung und Heranziehung eine andere Bedeutung beizulegen als im § 1 JVEG (so aber Simon/Pannen, a.a.O., § 24 Rdnr. 2 f.). § 24 JVEG dient der Anwendung der ihm vorangehenden Normen, indem er den maßgeblichen Rechtsstand regelt. Es spricht deshalb mehr dafür, dass die verwendeten Begriffe hier wie dort die gleiche Bedeutung haben sollen.
Wann der Auftrag erledigt wird, ob er erweitert wird und ob er sich nachträglich als einfacher oder schwieriger als zur Zeit der Erteilung erweist, ist für die Festlegung auf die Geltung alten oder neuen Rechts nicht maßgeblich. § 24 JVEG legt im Interesse der einfachen, sicheren Rechtsanwendung fest, der Beginn des Rechtsverhältnisses zwischen Berechtigtem und Landeskasse solle für Rechtsstand entscheidend sein, nicht die Dauer oder Entwicklung dieses Rechtsverhältnisses. Es kommt daher - anders, als das Landgericht meint - nicht darauf an, ob sich während des Verhandlungstermins weitere, neue erläuterungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben oder ob der Sachverständige sogar erst während des Termins erfährt, was genau er erläutern soll. All dies läßt die pauschalierende Übergangsregelung des § 24 JVEG unmaßgeblich bleiben (vgl. BeckOK-KostR-Bleutge, § 24 JVEG Rdnr. 2). Sie enthebt die befaßten Stellen der Prüfung, wie sich der einmal erteilte Auftrag zur mündlichen Erläuterung entwickelt hat und wann er erledigt worden ist. Die Übergangregelung legt den maßgeblichen Rechtsstand auf den frühestmöglichen Zeitpunkt fest (das vernachlässigt Binz, in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 24 JVEG Rdnr. 3).
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 4 VIII JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 V JVEG).