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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.09.2021 – 2 W 5/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0909.2W5.21.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.11.2020, Az. 13 O 289/20, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe. Er beabsichtigt, die Antragsgegnerin zu 1) wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung und den Antragsgegner zu 2) wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens des Finanzamtes Frankfurt (Oder) klageweise auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Das Landgericht hat den Antrag – durch die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer – mit Beschluss vom 24.02.2021, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, da etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt seien.

Gegen den dem Antragsteller am 03.03.2021 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit einer am 03.04.2021 beim hiesigen Gericht eingegangenen Beschwerde. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Blatt 7 ff. der Akte) und die Schriftsätze des Antragstellers vom 02.09.2021 (Blatt 16 ff. und 23 ff. der Akte) verwiesen.

II.

Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen.

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn es nach einer Gesamtschau des Tatsachenvortrags der antragstellenden Partei aufgrund einer summarischen Prüfung zumindest möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren vor dem angerufenen Gericht Erfolg haben wird (s. etwa Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 114 ZPO, Rn. 18 m. w. Nachw.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (beabsichtigte) Klage erfordert demnach insbesondere, dass das Tatsachenvorbringen des Klägers – dessen Richtigkeit unterstellt – das daraus hergeleitete Klagebegehren rechtfertigt (Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 114 ZPO, Rn. 60).

Hieran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zahlung gegen die Antragsgegner, der zuletzt mit dem Schriftsatz vom 02.09.2021 mit 10.000 € beziffert worden ist, nicht schlüssig dargelegt, sodass es auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen des Landgerichts zur Verjährung nicht mehr ankommt.

a)

Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) fehlt es jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Schadens.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht, wie im zuletzt bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.09.2021 geltend gemacht wird, aus der Differenz zwischen der Umsatzsteuer i.H.v. 19 %, die zunächst in Deutschland entrichtet worden ist, und der Umsatzsteuer i.H.v. 22 %, die der Antragsteller auf dieselben Umsätze später in Polen gezahlt hat. Denn ausweislich des Vermerks des Finanzamtes Frankfurt (Oder) vom 22.11.2017 sind dem Antragsteller nach der erstmals im Jahre 2014 erfolgten Erklärung über die Nichtsteuerbarkeit von Umsätzen, die zuvor in den Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 als umsatzsteuerbar erklärt worden waren, Umsatzsteuer in Höhe von 18.262,80 € für das Jahr 2008 und in Höhe von 14.608,53 € für das Jahr 2009 erstattet worden. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind ihm hinsichtlich dieser Beträge zudem Zinsen gezahlt worden (Blatt 15 der Akte). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist daher nicht ersichtlich, dass es zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist; vielmehr trägt der Antragsteller in dem Schreiben vom 02.09.2021 selbst vor, dass die vorgenannten Beträge zuzüglich Zinsen erstattet worden seien, sodass letztlich ein steuerrechtmäßiger Zustand eingetreten ist. Selbst wenn der Steuerberatungssozietät im Hinblick auf die Beratung des Antragstellers hinsichtlich der Lieferschwellen bzw. deren Berücksichtigung bei den Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen eine Pflichtverletzung zulasten des Antragstellers zur Last zu legen wäre, wäre diese daher nicht kausal dafür geworden, dass die fraglichen Umsätze mit 22 % statt mit 19 % versteuert wurden.

Soweit der Kläger in dem zuletzt bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.09.2021 des Weiteren geltend macht, mangels rechtzeitigen Hinweises auf die Lieferschwellen und die demnach i.H.v. 22 % statt 19 % anfallende Umsatzsteuer keine Vorkehrungen habe treffen können, die er andernfalls ergriffen haben würde, weshalb in Polen Zinsen angefallen seien, fehlt es ebenfalls an konkretem Vortrag, allen voran an einer Bezifferung dieses vermeintlichen Schadens.

Ferner kann auch weiterhin nicht angenommen werden, dass der Antragsteller bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Lieferschwellen von den betreffenden Lieferungen nach Polen abgesehen hätte. Zudem wäre in diesem Fall zur schlüssigen Darlegung des Schadens neben der in Polen angefallenen Umsatzsteuer aufzuzeigen, welche Vorteile der Antragsteller aus den betreffenden Geschäften gezogen hat.

b)

Ein Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 2) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere lässt der Vortrag des Antragstellers weder die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden (Amts-) Pflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB noch die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens erkennen. Allen voran vermag der Senat dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, inwiefern seitens des Finanzamtes Frankfurt (Oder) der polnischen Finanzbehörde unzutreffende Mitteilungen gemacht worden seien, hierdurch eine – zumindest auch – dem Antragsteller gegenüber obliegende Pflicht verletzt worden sei und ob und in welchem Umfang dem Antragsteller aus dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei.

Diesbezüglich hat der Antragsteller trotz Hinweises mit der Verfügung vom 17.06.2021 seinen Vortrag nicht konkretisiert oder ergänzt.

3.

Der Senat ist ohne vorherige Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Sachentscheidung befugt, da sich der angefochtene Beschluss aus den vorstehend dargelegten Gründen als rechtmäßig darstellt und daher auch im Abhilfeverfahren keine andere Entscheidung hätte ergehen können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2020 – 4 W 578/20 – BeckRS 2020, 28365).

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestehen nicht.