Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.09.2021 – 7 W 77/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0921.7W77.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Juni 2021, der durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 berichtigt worden ist, abgeändert:
Das Standesamt … wird angewiesen, beim Geburtseintrag ../2021 des Kindes F…, geb. am … 2021, als Familiennamen der Mutter D… zu beurkunden und den erläuternden Zusatz aufzunehmen, die Namensführung sei nicht nachgewiesen.
Gründe§
Die Beschwerde ist begründet.
Für die Mutter des am … 2021 geborenen Kindes F… ist in dessen Geburtseintrag der Familienname D… aufzunehmen und mit dem Zusatz zu versehen, die Namensführung sei nicht nachgewiesen. Das entspricht einer der eventuell zutreffenden Varianten und stimmt zugleich mit der tatsächlichen Namensführung der Mutter überein.
Die Namensführung der Mutter ist mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nicht nachzuweisen. Diese Darlegung des Standesamtes wird von der beschwerdeführenden Standesamtsaufsicht nicht in Frage gestellt. Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt für eigene Ermittlungen oder Auskunftsersuchen (§§ 51 I 1 PStG, 26 FamFG), um an Personenstandsurkunden oder andere nach dem Heimatrecht der Mutter maßgebliche Nachweise ihrer Namensführung zu gelangen. Die daraus folgenden Unsicherheiten führen zur Aufnahme des erläuternden Zusatzes, ihr Name sei nicht nachgewiesen.
Der erläuternde Zusatz (§ 35 I 1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Die Beweisnot der Eltern müsste zur Zurückstellung der Beurkundung (§ 7 I 1 PStV) führen. Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können (vgl. Senat, BeckRS 2021, 8199, Rdnr. 6; BGHZ 221, 1, Rdnr. 20 f.; BGH, FamRZ 2021, 831, Rdnr. 23 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 1494, 1495; OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; Entwurfsbegründung des BMI, BRat-Drs. 713/08, S. 97 f.).
Gemäß diesem sogenannten Annäherungsgrundsatz sind für nicht belegte eintragungspflichtige Tatsachen die Eigenangaben der Beteiligten zu übernehmen (BGH, FamRZ 2021, 831, Rdnr. 23). Zugleich kann berücksichtigt werden, durch die Beurkundung einen Zustand zu erreichen, der der tatsächlichen Namensführung und der der bereits zuvor beurkundeten Namensführung weiterer Beteiligter weitestgehend gleichkommt, um so bis zu einer etwaigen Berichtigung auf Grund nachträglich vorgelegter Urkunden (§ 47 I 3 PStG) eine ungefähr dem geltenden Recht entprechende Namensführung zu ermöglichen.
Eine Annäherung in diesem Sinne wird am ehesten erreicht, wenn für die Mutter des Kindes F… der Familienname D… mit dem erläuternden Zusatz eingetragen wird. Dieser Name wird für die Mutter in den Behördenakten und Ausweispapieren der Ausländerbehörde geführt, wie den vom Standesamt vorgelegten Ablichtungen zu entnehmen ist (Bl. 6 f.). Der Name ist in das Melderegister übernommen worden (Bl. 13). Die Mutter gibt diesen Namen für sich und das Kind an (Bl. 5). Es wird eine Namensgleichheit mit dem älteren, 2019 geborenen Kind erreicht, in dessen Geburtseintrag die Mutter ebenfalls mit dem Familiennamen D… und dem erläuternden Zusatz aufgenommen worden ist (Bl. 2). Die gewichtigen Zweifel, die dem Namen D… als rechtlich zutreffender Familienname der Mutter entgegenstehen, sind nach den Annäherungsgrundsatz und den dargelegten Zwecken, denen er dient, hinzunehmen. Diese Zweifel drängen nicht dazu, D… für jedenfalls und zwingend unzutreffend zu halten. D… wird mitunter als Vorname des Mannes angegeben, den die Mutter als Vater des Kindes benannt hat, nämlich in dessen ausländerrechtlichen Papieren (Bl. 7) und Melderegistereintrag (Bl. 12). Er hat auch mit diesem Namen unterschrieben (Bl. 9), wenngleich Urkunden oder sonstige Nachweise auch für den Namen des Vaters nicht erreichbar sind. Auch seine Namensführung und die Stellung von Vor- und Nachname könnte auf einer einmal begonnenen und dann fortgetragenen irrtümlichen oder sonstwie falschen Beurkundung oder Namenseintragung beruhen. Ob es sich bei A… und den wahren Familiennamen oder um einen weiteren Vornamen der Mutter handelt, ob sie mit dem von ihr benannten Vater verheiratet ist und wie sich eine Eheschließung auf ihre Namensführung ausgewirkt haben könnte, bleibt bei Anwendung der Annäherungsmethode ebenfalls ungeklärt.
Den Familiennamen des Kindes F… wird das Standesamt beurkunden, indem es das für das Kind maßgebende Namensstatut und die daraus folgenden Regelungen über die Festlegung des Namens eines neugeborenen Kindes anwendet. Das Standesamt hat insoweit keinen Anlass gegeben anzunehmen, es hege auch in diesen Fragen Zweifel, die durch eine Anweisung (§ 49 II 1 PStG) behoben werden müssten.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 51 I 1 PStG, 70 II FamFG), besteht nicht.