Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.10.2021 – 1 AR 32/21 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1006.1AR32.21S.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft (zunächst als Überhaft) angeordnet.
Gründe§
I.
Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Gorzow Wlkp./Polen vom 2. März 2021 (II Kop 6/21) ersuchen die polnischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer durch Urteil des Amtsgerichts Strzelce Krajenskie/Polen vom 8. Oktober 2017 (II K 121/17) wegen Hehlerei (Art. 291 § 1 i. V m. Art. 294 § 1, Art. 12 des polnischen Strafgesetzbuches) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die noch vollständig zu verbüßen ist.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegt dem Urteil das folgende Tatgeschehen zugrunde:
Im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 2. Oktober 2012 sowie im Zeitraum vom 9. November 2012 bis zum 9. März 2013 übernahm der Verfolgte in G… N…, K…, Woiwodschaft L…, handelnd in kurzen Zeitabständen und in Erfüllung des vorab gefassten Vorsatzes, auf dem Gelände der von sich selbst angemieteten Liegenschaft 49 Personenkraftwagen, wobei ihm bewusst war, dass sie von einer unerlaubten Handlung, Diebstahl auf dem Gebiet von Deutschland kommen und Vermögen erheblichen Werts von mindestens 2.104.280,41 PLN darstellen.
Die tatgegenständlichen 49 PKW werden im Einzelnen aufgeführt.
Der Verfolgte befindet sich im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Az: 227 Js 31433/19 V zur Verbüßung einer wegen Hehlerei gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Strafende ist auf den 10. Juni 2022 notiert; zwei Drittel der Strafe waren am 15. August 2021 verbüßt.
Am 28. September 2021 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Hinblick auf das Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten erlassen.
Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 28. September 2021 hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auch ein Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes erfolgte nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 01. Oktober 2021, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 5. Oktober 2021, beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft (zum Zwecke der Überhaftnotierung) anzuordnen.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs, 1 Nr. 1 IRG).
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Der Europäische Haftbefehl genügt den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 IRG und gilt deshalb als Europäischer Haftbefehl (§ 83 a Abs. 2 IRG). Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend.
Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben; das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt das in § 81 Nr. 2 IRG genannte Mindestmaß von vier Monaten. Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat ist als Hehlerei (§ 259 StGB) auch nach deutschem Recht strafbar. Zudem wurde das zu vollstreckende Urteil in Anwesenheit des Verfolgten verkündet.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Dem Verfolgten steht im Falle seiner Auslieferung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Dauer bevor. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz dar. Auch verfügt der Verfolgte in Deutschland nicht über soziale Bindungen, die derart fest sind, dass sie der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 IRG böten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Schwere der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat und der Höhe der zu vollstreckenden Strafe ist die Inhaftnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung erforderlich und angemessen.
Da sich die Verfolgte mit einer Auslieferung nach Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren (noch) nicht einverstanden erklärt hat, bedarf es einer Entscheidung über deren Zulässigkeit.