Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.10.2021 – 3 W 87/21
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1011.3W87.21.00
Tenor§
Die Beschwerden des Beklagten und des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.07.2021, Az. 13 O 325/20, werden zurückgewiesen.
Gründe§
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 68 Abs. 1 GKG, die des Beklagtenvertreters nach § 32 Abs. 1 RVG zulässig. Insoweit geht der Senat davon aus, dass dieser die Beschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.
Beide Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 12 W 72/08 –, juris), auch im Fall einer sogenannten steckengebliebenen Stufenklage, die sich vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt hat. Diesen Wert hat das Gericht unter Zugrundelegung der Vorstellungen des Klägers zu schätzen (§ 3 ZPO, § 44 GKG).
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes kommt eine Heraufsetzung des Streitwerts, wie vom Beklagtenvertreter beantragt, nicht in Betracht. Das Landgericht ist bei der Festsetzung zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorstellungen des Klägers bei der Klageerhebung auf den ihm bekannten Wertangaben zum Grundstück im Notarvertrag aus dem Jahr 2014 beruhten und hat dabei zudem im Wege der Schätzung eine etwaige - dem Kläger erkennbare - Wertsteigerung des Grundstücks bis zum Zeitpunkt des Erbfalls mit einbezogen. Dass der Kläger von einem höheren Wert ausgegangen ist, lässt sich nicht feststellen. Dass der erzielte Verkaufspreis ihm bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt war, ist nicht ersichtlich.
Auch eine Herabsetzung des Streitwerts ist nicht angezeigt. Der Kläger hatte aus dem Notarvertrag Erkenntnisse über die Wertvorstellungen der Parteien dieses Vertrages in Bezug auf das Grundstück und ging zum Zeitpunkt der Klageerhebung davon aus, dass ihm hiervon 1/10 zustünden. Daraus hat das Landgericht zutreffend einen Streitwert von bis zu 8.000 € berechnet. Die Berechnung des Klägers geht demgegenüber von einer Quote von lediglich 1/16 aus. Dass sich seine Vorstellung über die Höhe der Quote nach Klageerhebung geändert hat, ist aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.