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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.10.2021 – 2 AR 38/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1012.2AR38.21.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

Der Verfolgte wurde am … 2021 in … aufgrund einer Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem festgenommen.

Die tschechischen Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Jihlava vom … 2021 (Az. 13T 178/2019) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer durch Urteil desselben Gerichts vom 12. Oktober 2020 (Az. 13T 178/2019) wegen illegaler Erlangung, Fälschung und Verfälschung von Zahlungsmitteln sowie wegen Behinderung der Justiz und Behinderung im Zusammenhang mit einem Verbot (§§ 234, 337 des tschechischen Strafgesetzbuches) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Gemäß der Fahndungsausschreibung wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im Zeitraum vom 16. November 2019 bis zum 19. April 2020 auf dem Territorium der Tschechischen Republik mit einer gestohlenen Kreditkarte 2.035 CZK (ca. 80 Euro) abgehoben zu haben und in acht weiteren Fällen versucht zu haben, erneut Geld abzuheben, wobei die Kreditkarte bereits gesperrt gewesen sei. Ferner soll er in drei Fällen ein Kraftfahrzeug geführt haben, obwohl gegen ihn ein gerichtliches Fahrverbot für den Zeitraum von drei Jahren verhängt worden sein soll.

Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Cottbus am 6. Oktober 2021 mit der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Er befindet sich derzeit aufgrund der vom Amtsgericht Cottbus am gleichen Tag erlassenen Festhalteanordnung in der Justizvollzugsanstalt ….

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§ 15 Abs. 1 IRG).

Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung nach Tschechien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I - RbEuHb) umgesetzt worden ist.

Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Die Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem genügt den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 IRG und gilt deshalb als Europäischer Haftbefehl (§ 83a Abs. 2 IRG). Sie gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend.

Umstände, die entsprechend § 81 IRG einer Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten sind auch nach deutschem Recht als Computerbetrug (§ 263a StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar. Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe beträgt mehr als vier Monate (§ 3 Abs. 3, § 81 Nrn. 1, 2 IRG).

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte hat die Vollstreckung einer erheblichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten. Der daraus erwachsene Fluchtanreiz ist durch die sozialen Bezüge des Verfolgten nicht entkräftet. Er wohnt zwar derzeit mit seiner Frau und zwei Kindern in …, wo er nach seinen Angaben in einem …laden arbeitet. Er ist dort allerdings erst seit dem 19. Januar 2021 gemeldet, so dass er im Hinblick auf seinen erst kurzen Aufenthalt in Deutschland nicht über ausreichend gefestigte Bindungen in Deutschland verfügt. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten bei dieser Sachlage keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.