Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.10.2021 – 1 Ws 105/21 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1018.1WS105.21S.00
Tenor§
Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 14. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wirft den angezeigten Richtern mit seiner am 06. Oktober 2020 bei den Staatsanwaltschaften Potsdam und Cottbus eingegangenen Strafanzeige Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) vor.
Hintergrund hierfür ist das zunächst bei der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam, deren Spruchkörper die Angezeigten bildeten, gegen den Antragsteller gerichtete Strafverfahren zum Aktenzeichen 24 Kls 12/14. In diesem Verfahren hatten die Angezeigten mit Beschluss vom 21. Juli 2017 unter Verbindung dreier Anklagen der Staatsanwaltschaft Cottbus (vom 24. März 2014, 1950 Js 16905/13, vom 04. Februar 2016, 1950 Js 8074/15, und vom 28. Juli 2016, 1950 Js 16696/16) und mit Beschluss vom 31. August 2020 ebenfalls unter Verbindung dreier Anklagen der Staatsanwaltschaft Cottbus (sämtlich vom 17. November 2017, 1950 JS 2920/17, 1950 Js 4055/17, und 1950 Js 1110/17) die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet sowie die Sachen verbunden. Zu einer Hauptverhandlung kam es bislang nicht, auch nicht vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam, an die das Verfahren zwischenzeitlich aufgrund Präsidiumsbeschlusses übergegangen ist (Az.: 210 KLs 8/20).
Der Antragsteller rügte die Nichtverhandlung der gegen ihn gerichteten Verfahren und die Missachtung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil sein auf Einholung eines philosophischen Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag im Zwischenverfahren nicht beschieden worden sei. Hinzu trete eine zu seinem Nachteil begangene Freiheitsberaubung, weil ihm eine Reststrafenaussetzung aus einem anderen Verfahren mit Blick auf das noch offene verwehrt worden sei. Hieraus folgernd habe er den haftbedingten Verlust beider Unterschenkel zu beklagen - dies hätten letztlich ebenfalls die Angezeigten zu verantworten.
Nach Durchführung von Ermittlungen vermittels Beiziehung der landgerichtlichen Sachakten und Einholung einer dienstlichen Auskunft der Präsidentin des Landgerichts Potsdam zur Belastungssituation der 4. Strafkammer im fraglichen Zeitraum teilte die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Mai 2021 mit, dass keine Ermittlungen gegen die angezeigten Richter aufzunehmen seien. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Richter ergäben sich weder aus dem Anzeigevorbringen noch aus den eingesehenen Akten oder der Auskunft der Präsidentin des Landgerichts. Die Nichtverhandlung beruhe, wie sich aus der Auskunft der Landgerichtspräsidentin ergebe, auf einer langanhaltenden Belastung der Kammer mit vorrangig zu verhandelnden Haft- und Unterbringungssachen und nicht auf einer Verletzung richterlicher Pflichten. Im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten habe die Kammer das Verfahren gefördert, etwa durch Zustellung der Anklageschriften, Pflichtverteidigerbestellungen, Gewährung von Akteneinsicht und die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Antragstellers. Die Nichtbescheidung des Beweisantrags im Zwischenverfahren beinhalte zwar einen Verstoß gegen § 201 Abs. 2 S. 1 StPO, dies nehme dem Antragsteller indessen nicht die Möglichkeit, seine Rechte in folgenden Verfahrensabschnitten zu wahren, insbesondere einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen. Für die Vollverbüßung der anderweitigen Haftstrafe sei das Nichtverhandeln der nunmehrigen Sache nicht ursächlich - stattdessen hätten die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO für eine Reststrafenaussetzung zumindest auch aus anderen Gründen nicht vorgelegen.
Die am 02. Juni 2021 bei ihm eingegangene (Vorschalt-)Beschwerde des Antragstellers wies der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 14. Juli 2021 zurück, nahm Bezug auf den Bescheid vom 25. Mai 2021 und machte zur weiteren Begründung ergänzende Rechtsausführungen.
Mit an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. August 2021 hat der Anzeigeerstatter gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 25. August 2021 beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06. September 2021 Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht im Sinne des § 172 Abs. 2 StPO angebracht worden und genügt auch den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO. Danach muss ein Klageerzwingungsantrag eine aus sich heraus verständliche und vollständige Darlegung des dem (potentiellen) Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel enthalten. Die Sachdarstellung muss ferner den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche Unrichtigkeit im Wesentlichen umfassen. Schließlich muss dem Antrag zu entnehmen sein, dass die Beschwerdefristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO eingehalten worden sind. All dem wird der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerecht.
2. Genügender Anlass zur Einleitung von Ermittlungen gegen die Angezeigten besteht aber nicht, weil gegen diese nach dem Ergebnis der (Vor-)Ermittlungen weder der Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB noch einer Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB oder einer Körperverletzung nach § 223, 226, 229 StGB oder sonst einer Straftat besteht. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf die Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 25. Mai 2021 und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 14. Juli 2021. Die dortigen Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.