Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.10.2021 – 9 WF 245/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:1019.9WF245.21.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 08.09.2021 (Az. 54 F 154/21) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und auch insoweit begründet, als dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden kann (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).
Die Frage, ob es in einem Umgangsverfahren (§ 151 Nr. 2 FamFG) mutwillig sein kann, wenn ein Elternteil nicht vorher mit Hilfe des Jugendamtes versucht hat, eine gütliche Einigung zwischen den Eltern des Kindes zu erzielen, wird in der Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 76 Rn. 51). Der Meinungsstreit kann vorliegend dahinstehen. Die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung beurteilt sich in jedem Fall nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch; damit kann auf einen unterbliebenen Versuch der Verfahrensvermeidung die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht mehr gestützt werden, wenn der Antragsgegner - wie hier - dem Umgangsbegehren des Antragstellers im Verfahren entgegentritt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.09.2019 - 6 WF 126/19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2019 - 13 WF 31/19).
Das Amtsgericht wird die bisher nicht durchgeführte Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. der Bedürftigkeit des Antragstellers nachholen und sodann eine erneute Entscheidung treffen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.