Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.11.2021 – 1 AR 32/21 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1101.1AR32.21S.00
Tenor§
Der Antrag des Verfolgten vom 25. Oktober 2021 auf Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls vom 06. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafvollstreckung erscheint weiterhin nicht als unzulässig, selbst wenn das Datum der erstinstanzlichen Verurteilung in der Angabe des Jahres mit 2017 anstelle 2018 unkorrekt sein sollte. Soweit der Verfolgte meint, er habe aufgrund seiner Inhaftierung in Deutschland nicht die Möglichkeit gehabt, sich zum Strafantritt in Polen zu stellen, kann dies nicht nachvollzogen werden, denn das gegen ihn ergangene Berufungsurteil des Bezirksgerichts Gorzow Wlkp. datiert vom 12. Februar 2019, wohingegen er erst am 16. Dezember 2019 in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig festgenommen worden war.
Dass sich der Verfolgte selbst hätte stellen wollen und er diese Absicht etwa jetzt noch hegt, behauptet er im Übrigen nicht. Zwar hatte der Verfolgte bei seiner richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 28. September 2021 erklärt, er wolle sich nach der 2/3-Entscheidung im laufenden Vollstreckunsverfahren nach Beratung mit seinem Anwalt eventuell mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklären, da er sich der Verantwortung stellen wolle. Eine entsprechende Erklärung ist indes bislang nicht erfolgt.
Auch besteht der vom Senat im Auslieferungshaftbefehl vom 06. Oktober 2021 angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr unverändert fort. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht dem erst wenige Tage andauernden Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.
Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen. Der vom Landgericht in seiner Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes angenommene und vom Verfolgten mit dem nunmehr gestellten Antrag ins Feld geführte „soziale Empfangsraum" bei seiner Schwester und deren Familie ist unter dem Aspekt der verfahrenssichernden Auslieferungshaft nicht hinreichend valide. Noch in seiner richterlichen Vernehmung am 28. September 2021 hat der Verfolgte bekundet, in der Bundesrepublik ohne festen Wohnsitz zu sein, die genaue Anschrift seiner Schwester in F… nicht zu kennen und auch in der Haft mit ihr keinen Kontakt gehabt zu haben. Mag sich die im Vollstreckungsverfahren angebotene „familiäre Eingliederungshilfe" auf die Bewährungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2021 positiv ausgewirkt haben, ändert dieser Umstand nichts daran, dass einem Fluchtanreiz vor dem Hintergrund der in Polen zu vollstreckenden, nicht unempfindlichen Freiheitsstrafe damit kaum hinreichend begegnet werden kann, dies auch nicht in Verbindung mit den vorgeschlagenen (Melde-)Auflagen.