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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.11.2021 – 2 AR 37/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1101.2AR37.21.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Serbien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts in Sremska Mitrovica vom 14. Mai 2021 (Az.: IK-366/16) ist zulässig.

Gründe§

I.

Der Verfolgte befindet sich zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft.

Die serbischen Behörden haben über Interpol um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Im Auslieferungsverfahren 2 AR 21/21 (53 AuslA 39/21), dem ein Ersuchen vom 4. Juni 2021 zugrunde liegt, hat der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 die Auslieferung für zulässig erklärt.

Dem vorliegenden Ersuchen liegt eine Fahndungsanordnung des Grundgerichts in Sremska Mitrovica vom 11. August 2021 (Az.: IK-142/21) und ein Urteil desselben Gerichts vom 14. Mai 2021 (Az.: IK-366/16) zu Grunde, durch das der Verurteilte wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit dem 14. Mai 2021 rechtskräftig. Hinsichtlich des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2021 Bezug genommen, mit dem der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet hat.

Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung, zuletzt am 1. Oktober 2021, vor dem Amtsgericht Neuruppin weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, noch hat er auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Serbien zum Zwecke Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Grundgerichts in Sremska Mitrovica vom 14. Mai 2021 (Az.: IK-366/16) für zulässig zu erklären.

Der Senat entscheidet antragsgemäß.

II.

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Serbien zum Zwecke Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts in Sremska Mitrovica vom 14. Mai 2021 (Az.: IK-366/16) ist zulässig.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung an die Republik Serbien richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) i. V. m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, nachrangig nach den Bestimmungen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).)

Die Auslieferungsfähigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk ist gegeben. Die beiderseitige Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatvorwurfs (Gefährliche Körperverletzung und Nötigung) ist ausweislich der im Wortlaut übermittelten Strafvorschriften zu bejahen. Die Taten sind im Höchstmaß nach deutschem und serbischen Recht jeweils mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Auch handelt es sich um allgemeine kriminelle Handlungen nicht politischer, militärischer oder fiskalischer Art (Art. 3 ff EuAlÜbk). Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe beträgt mehr als vier Monate.

Auslieferungshindernisse sind derzeit nicht ersichtlich. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu in ihrem Antrag vom 8. Oktober 2021 das Folgende ausgeführt:

„Die Vollstreckung ist weder nach deutschem noch nach serbischem Recht verjährt (Art. 10 EuAIÜbk). Nach beiden Rechtsordnungen beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB, Art. 107 Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuches). Das zu vollstreckende Urteil ist am 14. Mai 2021 rechtskräftig geworde. Nach deutschem Recht beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre bei Freiheitsstrafen von - wie hier- einem Jahr bis zu zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Danach würde die Verjährungsfrist bis zum 14. Mai 2031 laufen. Die absolute Verjährung der Vollstreckung nach serbischem Recht tritt am 14. Mai 2027 ein (BI. 78 Rs. d. A.; Art. 105 Abs. 5, 107 Abs. 4, 6 des serbischen Strafgesetzbuches).

Der Umstand, dass das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, steht der Auslieferung nicht entgegen. Die serbischen Behörden haben zugesichert, dass dem Verfolgten gern. Art. 3 Abs. 1 des 2. ZP-EuAIÜbk das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird, in dem seine Verteidigungsrechte gewahrt werden (BI. 79 d. A.). Unter Berücksichtigung dieser von dem serbischen Justizministerium abgegebenen Garantie ist die Auslieferung trotz der erfolgten Strafverhandlung in Abwesenheit des Verfolgten mit den nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.