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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.11.2021 – 1 AR 34/21 (S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1110.1AR34.21S.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten E… wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

Die polnischen Justizbehörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau-Praga vom 26. August 2021 (Az. V Kop 97/21; Bl. 13 ff. d. A.), dem das Urteil des Amtsgerichts Warschau-Żoliborz vom 18. Juni 2013, rechtskräftig seit dem 26. Juni 2013 (IV K 178/13), zu Grunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten E… zur Vollstreckung einer Reststrafe von sieben Monaten und 27 Tagen einer wegen fortgesetzten Diebstahls erkannten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrief das Amtsgericht in Wołomin mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (II Ko 27/15); der Beschluss ist seit dem 29. August 2015 rechtskräftig.

Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung im vorgenannten Europäischen Haftbefehl liegt dem Urteil der Vorwurf zugrunde, dass der Verfolgte entsprechend einem vorgefassten Plan fortgesetzt die Tankstelle …Nummer …, die zum Konzern … gehört, in der Ulica … in …aufsuchte und einen PKW …, an dem jeweils unterschiedliche Kennzeichen befestigt waren, mit Dieselkraftstoff betankte, ohne jeweils das Entgelt in Höhe von insgesamt 613,38 Złoty zu zahlen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Tankvorgänge: Am 15. April 2011 52,10 Liter zu 258,94 Złoty, am 26. April 2011 38,67 Liter zu 196,83 Złoty und am 4. Juli 2011 36,74 Liter zu 157,61 Złoty.

Der Verfolgte wurde am 4. November 2021 infolge der SIS-Ausschreibung an seinem Wohnort in (X) vorläufig festgenommen. Am Folgetag wurde er durch das Amtsgericht Bad Freienwalde, das dem Verfolgten Rechtsanwältin … aus … zur notwendigen Rechtsbeiständin bestellt hat, richterlich vernommen. In Anwesenheit seiner Beiständin erklärte der Verfolgte, dass er seit acht Jahren mit seiner Ehefrau und vier Kindern in (X) lebe. Das in dem Europäischen Haftbefehl genannte Urteil sei ihm unbekannt. Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Anhörung am 5. November 2021 weder mit seiner Auslieferung an Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren einverstanden erklärt noch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

Das Amtsgericht Bad Freienwalde hat am 5. November 2021eine Festhalteanordnung erlassen, infolge derer er gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt …, Teilanstalt …, inhaftiert ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 8. November 2021, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 9. November 2021, beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben.

Die dem Ersuchen zugrundeliegenden Taten sind nach polnischem Recht gem. Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches als Diebstahl strafbar. Nach deutschem Recht sind die Taten ebenfalls als Diebstahl gemäß § 242 StGB zu spezifizieren (§ 3 Abs. 1 IRG).

Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt das in § 81 Nr. 2 IRG genannte Mindestmaß von vier Monaten.

Der Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen sein sollen, mit Angabe der Tatzeit bzw. des Tatzeitraums, des Tatortes und der Tatmodalitäten des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des der SIS-Ausschreibung zugrunde liegenden Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt. Vollstreckungsverjährung tritt nicht vor dem 26. Juni 2028 ein.

b) Der Umstand, dass das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, begründet – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2021 zutreffend ausgeführt hat – kein Zulässigkeitshindernis. Die Verurteilung beruhte den Bemerkungen unter lit. F des Europäischen Haftbefehls zufolge auf einer Absprache zwischen dem Verfolgten und der Staatsanwaltschaft, bei der sich der Verfolgte geständig zu den Tatvorwürfen eingelassen habe. Seine Abwesenheit im Termin zur Urteilsverkündung stellt daher kein Auslieferungshindernis im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG dar. Denn auf Verfahren ohne mündliche Verhandlung - es muss nach Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung verfahren worden sein - findet § 83 Nr. 3 IRG keine Anwendung (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12 -, juris). Über § 73 Satz 2 IRG muss allein gewährleistet sein, dass dem Verfolgten rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Grützner/Pötz/Kress-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83 IRG Rn. 9). Das rechtliche Gehör des Verfolgten ist bereits durch seine Zustimmung zu der Verfahrensweise bei Verhängung der seinerseits beantragten Strafe gewahrt worden.

Überdies ist der Verfolgte ausweislich der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl unter lit. D. zu dem Verhandlungstermin am 12. April 2013 persönlich geladen und darüber informiert worden, dass eine Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann, so dass auch der Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG gegeben wäre. Der pauschale Einwand des Verfolgten, er kenne das Urteil nicht, ist nicht geeignet, die konkreten Ausführungen der polnischen Behörden in dem Europäischen Haftbefehl in Zweifel zu ziehen.

c) Auch der Umstand, dass die zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung offenbar ohne mündliche Anhörung des Verfolgten widerrufen worden ist, steht dessen Auslieferung nicht entgegen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 Satz 1 IRG) nicht vor. Zwar ist einem Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben. Aber auch nach deutschem Recht ist anerkannt, dass die mündliche Anhörung unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 453 Rn. 6 m.w.N.). Von Letzterem ist hier auszugehen, weil der Verfolgte nach eigenen Angaben seit acht Jahren und nach Auskunft der Polizei Brandenburg sich seit dem 7. Februar 2014 in Deutschland aufhielt und seit dem 8. April 2014 in der Gemeinschaftsunterkunft … in (X) gemeldet ist.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Dem Verfolgten steht im Falle seiner Auslieferung die Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 27 Tagen bevor. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz dar. Die bestehenden Bindungen des Verfolgten in Deutschland sind nicht geeignet, dem Fluchtanreiz ausreichend entgegenzuwirken. Zwar lebt der Verfolgte mit seiner Familie in (X), wo er seit 8. April 2014 gemeldet ist. Allerdings verfügt er lediglich über eine Duldung, so dass es an einem gefestigten Aufenthalt in Deutschland fehlt. Der Asylantrag des Verfolgten ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2019, rechtskräftig seit 4. Januar 2021 (VG 2 K 558/14A), abgelehnt worden. Weitere Beziehungen, etwa aufgrund einer Beschäftigung, bestehen ebenfalls nicht. Es steht daher zu erwarten, dass der Verfolgte sich ohne die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung an die Republik Polen sicherzustellen.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.