Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.11.2021 – 1 Ws 128/21 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1117.1WS128.21S.00
Tenor§
Der Antrag des Anzeigenden auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 22. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
1. Der Antragsteller wirft den Angezeigten, Mitglieder des 15. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit seiner bei der Staatsanwaltschaft Potsdam am 5. Mai 2021 eingegangen Strafanzeige vom 15. April 2021 Rechtsbeugung, Betrug, Bestechlichkeit, üble Nachrede, Korruption, Beleidigung, Volksverhetzung u.a vor. Hintergrund der Strafanzeige ist offensichtlich eine Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts vom 28. Januar 2021 (L 15 SO 13/21 B ER), deren Tenor lautet: „Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2021 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was zu einer Änderung zu seinen Gunsten führen könnte. Seine verschwörungstheoretischen Ausführungen entbehren jeder Grundlage. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).“
Mit Bescheid vom 19. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO mangels so genannten Anfangsverdachtes abgelehnt. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft Potsdam ausgeführt, dass keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten nach dem Sachvortrag des Anzeigeerstatters und nach den „beigezogenen und ausgewerteten Prozessakten“ ersichtlich seien.
Die gegen die Einstellungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft Potsdam am 27. August 2021 eingegangene (Vorschalt-) Beschwerde des Anzeigeerstatters hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 22. September 2021 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen.
Mit dem an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichtete Schreiben vom 6. Oktober 2021 beantragt der Anzeigeerstatter Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 13. Oktober 2021 beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Dem Anzeigerstatter wurde rechtliches Gehör gewährt.
2. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung als unzulässig erweist. Ein solcher Fall liegt vor.
a) Der avisierte Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsantrag (§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO) erweist sich bereits deswegen als unzulässig, da er rechtsmissbräuchlich ist. Dem Antrag lässt sich eine ernsthafte Rechtsverfolgung nicht entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller als Verfahrensbeteilige u.a. „in Vertretung der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) bzw. Vereinigte Staaten Agentur (USa) der Hohen Kommissarin der Militärregierung und Botschafterin Frau … [...]“, „die Vertretung der Botschaft des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Hohen Kommissarin der Militärregierung Frau …[...]“, „die Vertretung der Botschaft der Republik Frankreich, der Hohen Kommissarin der Militärregierung“, „die Vertretung der Botschaft der Russischen Föderation, der Hohen Kommissarin der Militärregierung Frau … [...]“, „das Land Brandenburg, in Vertretung der Ministerpräsident, Staatskanzlei [...]“, „die Bundesrepublik Deutschland (BRD), vertreten durch den Bundespräsidenten, Seine Exzellenz … [...]“, „Eigner von ‚Germany‘, unbekannt“ und „ein Heiliger Stuhl (Sancta Sedes), vertr. durch Seine Heiligkeit … [...]“ benennt. Auch die sich über viele Seiten erstreckenden wirren und nicht nachvollziehbaren Ausführungen zum „formalen BRD-Besatzungsrecht“ lassen jegliche ernsthaft gemeinte Rechtsverfolgung vermissen.
b) Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahrens erweist sich auch deshalb als unzulässig, da er nicht im Ansatz den Anforderungen gem. §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO i.V.m. 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist dann unzulässig, wenn er keine hinreichende Schilderung des Streitverhältnisses enthält und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2 Hs. StPO, § 114 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier vor.
An ein Gesuch um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO (Klageerzwingungsverfahren) werden zwar nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an den Antrag selbst. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller, der oftmals – wie hier – anwaltlich nicht vertreten sein wird, den Sachverhalt und den Ablauf des bisherigen Ermittlungsverfahrens einschließlich der Daten über Beginn und Einhaltung der Rechtsmittelfristen schon in seinem Gesuch derart schildert, dass das Oberlandesgericht, die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens unterstellt, allein aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift eine Entscheidung treffen könnte. Jedoch erfordert auch die durch § 172 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO für anwendbar erklärte Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Antragsteller den Sachverhalt schildert und angibt, wie er ihn beweisen kann. Die Ausführungen sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen den Angezeigten bzw. Beschuldigten eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben bzw. Ermittlungen aufzunehmen. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f., ständige Senatsrechtsprechung; statt vieler: Senatsbeschluss vom 20. September 2018, 1 Ws 146/18; Senatsbeschluss vom 3. März 2014, 1 Ws 216/13 m.w.N.).
Der Antrag muss daher so gehalten sein, dass der Senat aufgrund des Vorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 114 ZPO, ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20. September 2018 - 1 Ws 146/18; Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 Ws 90/08; Beschluss vom 16.08.2007 – 1 Ws 128/07; Beschluss vom 01.08.2003 – 1 Ws 86/03; Beschluss vom 17.11.2003 – 1 WS 137/03). Letzteres ist Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).
Enthält der Antrag solche Angaben nicht, ist er unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 1071).
So liegt der Fall hier. Das Antragsschreiben vom 6. August 2021 lässt nicht erkennen, welches konkrete strafrechtlich relevante Verhalten der Anzeigeerstatter den Angezeigten zur Last legt. Woraus sich der Vorwurf beispielsweise einer „Rechtsbeugung“ oder „Volksverhetzung“ oder des von ihm genannten „Betruges“ ergeben könnte, ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen. Auch geht die Antragsschrift nicht auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg ein und enthält keine Ausführungen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 19. August 2021 und des Generalstaatsanwaltes vom 22. September 2021 nicht zutreffen sollen.
Nach alledem erweist sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch mangels Erfolgsaussicht bezüglich der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unzulässig.
3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren im Ergebnis zu Recht von der Staatsanwaltschaft Potsdam nicht aufgenommen worden ist. Denn es besteht aus den Gründen der Einstellungsverfügung vom 22. September 2021 bereits kein so genannter Anfangsverdacht, der die Aufnahme von Ermittlungen gegen die Angezeigten rechtfertigen könnte (vgl. § 152 Abs. 2 StPO).
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
5. Die vorliegende Entscheidung des Senats ergeht letztinstanzlich und ist nicht anfechtbar.