Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.11.2021 – 12 W 33/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1122.12W33.21.00

Tenor§

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 22.09.2021, Az. 3 O 75/21, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Landgericht hat auf Antrag des Bezirksrevisors die Vergütung des Sachverständigen auf 2.500,00 € festgesetzt mit der Begründung, der Sachverständige habe entgegen § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO nicht rechtzeitig auf den Umstand hingewiesen, dass die letztlich abgerechnete Vergütung in Höhe von 4.723,49 € den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigen wird. Der Sachverständige habe keine Umstände dargetan, die ihn entschuldigen könnten. Eine solche Entschuldigung könne nicht allein damit begründet werden, dass der Umfang und die Komplexität des Gutachtenauftrags eine rechtzeitige Kalkulation unmöglich machten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Sachverständigen in Anbetracht des Umfangs der Akten nicht erkennbar gewesen sei, dass der Vorschuss deutlich überstiegen werden würde, zumal der Sachverständige allein für das Studium der Akten 22,5 Stunden und damit einen Betrag von 2.250,00 € abrechne. Es gehöre zu den gutachterlichen Pflichten, den Zeitaufwand im Hinblick auf die dann zu berechnende Vergütung regelmäßig zu überprüfen, so dass auch nicht das Argument greife, dass eine Prognose während der Gutachtenerstellung für jeden Gutachter schwierig bis unmöglich sei.

Der Sachverständige hat gegen den ihm 25.09.2021 zugestellten Beschluss mit einem am 19.10.2021 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass aus dem von ihm verfassten Gutachten aus medizinischer Sicht zwei wesentliche Fragen zu beantworten gewesen seien, die nicht a priori hätten beantwortet werden können, wobei auch eine approximative Abschätzung des Arbeitsaufwandes nur sehr unvollständig möglich gewesen sei. Erst nach Erstellung von Tabellen und pharmakokinetischen Berechnungen sei die ursächliche Problematik evident und nach einem umfangreichen Literaturstudium beantwortbar gewesen. Ein derart umfangreiches Aktenmaterial wie vorliegend mit mehr als 2000 Seiten und der in vier Gutachten vorgefertigten Interpretation erfordere einen Erkenntnisprozess, bei dem die später zu erstellende Gebührenrechnung zunächst von absolut sekundärer Bedeutung sei. Vielmehr wäre es höchst irritierend und nicht zielführend gewesen, mitten in der Erarbeitung eines Gutachtens Tabellen ohne Interpretation an das Landgericht zu schicken, versehen lediglich mit dem Hinweis, dass Akten- und Literaturstudium bereits den Kostenvorschuss aufgebraucht hätten. Am Ende der Arbeit sei er überzeugt gewesen, dass Inhalt und Umfang des Gutachtens selbsterklärend für das Übersteigen des Kostenvorschusses gewesen seien. Die bisher erstellten Gutachten seien teurer berechnet und vergütet worden, als die nunmehr von ihm beanstandete Gebührenrechnung.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.10.2021 unter Bezugnahme auf die Gründe im angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Sachverständigen ist zwar gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 407a Abs. 4 ZPO hat der Sachverständige, sofern die voraussichtlich entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Hierauf wurde der Sachverständige im Anschreiben vom 03.03.2021 auch ausdrücklich hingewiesen und ebenso darauf, dass bei Verletzung dieser Hinweispflicht die Vergütung gem. § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen ist. Diese Vorgabe war eindeutig formuliert und ließ dem Sachverständigen auch keinen Spielraum dafür, auf etwaige Hinweise zu verzichten. Von einer Erheblichkeit der Überschreitung ist in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig bei mehr als 20 % die Rede. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, muss jedenfalls bei einer Überschreitung wie vorliegend um fast 90 % über die Frage der Erheblichkeit nicht mehr diskutiert werden. Soweit vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, eine Kappung des Honorars auf den Auslagenvorschuss habe nur zu erfolgen, wenn eine Partei von ihrem Beweisantritt im Fall der Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte, ist dies durch die nunmehr geltende gesetzliche Regelung obsolet geworden. Zwar wird hieran in Teilen der Rechtsprechung auch nach der Gesetzesänderung aus dem Jahre 2013 weiterhin festgehalten (vgl. KG, Beschluss v. 24.08.2018, Az. 20 W 42/18; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.04.2017, Az. 13 W 25/17; OLG Hamm, Beschluss v. 02.12.2016, Az. 25 W 231/16; LG Offenburg, Beschluss v. 25.12.2020, Az. 3 OH 7/18; LG Memmingen, Beschluss v. 18.11.2019, Az. 2 HK OH 407/17; LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 13.06.2019, Az. 2-13 T 48/19). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. In der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/11471) heißt es auf S. 145 f., dass das JVEG bislang keine Regelungen darüber enthalte, unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein Sachverständiger wegen eigenen Verschuldens den Anspruch auf seine Vergütung ganz oder teilweise verliere. Die Rechtsprechung habe jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen entsprechende Kriterien entwickelt. Mit dem neuen § 8a JVEG solle das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leitungserbringung nunmehr gesetzlich geregelt werden. Soweit es sodann auf S. 259 weiter heißt, § 8a JVEG orientiere sich an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung, folgt daraus nicht, dass sämtliche vor der Einführung von § 8a Abs. 4 JVEG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiter Anwendung finden sollten. Auf S. 260 der Drucksache wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vergütung, sofern sie einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteige, mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden solle, wodurch allerdings keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung geschaffen werden solle, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens und insofern nehme die Literatur Erheblichkeit erst bei einer um 20 % übersteigenden Vergütung an. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber Literatur und Rechtsprechung zur Frage der Erheblichkeit der Überschreitung des Vorschusses im Blick hatte und es weiterhin der Rechtsprechung überlassen wollte, das Merkmal der Erheblichkeit auszufüllen. Ansonsten war es offenbar der Wille des Gesetzgebers, mit § 8a JVEG nunmehr durch eine gesetzliche Neuregelung klare Verhältnisse zu schaffen. Dem widerspräche es, dem Sachverständigen einen Teil seiner Vergütung dann nicht zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, etwa weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und ggf. einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten. Unabhängig davon, dass diese Frage im vorliegenden Fall bisher nicht eindeutig geklärt ist, lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung keinen Spielraum für eine solche einschränkende Auslegung. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, wenn er auch dieses ohnehin nur in Teilen der Rechtsprechung entwickelte Kausalitätskriterium hätte mitberücksichtigen wollen, dies ausdrücklich in den Gesetzestext mit aufgenommen hätte. Stattdessen bietet der Gesetzestext aber in § 8a Abs. 5 JVEG dem Sachverständigen nur die Möglichkeit, ein grundsätzlich zu vermutendes Verschulden der Verletzung der Mitteilungspflicht zu entkräften. Das Kriterium der Kausalität hat der Gesetzgeber auch in nachfolgenden Gesetzesänderungen in unterstellter Kenntnis der hierzu zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht in den Gesetzestext mit aufgenommen. Vielmehr hat er die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung der erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses und nicht daran geknüpft, dass es nicht später zu einer Nachzahlung des noch fehlenden Auslagenvorschusses gekommen ist oder gar, sofern dies nicht der Fall ist, im Rahmen einer hypothetischen Kausaliätsprüfung eine Prognose dazu erstellt werden müsste, ob der Gutachtenauftrag trotz Kostenüberschreitung weitergeführt worden wäre (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.06.2021, Az. 18 W 86/21; OLG München, Beschluss v. 30.11.2020, Az. 11 W 1205/20; OLG Stuttgart, Beschluss v. 01.09.2020, Az. 8 WF 103/20; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.09.2018, Az. 15 W 57/18; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.01.2018, Az. 10 W 14/18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.03.2017, Az. L 2 SF 114/16 E; OLG Hamm, Beschluss v. 08.05.2014, Az. 12 U 62/14 und v. 14.10.2014, Az. 10 U 104/11; LG Dortmund, Beschluss v. 20.05.2021, Az. 9 T 112/21; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020 § 413 Rn. 8; Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021; § 8a Rn. 37; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 8a JVEG Rn 74). Mit § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO soll sichergestellt werden, dass den Parteien das Kostenrisiko frühestmöglich verdeutlicht wird, denn nur so werden sie in die Lage versetzt, angesichts unverhältnismäßiger Kosten den Auftrag für erledigt zu erklären bzw. den Beweisantritt zurückzunehmen und auf die weitere Aufklärung zu verzichten. Nimmt der Sachverständige durch sein pflichtwidriges Verhalten den Parteien diese Möglichkeit, sanktioniert das Gesetz mit § 8a Abs. 4 JVEG hierfür mit der Möglichkeit der Exkulpation gem. Abs. 5. Diese klaren Strukturen weiter aufzuweichen durch im Einzelfall möglicherweise aufwändig zu prüfende Kausalitätserwägungen ist nicht geboten und wird dem Charakter der gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, sondern ließe diese mehr oder weniger leerlaufen.

Das gem. § 8a Abs. 5 JVEG zu vermutende Verschulden hat der Sachverständige nicht plausibel zu entkräften vermocht. Die Akten nebst Gutachtenauftrag wurden dem Sachverständigen am 09.04.2021 zugestellt. Als Arbeitsmaterialien werden im Gutachten des Sachverständigen neben den Akten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft auch eine Vielzahl von Krankenakten der behandelnden Ärzte genannt. Auf seine Nachfrage hin wurden ihm am 27.05.2021 weitere Aktenordner mit elektronisch geführter Behandlungsdokumentation zugesandt. Der Sachverständige selbst beruft sich darauf, dass angesichts des umfangreichen Aktenmaterials von mehr als 2000 Seiten und der bereits vorhandenen vier Gutachten, die es durchzuarbeiten galt, es eines erheblichen Arbeitsaufwandes bedurfte. Es mag sein, dass angesichts der vom Sachverständigen beschriebenen Komplexität eine auf die Stunde genaue Einschätzung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes nicht schon von Anfang an möglich war. Angesichts dessen, dass sich die Kosten aber letztlich fast verdoppelt haben, muss es dem Sachverständigen sehr bald möglich gewesen sein einzuschätzen, dass der vorgegebene Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 € weit überschritten werden würde. Immerhin rechnet der Sachverständige schon allein 20 Stunden für die Durchsicht des umfangreichen Aktenmaterials ab und erreicht schon allein damit fast die Grenze des Vorschusses. Soweit der Sachverständige ausführt, ein Sachverständiger unterbreche nicht mitten in der Arbeit seine Argumentationslinie und es wäre irritierend und nicht zielführend gewesen, mitten in der Bearbeitung eines Gutachtens drei Tabellen ohne Interpretation an das Landgericht zu schicken mit dem Hinweis, der Kostenvorschuss sei aufgebraucht, so überzeugt dies nicht. Unabhängig davon, dass es angesichts des umfangreichen Aktenstudiums und der hierfür abgerechneten Stunden schon nicht überzeugt, dass erst nach der Erarbeitung von Tabellen deutlich geworden sein soll, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird, wäre es durchaus zielführend gewesen, wenn der Sachverständige selbst in dem von ihm beschriebenen Zeitpunkt mitgeteilt hätte, dass der Vorschuss bei weitem nicht ausreichen wird und noch weitere umfangreiche Arbeiten erforderlich sind, die nahezu zu einer Verdoppelung der mit dem Vorschuss abgedeckten Kosten führen werden. Der Sachverständige beruft sich im Übrigen selbst darauf, dass bereits im Vorfeld erstellte Gutachten Kosten ausgelöst hätten, die sogar noch über dem von ihm letztlich abgerechneten Betrag liegen würden. Auch vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Sachverständige nicht schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt hat abschätzen können, dass die vorgegebene Kostengrenze bei weitem nicht die tatsächlichen Kosten abdecken wird. Bei allem Verständnis für die vom Sachverständigen beschriebene Arbeitsweise, die offenbar - letztlich auch im Interesse der Parteien und des Gerichts - darauf gerichtet war, die Erstellung des Gutachtens zügig voranzubringen, rechtfertigt dies aber nicht die Annahme, dass der Sachverständige davon ausgehen konnte, eine Mitteilung in Bezug auf die erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses könne entbehrlich sein. Wie ausgeführt, wurde der Sachverständige in dem an ihn gerichteten Anschreiben in nicht zu missverstehender Weise auf die bestehende Hinweispflicht und zudem auf die sich im Falle einer Hinweispflichtverletzung sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund muss es als geradezu leichtfertig erachtet werden, wenn der Sachverständige trotz der erheblichen Überschreitung der Kostengrenze sich darüber hinwegsetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 4 Abs. 8 JVEG).