Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.01.2022 – 13 WF 234/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0105.13WF234.21.00
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.125,26 €.
Gründe§
Die Antragstellerin erstrebt mit ihrer Beschwerde im Verfahren über die Festsetzung der Verfahrenskosten für ihr Trennungsunterhaltsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus Anlass eines im Februar 2020 geführten Telefonats.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn zu Recht hat das Amtsgericht die Terminsgebühr nicht festgesetzt.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV iVm Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG VV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG iVm § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 79/06, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2020 – 13 W 55/19 –, Rn. 23 - 27, juris). Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 – 14 W 510/10 –, Rn. 7, juris). Dass der Antragstellervertreter subjektiv von einer Einigungsverhandlung ausgeht und im Nachgang in seiner Email vom 27.02.2020 eine solche einseitig konstatiert hat, reicht hierfür nicht aus. Der Antragsgegner hat telefonische Einigungsverhandlungen bestritten und die von den Beteiligten vorgelegten schriftlichen Belege bestätigen den Vortrag der Antragstellerin nicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV verdient ein Rechtsanwalt eine Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV) für außergerichtliche Termine und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG löst hierbei allerdings ein nur allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht aus (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 19 T 48/18 –, Rn. 11, juris). Vielmehr muss es sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln (u.a. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2016, 8 W 60/16).
Gemessen daran hat schon nach eigenem Vortrag der Antragstellerin kein gebührauslösendes Gespräch stattgefunden. Nach dem Inhalt der dem Telefonat nachfolgenden Email vom 27.02.2020 ging es in dem Telefonat nämlich nur um die grundsätzliche Bereitschaft, Gespräche über eine außergerichtliche Einigung im Sinne einer „Paketlösung“ zu führen, verbunden zunächst der Bitte um Nachfrage, ob der Antragsgegner einem Treffen der Parteien zustimmt. Dies deckt sich mit der Antwort des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, wonach nämlich „Ihre Email keinen Ansatz für seriöse 'Einigungsverhandlungen' bietet.“ Aus Sicht des Antragsgegners konnte also allenfalls erst in der Email vom 27.02.202 der Beginn von Einigungsverhandlungen gesehen werden.
Im Übrigen setzt eine, auf eine Erledigung gerichtete Besprechung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, juris Rn. 8) als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Das heißt, beide Parteien müssen bereit sein, ein Gespräch mit der Zielrichtung einer Erledigung oder Vermeidung eines Rechtsstreits zu führen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 174). Entsprechendes lässt sich dem Emailverlauf nicht entnehmen, sondern nur, dass der Antragsgegnervertreter in dem streitigen Telefonat gefordert hat, dass die Antragstellerin ihre angeblichen Ansprüche unter Beachtung familienrechtlicher Grundsätze substantiiert und nachweisbar darlege. Das besagt aber gerade nicht, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sich auf ein Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2020 – 13 W 55/19 –, Rn. 25, juris). Verweigert der Gegner aber von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 FamFG.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren entspricht den streitigen Kosten in Höhe der Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).