Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.01.2022 – 7 U 150/20

7 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0107.7U150.20.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 227/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

Die Berufung ist nicht begründet. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der gestellten Anträge sowie hinsichtlich der Begründung für die Berufungszurückweisung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2021 verwiesen.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29.12.2021 verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Der Kläger legt weiterhin nicht dar, welche konkreten Umstände darauf hindeuten, dass das von ihm erworbene Fahrzeug eine Prüfstandserkennung aufweist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20.10.2021 bereits begründet, dass die Behauptung, das Fahrzeug erkenne die „Vorkonditionierung“ für den Prüfstand, nicht konkret und auch ohne Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten begründet wird (Beschluss S. 7, 8). Anhaltspunkte für seine Behauptung der Prüfstandserkennung werden im Schriftsatz vom 29.12.2021 nicht ergänzt.

Der weitere Vortrag des Klägers, die effektive Reduzierung der Schadstoffemissionen funktioniere unter „normalen Bedingungen“ nicht, ist nicht ausreichend, um zu begründen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Schadensersatzpflicht wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung trifft. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen auf Seite 8 bis 10 des Beschlusses vom 20.10.2021. Hinsichtlich der Ausführungen zu der vom Kläger angenommenen erweiterten Darlegungslast des Herstellers wird schließlich auf S. 11 des Beschlusses verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.865,53 € festgesetzt.