Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.01.2022 – 1 AR 4/22
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0131.1AR4.22.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten O… wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe§
I.
1. Die ungarischen Justizbehörden ersuchen auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts in Buda vom 21. September 2021 (18.Bny.3620/2021/2) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen „Raubes in Bezug auf einen besonders hohen Wert, Verletzung der persönlichen Freiheit, lebensgefährlicher Körperverletzung und Versuchs der schweren Körperverletzung" gemäß §§ 365 Abs. 1a, 194 Abs. 1, 164 Abs. 1, 459 Abs. 6d des ungarischen Strafgesetzbuches. Der Europäische Haftbefehl beruht auf einem Haftbefehl des Polizeipräsidiums Budapest vom 8. September 2021 (01000/2799-329/2014/bü), bestätigt durch Beschluss der Hauptstädtischen Oberstaatsanwaltschaft vom selben Tag (NF 14329/2014).
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten zur Last gelegt, gemeinsam mit den Mittätern A… H…, V… R… und einem weiteren unbekanntem Komplizen am … November 2014 gegen 11:15 Uhr das (X) Uhrenfachgeschäft in …, …, betrieben von der … (GmbH), betreten zu haben, um sich dort befindliche Wertgegenstände unter Anwendung von Gewalt zu verschaffen. Die Täter sollen im Geschäft zuerst eine Kaufabsicht vorgetäuscht und darum gebeten haben, sich mehrere Armbanduhren anschauen zu dürfen. Nachdem der Bitte entsprochen worden sei, hätten der Verfolgte und seine Mittäter die Angestellten des Geschäftes angegriffen. Sie sollen dem Verkäufer D… T… und dem Sicherheitsbediensteten S… H… mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt und sie anschließend zusammen mit der Verkäuferin M… G… in ein Hinterzimmer des Geschäfts geschleppt und dort mit Handschellen an einen Heizkörper angekettet haben. Daraufhin sollen die Täter insgesamt 28 Armbanduhren der Marke (X) in einem Gesamtwert von 110.569.500 ungarische Forint an sich genommen und das Geschäft verlassen haben.
In der Zwischenzeit soll sich der Mittäter A… L… – der über den geplanten Raub Kenntnis gehabt hatte – mit einem von ihm geliehenen PKW vom Typ …, deutsches amtliches Kennzeichen …, in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben, um nach der Begehung der Straftat die Flucht seiner Komplizen und den Abtransport der durch die Straftat beschafften Uhren zu ermöglichen, was entsprechend umgesetzt worden sei. Der Geschädigte S… H… habe durch die Misshandlung seitens der Täter lebensgefährliche Verletzungen erlitten, der Geschädigte D… T… habe Verletzungen davon getragen, die innerhalb von 8 Tagen ausgeheilt seien, jedoch habe unter Berücksichtigung der Umstände der Misshandlung auch im Falle von D… T… die reale Möglichkeit einer Verursachung von Verletzungen bestanden, deren Heilung länger als acht Tage dauere.
2. Der Verfolgte befindet sich gegenwärtig zur Vollstreckung des Strafrestes von 2.804 Tagen einer wegen schweren Raubes gegen ihn erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren in der Justizvollzugsanstalt … . Hierbei handelt es sich um eine Übernahme der Vollstreckung der aus dem Urteil des Stadtgerichts Prag vom 25. April 2018 (4 T 1/018) erkannten rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft Berlin (291 Js 112/19V). Zwei Drittel der Strafe werden mit Ablauf des 16. November 2023 vollstreckt sein; das Strafende ist auf den 17. Juli 2027 notiert (Bl. 139 d. A.).
Am 4. Januar 2022 hat das Amtsgericht Zossen eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten erlassen, weswegen Überhaft notiert ist. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Zossen hat der Verfolgte angegeben, dass er die kasachische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Er sei ledig und habe ein 10-jähriges Kind. Es wisse nicht, ob er zu Unterhaltszahlungen an das Kind verpflichtet sei, entsprechende Zahlungen habe er jedenfalls nicht geleistet. Sein Vater lebe in K…, seine Mutter in B…. Er habe „einen festen Wohnsitz“ in der Justizvollzugsanstalt … . Über Vermögensgegenstände verfüge er in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Zum Tatvorwurf im Auslieferungsersuchen wollte sich der Verfolgte nicht äußern. Er hat sich mit seiner Auslieferung an die Republik Ungarn im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Mit seinem an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2022 hat der Verfolgte erklärt, er wünsche eine zeitnahe Auslieferung an Ungarn.
3. Unter dem Datum des 3. Dezember 2021 teilt das Justizministerium der Republik Ungarn, Hauptabteilung für Internationales Recht in Strafsachen, auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit, dass es den ungarischen Behörden nicht möglich sei, im Vorfeld der Auslieferung die Haftanstalt, in der der Verfolgte inhaftiert würde, zu benennen, da diese erst nach seiner Übergabe durch die Kommandantur der Strafvollzugsanstalten bestimmt werde. Das ungarische Justizministerium hat jedoch mit vorgenanntem Schreiben folgende Erklärung abgegeben:
„Es wird hiermit garantiert, dass dem Verfolgten in jeder Haftanstalt ein persönlicher Haftraumanteil von mindestens 4 qm zur Verfügung stehen wird. Es ist ebenfalls garantiert, dass die Unterbringung den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK), den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (13. Mai 1977) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Nr. R/87/3) jederzeit entsprechen wird.
Gemäß Artikel 144/B, § Absatz 1, des Gesetzes Nr. CCXL von 2013 zur Vollstreckung der Strafen, Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen und Hafte wegen Regelverstoß kann der Gefangene und sein Rechtsverteidiger bei dem Kommandant der Justizvollzugsanstalt wegen der Unterbringungsbedingungen, die die grundlegenden Menschenrechte verletzen, jederzeit Einspruch einlegen. Im Falle der Unterbringung des Gefangenen in einer ungarischen Strafvollzugsanstalt wird der Zutritt und die Besichtigung der Haftbedingungen in der jeweiligen Strafvollzugsanstalt für konsularische, diplomatische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in Ungarn - nach vorheriger Absprache - genehmigt."
II.
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die ungarischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat ist auch nach deutschem Recht als schwerer Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung strafbar (§§ 223, 224, 239, 249, 250 StGB; § 3 Abs. IRG) wobei die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen sein dürfte, soweit der Verfolgte wegen Strafbestimmungen verfolgt wird, die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. (EG) 2002 Nr. L 190 S. 1) in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig sind (§ 81 Nr. 4 IRG). Dies ist nach Auffassung der ungarischen Behörden jedenfalls im Hinblick auf den erhobenen Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung der Fall.
bb) Ferner sind die dem Verfolgten vorgeworfenen Delikte nach ungarischem Recht mit Freiheitsstrafen von drei Jahren bis zu 15 Jahren und die Tat bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit einer solchen von 22 Jahren und sechs Monaten im Höchstmaß bedroht, so dass auch dem Erfordernis aus § 81 Nr. 1 IRG Genüge getan ist.
cc) Der übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a Abs. 1 Nrn. 1-6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatmodalitäten des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfs in dem Europäischen Haftbefehl findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.
dd) Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten, diese beträgt im Falle der Straftat des Raubes „in Bezug auf einen besonders hohen Wert“ 15 Jahre, so dass Verfolgungsverjährung voraussichtlich am 21. September 2036 eintreten wird.
b) Dem Vorwurf der teilweise unzureichenden Haftbedingungen in Ungarn (vgl. EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn – Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13, 64586/13), der unter dem Aspekt der Vorschrift des § 73 IRG zu berücksichtigen ist, kann damit begegnet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung für zulässig erklärt wird, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung für die Dauer einer (Untersuchungs-) Haft in Haftanstalten unter Bedingungen untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/ Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener vom 11. Januar 2006 entsprechen. Dass diese Grundsätze eingehalten werden, hat das ungarische Justizministerium bereits mit der oben zitierten Zuschrift vom 3. Dezember 2021 zugesichert.
Diese Erklärung vermag die Besorgnis, den Verfolgten könnten als menschenunwürdig anzusehende Haftbedingungen treffen, auszuräumen. Auch ist sie als belastbar zu erachten. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2021, das seitens der Generalstaatsanwaltschaft (hierzu E-Mail Bl. 37 d. A.) beigezogen worden ist, nach Diskussion einer als Einzelfall bezeichneten problembehafteten Auslieferungssache (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 16. März 2020 - 1 AuslA 78/19 -, juris) erklärt, es lägen „weder im BfJ [Bundesamt für Justiz] noch beim Auswärtigen Amt Erkenntnisse vor, die auf systemische Probleme im ungarischen Strafvollzug und der Nichteinhaltung von abgegebenen Zusicherungen/Erklärungen hindeuten". In einer ausführlich begründeten aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle festgestellt, dass die Bedingungen in ungarischen Haftanstalten eine Zusicherung, wie sie auch im vorliegenden Fall abgegeben worden ist, erlaubten und deren Umsetzung durchweg möglich sei. Ferner sah sich das Oberlandesgericht Celle nicht veranlasst, an der Belastbarkeit entsprechender Zusicherungen ungarischer Behörden zu zweifeln (OLG Celle, Beschluss vom 21. Juli 2021, 2 AR (Ausl) 40821, StraFo 2021, 393 ff.).
c) Im Hinblick darauf, dass der Verfolgte (auch) deutscher Staatsangehöriger ist, wird § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG zu beachten sein, wonach mit Einholung der Zusicherung einer Rücküberstellung für den Fall der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion bei Äußerung eines entsprechenden Wunsches des Verfolgten begegnet werden kann.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Verfolgte hat im Falle seiner Auslieferung und bei Verurteilung im ungarischen Verfahren mit der Verhängung einer langjährigen (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz dar. Die vom Verfolgten behaupteten soziale Kontakte zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden zehnjährigen Kind und seiner hier lebenden Mutter vermögen der Fluchtgefahr nicht entgegenzuwirken. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.