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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.02.2022 – 1 AR 8/22
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0216.1AR8.22.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten B… an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznań vom 6. Dezember 2021 (III Kop 156/21) genannten Verurteilungen durch das Amtsgericht Piła vom 1. Oktober 2020 (II K 209/20) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Poznań vom 5. Februar 2021 (IV Ka 1023/20) wegen Zuwiderhandelns gegen ein gerichtliches Aufenthalts- und Kontaktverbot zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie der durch Urteil des Amtsgerichts Piła vom 28. April 2021 (II K 185/21) wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten ist unzulässig.
Die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten B… an die Republik Polen zur Strafvollstreckung wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Poznań vom 6. Dezember 2021 (III Kop 156/21) aufgeführten Verurteilungen zu versagen, wird nach vollinhaltlicher Prüfung richterlich bestätigt.
Gründe§
I.
Mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchen die polnischen Justizbehörden unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznań vom 6. Dezember 2021 (III Kop 156/21) um Auslieferung des Verfolgten B… an die Republik Polen zur Strafvollstreckung aus zwei Verurteilungen.
Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl vom 6. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Piła mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (II K 607/19) ein vom 1. Januar 2020 bis 1. Januar 2023 geltendes Aufenthalts- und Kontaktverbot gegen den Verfolgten verhängt. Gegen dieses gerichtliche Verbot habe der Verfolgte im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 4. Februar 2020 zum Nachteil der R… mehrfach verstoßen. Wegen dieser Verstöße habe das Amtsgericht Piła mit Urteil vom 1. Oktober 2020 (II K 209/20), „aufrechterhalten mit Urteil“ des Bezirksgerichts Poznań vom 5. Februar 2021 (IVKa 1023/20), gegen den Verfolgten auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt.
Dem weiteren Urteil des Amtsgerichts Piła vom 28. April 2021 (II K 185/21), durch welches der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, liegt ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl zugrunde, dass der Verfolgte am 26. September 2019 in Piła mit einem „Originalschlüssel, über den er nicht verfügen sollte“, in die Wohnung einer namentlich benannten Person in der … eingedrungen sei und dort zwei Mobiltelefone der Marken … und … nebst Zubehör im Wert von insgesamt 840,00 Złoty entwendet habe.
Ausweislich des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Poznań vom 6. Dezember 2021 hat der Verfolgte an den Verhandlungen die zu seinen Verurteilungen geführt hatten, nicht persönlich teilgenommen. Hieraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter dem Datum des 1. Februar 2022 bei dem Bezirksgericht Poznań um ergänzende Mitteilungen gebeten, denen das Bezirksgericht mit Schreiben vom 7. Februar 2022 nachgekommen ist.
II.
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung gemäß dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG erweist sich als unzulässig.
a) Zwar dürfte die Auslieferungsfähigkeit nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben sein, da Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten Dauer zu vollstrecken sind und die Strafbarkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Taten auch nach deutschem Recht gemäß § 242 StGB bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GewSchG gegeben ist.
b) Jedoch führt der Umstand, dass die Verurteilungen des Verfolgten ausweislich der Ausführungen im Europäischen Haftbefehl sowie der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingeholten ergänzenden Auskünfte der polnischen Behörden vom 7. Februar 2022 (Bl. 48 ff. d.A.) in dessen Abwesenheit erfolgten, zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG, da ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG jeweils nicht gegeben ist.
aa) Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Piła vom 1. Oktober 2020 (II K 209/20) i. v. m. dem Urteil des Bezirksgerichts Poznań vom 5. Februar 2021 (IV Ka 1023/20) ist als „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" gemäß Artikel 4a Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 diejenige vor dem Bezirksgericht Poznan anzusehen. Diese Verhandlung hat zur letzten Entscheidung im Instanzenzug geführt, denn das Bezirksgericht hat ausweislich der ergänzenden Ausführungen der ersuchenden Behörde (Schreiben Bezirksgericht Poznań vom 7. Februar 2022, Bl,. 50 d.A.) als letztentscheidendes Tatgericht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen entschieden und ihn zu einer Strafe verurteilt, nachdem es die belastenden und die entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und dabei seine persönliche Situation berücksichtigt hat (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.08.2017; C-270/17 PPU, Rn. 81).
Bei der Berufungshauptverhandlung war der Verfolgte nicht anwesend. Auch konnte das Bezirksgericht die persönliche Ladung des Verfolgten bzw. dessen Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin nicht belegen. Die Ladungszustellung sei zwar an seine Schwester erfolgt, deren Anschrift der von den polnischen Behörden als wohnsitzlos bezeichnete Verfolgte den Behörden als Zustelladresse benannt habe. Ob die Ladung an den Verfolgten weitergereicht wurde oder er sonst davon persönlich Kenntnis erlangt hat, konnte nicht geklärt werden.
bb) Die vorstehenden Ausführungen zur Ladung gelten entsprechend für die Hauptverhandlung, die zur Verurteilung des Verfolgten durch das Amtsgericht Piła am 28. April 2021 geführt hat. Auch die Ladung zu diesem Termin wurde an der Wohnanschrift der Schwester bewirkt und dieser übergeben (Schreiben Bezirksgericht Poznań vom 7. Februar 2022, Bl. 51 d.A.), ohne dass eine Kenntniserlangung durch den Verfolgten nachgewiesen ist.
Der Hinweis der polnischen Behörden darauf, dass der Verfolgte, sollte er einer entsprechenden Belehrung zuwider die Zustelladresse verlassen haben, ohne eine neue Wohn- oder Aufenthaltsanschrift anzugeben, gegen ihn nach polnischem Recht treffende Meldeobliegenheiten verstoßen habe, vermag zu einer anderen Bewertung nicht zu führen.
cc) Für einen Fluchtfall im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG ist seitens der ersuchenden Behörde nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Es ist anzumerken, dass ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts durch den (zumal „wohnsitzlosen“, Schreiben Bezirksgericht Poznań vom 7. Februar 2022, Bl. 49 d.A.) Verfolgten nicht ohne Weiteres als Flucht anzusehen wäre.
dd) Hinsichtlich beider Verurteilungen greift auch nicht der Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG ein. Zwar stand dem Verfolgten in den Hauptverfahren jeweils ein Pflichtverteidiger zur Seite. Allerdings könnte dies nur zur Annahme der Zulässigkeit führen, wenn belegt wäre, dass der Verfolgte den Verteidiger in Kenntnis der anberaumten Hauptverhandlungen, die in seine Verurteilungen mündeten, als seinen Vertreter bevollmächtigt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2019, 1 AR 22/19 A, zit. n. juris). Ein entsprechender Nachweis ist jedoch nicht geführt. Es ergibt sich aus den Ausführungen der polnischen Behörden bereits nicht, dass der Verfolgte aus eigenem Wunsch den maßgeblichen Verhandlungsterminen fernblieb (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2021, 1 AR 26/21, zit. n. juris). Vielmehr wird mitgeteilt, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Piła in der Sache zu Aktenzeichen II K 209/20 sogar ausdrücklich um seine Teilnahme angetragen hatte. Die Vorführung des zu dieser Zeit inhaftierten Verfolgten sei jedoch unterblieben, weil sein Antrag nach Ablauf der hierfür geltenden Frist gestellt worden sei. Auch wenn dieser die Vorinstanz betreffende Umstand keine unmittelbare Prüfungsrelevanz hat, wird daraus doch deutlich, dass dem Verfolgten – auch nach Kontakt zu seinem Pflichtverteidiger (Schreiben Bezirksgericht Poznań vom 7. Februar 2022, Bl,. 50 d.A.) – ein jedenfalls grundsätzliches Teilnahme- und Gehörsinteresse keineswegs wird abgesprochen werden können, sondern ein solches zu seinen Gunsten vielmehr anzunehmen ist.
ee) Auch ist nicht belegt, dass der Verfolgte ausdrücklich auf die Einlegung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen die verfahrensgegenständlichen Urteile verzichtet hätte, § 83b Abs. 3 IRG; entsprechende Prozesserklärungen sind nicht mitgeteilt. Dass dem Verfolgten die Urteile mit Belehrung zugestellt worden sind, ist als formalisierte Hinweisoption im Europäischen Haftbefehl gestrichen worden.
ff) Da die polnischen Behörden die zu vollstreckenden Urteile als rechtskräftig erachten, wird die Zusicherung, entsprechend § 83 Abs. 4 IRG zu verfahren, nicht erfolgen können. Die polnischen Behörden, denen seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 1. Februar 2022 hierzu Gelegenheit gegeben worden war, haben eine solche Zusicherung dementsprechend nicht abgegeben, sondern sich zu einer Wiederaufnahmemöglichkeit allein hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Piła vom 28. April 2021 (II K 185/21) und insoweit lediglich unter allgemeinem, nicht sach- bzw. verfahrensbezogenem Hinweis auf eine Antragsmöglichkeit für den Fall, dass „besondere Voraussetzungen entstehen", geäußert (Schreiben Bezirksgericht Poznań vom 7. Februar 2022, Bl,. 51 d.A.). Hierzu ist anzumerken, dass die Vorschrift aus Art. 540b der polnischen Strafprozessordnung, in der Wideraufnahmegründe geregelt sind, gemäß § 2 der Vorschrift ohnehin keine Anwendung findet, wenn - wie hier - ein Verteidiger an der Verhandlung teilgenommen hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2019, 1 AR 22/19 A, zit. n. juris).
2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten B… zu versagen.
In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei und mithin keine „vollstreckende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind. Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung als unzulässig erweist, wozu auf die Ausführungen zu I. 1. verweisen werden kann.