Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.03.2022 – 12 W 2/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0308.12W2.22.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2021, Az. 3 O 36/21, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Beratungspflicht im Rahmen eines Entlassmanagements gemäß § 39 Abs. 1 a SGB V in Anspruch.
Die Antragstellerin zu 1 wurde im Rahmen einer vertraulichen Geburt gemäß den §§ 25 ff. SchKG am 15.07.2019 im Krankenhaus der Antragsgegnerin geboren. Sie wurde in der Zeit vom 15.07. bis 26.07.2019 im Krankenhaus der Antragsgegnerin behandelt. Dabei wurde eine angeborene ausgeprägte Gaumenspalte bei der Antragstellerin zu 1 diagnostiziert. Im Rahmen der weiteren stationären Versorgung wurde bei ihr eine Trinkplatte eingesetzt.
Die Amtsvormundschaft über die Antragstellerin zu 1 übernahm zunächst das Jugendamt …. Die Antragstellerin zu 1 wurde am 26.07.2019 mit Zustimmung des vom Jugendamt mit der Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin zu 1 beauftragten Mitarbeiters, M… H…, in den Haushalt der Antragstellerin zu 2 und ihres Ehemannes als potentielle Adoptiveltern entlassen.
Am 15.08.2019 unterzeichnete der Ehemann der Antragstellerin zu 2 gegenüber der Antragsgegnerin eine Einwilligungserklärung zur Durchführung eines Entlassmanagements und der damit verbundenen Datenverarbeitung.
Am 14.12.2019 erteilte die … Krankenkasse rückwirkend eine Kostenübernahme für den Aufenthalt der Antragstellerin zu 1.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14.09.2020 erfolgte die Adoption der Antragstellerin zu 1 durch die Antragstellerin zu 2 und ihren Ehemann, M… S….
Die Antragstellerinnen behaupten unter Bezugnahme auf ein Pflegegutachten des MDK vom 27.10.2020, die Antragstellerin zu 1 sei ab dem Tage ihrer Geburt pflegebedürftig gewesen. Die Antragsgegnerin sei daher gemäß § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 a SGB V zur Durchführung eines Entlassmanagements verpflichtet gewesen. Ein solches Entlassmanagement sei nicht durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Anträge auf Pflegegeld gestellt werden. Tatsächlich werde ein monatliches Pflegegeld von 545,00 € erst ab dem 23.10.2020 gezahlt. Dadurch sei der Antragstellerin zu 1 ein Schaden in Höhe des entgangenen Pflegegeldes für 14 Monate von 7.630,00 €, sowie der Antragstellerin zu 2 ein Schaden durch entgangene Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegende in Höhe von 240,74 € monatlich für 14 Monate, insgesamt 3.370,36 €, entstanden.
Die Antragsgegnerin ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten. Zum Zeitpunkt der Entlassung der Antragstellerin zu 1 am 26.07.2019 habe es keine konkreten Hinweise auf einen besonders erhöhten Pflegeaufwand gegeben. Die Antragstellerin zu 1 habe mit einem sogenannten Dreistufensauger eine altersentsprechende Trinkleistung, normale Mahlzeitenfrequenz und einen altersentsprechenden Pflegeaufwand gezeigt. Eine Pflicht zur Durchführung eines Entlassmanagements habe nicht bestanden, da zum Zeitpunkt der nachgeburtlichen Versorgung keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. § 39 Abs. 1 a SGB V sei nicht anwendbar. Eine Pflicht zur Durchführung eines Entlassmanagements bestehe auch nur gegenüber der Krankenversicherung, nicht gegenüber dem Patienten. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Antragstellerin zu 2 und ihr Ehemann noch nicht Inhaber der Personensorge gewesen. Auch habe noch keine rechtliche Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragstellerin zu 1 bestanden, so dass die Antragstellerin zu 2 nicht aktivlegitimiert sei. Schließlich bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen einer angeblichen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden. Die Vorschrift zum Entlassmanagement verfolge auch nicht den Zweck, finanzielle Interessen Dritter zu sichern, sondern allein die weitere Heilbehandlung. Insoweit liege der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch aufgrund der grob fehlerhaften Versäumung rechtzeitiger Beantragung von Förderungen durch die Eltern der Antragstellerin zu 1 nach § 254 BGB zu kürzen. Es hätte dem Betreuer des Jugendamtes und der Antragstellerin zu 2 und ihrem Ehemann oblegen, sich selbständig rechtzeitig über Fördermöglichkeiten zu informieren.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin zu 2 sei zu keinem Zeitpunkt Patientin gewesen, so dass ihr keine Ansprüche aus den Regelungen zum Entlassmanagement zustünden. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 scheitere daran, dass das Entlassmanagement nur für Kassenpatienten gelte. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht vom Schutzbereich des Entlassmanagements gedeckt. Letztlich fehle es auch an einem kausalen Schaden, da nicht ersichtlich sei, welche Kosten den Antragstellerinnen infolge der Übernahme sämtlicher Unterbringungs- und Behandlungskosten entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 14.12.2021 verwiesen.
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15.12.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.01.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgen. Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, dass aufgrund des im Rahmen des Pflegegutachtens festgestellten Pflegegrades 3 eine Verpflichtung zum Entlassmanagement bestanden habe. Die Antragsgegnerin habe sich zudem vertraglich durch die Vereinbarung vom 15.08.2019 zur Durchführung des Entlassmanagements verpflichtet. Die Antragstellerin zu 1 sei im August und September 2019 sowie im Juni, Oktober und Dezember 2020 stationär behandelt worden, ohne dass ein Entlassmanagement durchgeführt worden sei, obwohl dieses bei jeder Entlassung aus dem Krankenhaus durchzuführen sei.
Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
II.
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.
Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Zu Recht hat das Landgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Den Antragstellerinnen stehen gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein allein in Betracht kommender vertraglicher Anspruch der Antragstellerin zu 1 aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1, vertreten durch das Jugendamt … als damaligen gesetzlichen Vertreter, und der Antragsgegnerin besteht nicht. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liegt nicht vor.
Die Antragstellerin zu 1 kann sich nicht mit Erfolg auf eine unterlassene Durchführung eines Entlassmanagements berufen. § 39 Abs. 1 a SGB V ist insoweit nicht anwendbar. § 39 Abs. 1 a SGB V regelt einen Rechtsanspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse, nicht jedoch gegenüber dem behandelnden Krankenhaus. Die Krankenkasse hat dabei das jeweilige Krankenhaus bei der Durchführung des Entlassmanagements zu unterstützen. Mittels eines Entlassplanes haben die Krankenhäuser die im Anschluss an eine stationäre Behandlung medizinisch unmittelbar erforderlichen Leistungen festzulegen und zu koordinieren, während es Aufgabe der Krankenkassen ist, gemeinsam mit den Krankenhäusern rechtzeitig vor der Entlassung des Patienten die für die Umsetzung des Entlassplanes erforderliche Anschlussversorgung zu organisieren (vgl. Thomae, GuP 2016, 41, 42). Ein unmittelbarer Anspruch gegen das behandelnde Krankenhaus folgt daraus nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. Danach hat das Krankenhaus bei Feststellung eines Versorgungsbedarfes Kontakt zu der zuständigen Krankenkasse bzw. Pflegekasse aufzunehmen. Die weitere Unterstützung, insbesondere eine Beratungspflicht gegenüber den Patienten, obliegt dann der jeweiligen Krankenkasse bzw. Pflegekasse. Eine Pflicht des Krankenhauses zur rechtlichen Beratung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Pflegegeld ergibt sich daraus für das behandelnde Krankenhaus nicht. Im Streitfall besteht ohnehin die Besonderheit, dass infolge der vertraulichen Geburt § 39 Abs. 1 a SGB V keine Anwendung findet. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht weiter ein. Da jedoch zum Zeitpunkt der postnatalen Behandlung der Antragstellerin zu 1 eine gesetzliche Krankenversicherung nicht bestand, sondern die Kostenübernahme erst rückwirkend durch die … Krankenkasse erklärt wurde, konnte eine Kontaktaufnahme zur Krankenkasse bei der Entlassung der Antragstellerin am 26.07.2019 schon aus diesem Grunde nicht erfolgen.
Eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung eines Entlassmanagements lässt sich im Übrigen auch nicht von der von dem Ehemann der Antragstellerin zu 2 unterzeichneten Einwilligungserklärung begründen. Abgesehen davon, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 2 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1 war, wird mit dieser Erklärung lediglich das Einverständnis zu einem Entlassmanagement und der Erhebung der dafür erforderlichen Daten erklärt, eine Verpflichtung zur Durchführung eines Entlassmanagements lässt sich daraus nicht begründen.
Zutreffend ist auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Durchführung des Entlassmanagements nicht den Zweck hat, finanzielle Ansprüche des Patienten gegenüber der Pflegekasse zu sichern, sondern für eine erforderliche Anschlussversorgung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung zu sorgen. Die von der Antragstellerin zu 1 geltend gemachten finanziellen Schäden sind daher von dem Schutzzweck der Regelungen über das Entlassmanagement nicht umfasst.
Eigene Ansprüche der Antragstellerin zu 2 sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vertragliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin bestanden zu keinem Zeitpunkt. Die Antragstellerin zu 2 war auch nicht in den Schutzbereich des mit der Antragstellerin zu 1 geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin zu 1 war. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen auch entsprechend bezüglich der Antragstellerin zu 2.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Übernahme der Gerichtskosten folgt aus Nr. 1812 KV zum GKG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.