Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.03.2022 – 1 AR 9/22 (S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0311.1AR9.22S.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten … an die Russische Föderation zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 8. August 2017 wegen organisierter Geldwäsche und Bank- /Finanzbetruges erkannten Freiheitsstrafe von 16 Jahren ist unzulässig.

Der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24. Februar 2022 wird aufgehoben; der Verfolgte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe§

I.

Die Behörden der Russischen Föderation erstreben mit dem auf dem Interpolweg übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 13. April 2021 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 8. August 2017 die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer wegen organisierter Geldwäsche und Bank- /Finanzbetrugs erkannten Freiheitsstrafe von 16 Jahren.

Nach der Sachverhaltsschilderung der Fahndungsausschreibung soll der Verfolgte im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 27. März 2014 in Moskau zusammen mit seinen Komplizen eine kriminelle Gruppe gebildet haben mit dem Ziel der illegalen Bereicherung. Über Konten von verbundenen Unternehmen, die sie kontrollierten, sollen sie Geldtransferdienste, Inkasso und entsprechende Dienstleistungen erbracht haben, ohne Konten zu eröffnen. Im Tatzeitraum gingen auf den von der Gruppierung und ihren Mittätern kontrollierten Konten von Organisationen 27.613.545.701,28 Rubel für weitere Bankgeschäfte ein. Die Einnahmen der Gruppierung beliefen sich auf 313.079.643,80 Rubel.

Der Verfolgte wurde im Zuge der Inpol-Ausschreibung am … 2022 am Flughafen … festgenommen. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat am Folgetag, am … 2022, hat eine Festhalteanordnung und der Senat am 24. Februar 2022 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen, infolge dessen der Verfolgte in der JVA … inhaftiert ist. Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung an Russland im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 11. März 2022 beantragt, die Auslieferung des Verfolgen an die Russische Föderation zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 8. August 2017 wegen organisierter Geldwäsche und Bank-/Finanzbetruges erkannten Freiheitsstrafe von 16 Jahren für unzulässig zu erklären und den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i. V. m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt. Es handelt sich um ein Übereinkommen des Europarates, dem die Russische Föderation seit 1996 angehört. Am 25. Februar 2022 hat das Ministerkomitee des Europarates infolge des bewaffneten Angriffs Russlands auf die Ukraine beschlossen, der Russischen Föderation das Recht auf Vertretung im Ministerkomitee und der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 8 iVm. Artikel 3 der Satzung des Europarates (schwerer Verstoß gegen die Ziele des Europarats) zu entziehen. Ausweislich einer durch die Nachrichtenagentur TASS veröffentlichten Mitteilung hat das Außenministerium der Russischen Föderation nunmehr am 10. März 2022 angekündigt, nicht länger im Europarat mitzuarbeiten.

Angesichts dieser Entwicklung steht der Auslieferung des Verfolgten … ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht (BVerfG, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, AuslA 39/14, zit. n. juris, dort Rn. 22).

Zwar besteht im Auslieferungsverkehr der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann indes nur so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.; vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n.juris, dort Rn. 42 ff.; vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48).

Vor dem Hintergrund der ab dem 23724. Februar 2022 erfolgten völkerrechtswidrigen Invasion russischer Truppen in die Ukraine bestehen erhebliche Zweifel, dass im Falle einer Auslieferung des Verfolgten die völkerrechtlichen Mindeststandards in der Russischen Föderation eingehalten werden. Angesichts des angekündigten Austritts aus dem Europarat ist nicht zu erwarten, dass sich die Russische Föderation zukünftig an die die Mitgliedsstaaten des Europarates verbindende Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit und zur Beachtung der Menschenrechte (vgl. Art. 3 der Satzung des Europarates) halten wird.

Ferner werden vorliegend - wie der Senat mit Verfügung vom 24. Februar 2022 aktenkundig gemacht hat - eine Reihe von Zusicherungen erforderlich sein u. a. zu der laut Festnahmeersuchen bestehenden Möglichkeit eines neuen Verfahrens aufgrund eines Abwesenheitsurteils, zu den Rechten des Verfolgten auf Verteidigung sowie zu den Haftbedingungen. Ob etwaige Zusicherungen der russischen Seite belastbar sind, ist ebenfalls angesichts des öffentlich bekannt gegebenen Rückzugs der Russischen Föderation aus dem Europarat zweifelhaft. Zudem hatte das Auswärtige Amt bereits in dem hiesigen Verfahren 53 AuslA 36/20, 1 AR 14/20 eine solche Belastbarkeit jedenfalls im Hinblick darauf verneint, dass dem Mitglied einer im Tschetschenienkrieg aktiven Gruppe ein faires Verfahren nicht zuteilwerden würde.

2. Da sich die Auslieferung des Verfolgten … an die Russische Föderation zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 8. August 2017 wegen organisierter Geldwäsche und Bank-/Finanzbetruges erkannten Freiheitsstrafe von 16 Jahren als unzulässig erweist, ist der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24. Februar 2022 aufzuheben

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG iVm. § 467 Abs. 1 StPO.

Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).