Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.03.2022 – 9 UF 191/21

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0315.9UF191.21.00

Tenor§

I.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 14.09.2021 (Az. 6 F 223/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit seinem Sohn M… M…, geboren am … .2014, Umgang wie folgt wahrzunehmen:

1. regulärer Umgang

In jeder ungeraden Kalenderwoche von Donnerstag nach der Schule/Hort bis zum darauffolgenden Montag zur Schule. Findet keine Schule statt, holt der Vater das Kind donnerstags, 15:00 Uhr, an der Wohnung der Mutter ab und bringt es am Montag, 8:00 Uhr, dorthin zurück.

2. Ferienumgang in den Schulferien des Landes Brandenburg

Der Vater ist weiter berechtigt und verpflichtet, das Kind M... in den Schulferien des Landes Brandenburg wie folgt zu sich zu nehmen:

a)

In den geraden Kalenderjahren ist M... in der ersten Hälfte der Osterferien beim Vater und zwar vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis Ostersonntag, 18:00 Uhr.

In den ungeraden Kalenderjahren hat der Vater Umgang mit dem Kind von Ostersonntag, 18:00 Uhr, bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn.

b)

In den Sommerferien der geraden Kalenderjahre findet Umgang mit dem Vater vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 15:00 Uhr, bis zum vierten Samstag in den Ferien, 15:00 Uhr, statt.

In den ungeraden Kalenderjahren hat der Vater Umgang mit dem Kind in der zweiten Hälfte der Sommerferien, beginnend am vierten Samstag nach dem letzten Schultag, 15:00 Uhr, und endend drei Wochen später am Samstag, 15:00 Uhr.

c)

In den ungeraden Kalenderjahren ist M... in der ersten Hälfte der Herbstferien beim Vater und zwar vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis zum darauffolgenden, übernächsten Sonntag, 18:00 Uhr.

In den geraden Kalenderjahren beginnt der Umgang am zweiten Sonntag der Ferien, 18:00 Uhr, und endet am ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn.

d)

In den Weihnachtsferien der ungeraden Kalenderjahre hat der Vater Umgang

mit dem Kind vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis zum 26.12., 10:00 Uhr.

In den geraden Kalenderjahren findet der Umgang vom 26.12., 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn statt.

e)

In den Winterferien der ungeraden Jahre ist M... vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn beim Vater.

f)

In den übrigen Zeiten der Brandenburgischen Schulferien hält sich M... bei der Mutter auf. In diesen Zeiten findet ein regulärer Umgang des Vaters nicht statt.

3.

Sonstige Feiertage und schulfreie Tage, z.B. Brückentage, werden nicht gesondert geregelt. Sie bestimmen sich nach dem Regelumgang.

Der Ferienumgang geht dem regulären Umgang unter Ziffer 1. vor, ohne dass sich dadurch der reguläre Umgangsturnus verschiebt.

4. Holen und Bringen

Der Vater holt das Kind zu Beginn des jeweiligen Umgangs grundsätzlich von der Schule bzw. dem Hort ab und bringt es am Ende der jeweiligen Umgangszeiten dorthin pünktlich zurück. Falls die Schule geschlossen ist oder das Kind aus anderen Gründen nicht in der Schule ist, holt der Vater M... zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Mutter ab und bringt ihn zum Ende der Umgangskontakte dorthin zurück. In diesen Fällen stellt die Mutter ihrerseits die pünktliche Übergabe des Kindes an ihrer Wohnung sicher.

5. Verhinderung

Muss ein Umgang aus triftigen Gründen entfallen (z.B. wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit des Kindes), so findet der Umgang ab Wegfall des Hinderungsgrundes statt; der Umgangsturnus verlängert sich nicht um die entfallenen Tage. Gleiches gilt, soweit der Vater einen Umgang nicht wahrnehmen kann. Die Kindeseltern teilen dem jeweils anderen Elternteil unverzüglich etwaige dem Umgang entgegenstehende Gründe mit und legen - auf Nachfrage - diesbezügliche Nachweise vor.

II.

Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

III.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am … .2014 (nichtehelich) geborenen Kindes M... M… . Es besteht gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Eltern trennten sich spätestens im Oktober 2019. Der Vater zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. M... blieb bei der Mutter. Es fand zunächst nur stundenweiser Umgang zwischen Vater und Sohn statt.

In dem Verfahren 6 F 173/20, Amtsgericht Bernau, trafen die Eltern am 18.06.2020 eine Umgangsvereinbarung, wonach der Vater Umgang mit M... alle zwei Wochen von Donnerstag nach der Kita bis zum darauffolgenden Montag zur Kita pflegen durfte. Ferner wollten sie Elterngespräche bei der AWO-Familienberatung führen. Die Elterngespräche sollten der Verbesserung ihrer Kommunikation wie auch der Erarbeitung einer Ferien- und Feiertagsregelung dienen (Bl. 7 ff. GA). Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung erfolgte nicht.

Die Mutter arbeitet als Systementwicklerin für die … Stiftung in L…. Sie hat eine 35-Stunden-Woche.

Der Vater lebt mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen. Er ist im Rettungsdienst des Landkreises … im Schichtbetrieb tätig. Seit Herbst 2021 arbeitet er in Teilzeit (30-Stunden-Woche), um das Wechselmodell realisieren zu können.

Die Gespräche bei der AWO blieben ohne Erfolg. Die Eltern erheben insoweit wechselseitige Vorwürfe.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 hat der Vater daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und zuletzt auf Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nebst Feiertags- und Ferienregelung angetragen.

Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Die Durchführung des Wechselmodells erfordere ein besonders hohes Maß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Eltern, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Vater sei beleidigend, sehr fordernd und lüge auch. Es gebe auch Probleme während der Umgangskontakte (kein Frühstück, unpünktlich, Kind unausgeschlafen). Die Mutter hat Vorschläge betreffend den Umgang an den Feiertagen und in den Ferien gemacht. Sie hat auch vorgebracht, dass ihr aus religiösen Gründen viel an den hohen Feiertagen liege, wohingegen der Kindesvater nicht religiös sei.

Die Verfahrensbeiständin hat sich für eine Ausweitung der Umgänge sowie eine Feiertags- und Ferienregelung ausgesprochen (Stellungnahme vom 23.06.2021, Bl. 63 ff. GA).

Mit Beschluss vom 14.09.2021 hat das Amtsgericht dem Vater 14-tägig Umgang mit seinem Sohn jeweils von Freitag nach der Schule bis zum darauffolgenden Freitag zur Schule eingeräumt. Ferner hat es die Ferien zwischen den Eltern geteilt. Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells entspreche dem Willen des Kindes. Das stark konfliktbehaftete Elternverhältnis stehe der Anordnung nicht entgegen. Die Eltern hätten in der Vergangenheit gezeigt, dass sie alle wesentlichen Angelegenheiten des Kindes gemeinsam regeln konnten. Eine Ausweitung der bisher praktizierten Umgangsregelung bringe auch keinen nennenswerten erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf mit sich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung zum Regelumgang erreichen will. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells lägen nicht vor, was näher ausgeführt wird. Der Beschluss habe weder einen vollstreckungsfähigen Inhalt, noch sei er in sich schlüssig und verständlich.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Begründung.

Gleiches gilt für das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin.

Anfang August 2021 ist M... eingeschult worden. Er besucht die Grundschule in K… und den dortigen Hort. Das Wechselmodell ist Anfang Oktober 2021 installiert worden.

Der Senat hat am 17.02.2022 die Eltern, das Kind und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört.

II.

Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache führt sie zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das angeordnete Wechselmodell kann keinen Bestand haben. Der reguläre Umgang zwischen Vater und Sohn ist - wie tenoriert - zu regeln.

Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung nicht auf § 1696 Abs. 1 BGB gestützt hat, gibt das keinen Grund zur Beanstandung. Nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Eltern haben zwar am 18.06.2020 in dem Verfahren 6 F 173/20, Amtsgericht Bernau, eine Umgangsvereinbarung getroffen. Es fehlt aber an der erforderlichen gerichtlichen Billigung durch Beschluss. Nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG billigt das Gericht die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Ausgangsfall hat das Amtsgericht - nach Protokollierung der Umgangsvereinbarung - lediglich eine Kostenentscheidung getroffen und den Verfahrenswert festgesetzt. Dies reicht für eine gerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG nicht aus, weil sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (OLG Zweibrücken, FamRZ 2021, 1564; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 2017, 42). Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es im Anschluss an die Protokollierung eine eigene - wenn auch eingeschränkte - Kindeswohlprüfung durchgeführt hat (BGH, FamRZ 2019, 1616). Deshalb kommt dem Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG auch nicht bloß deklaratorische Bedeutung zu. Vielmehr stellt die gerichtliche Billigung den Vollstreckungstitel dar (BGH, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat zu Recht eine sog. Erstentscheidung zum Umgangsrecht nach § 1684 BGB getroffen.

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte gemäß § 1684 Abs. 3 BGB Dauer und Häufigkeit zu regeln.

Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 2010, 1622; 2009, 399).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Wechselmodell nicht kindeswohldienlich.

Zwar ist eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung bei Eltern, die gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind, grundsätzlich möglich. Es bedarf hierzu nicht eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (BGH, FamRZ 2020, 255; FamRZ 2017, 532).

Ob im Einzelfall die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH, FamRZ 2020, 255; 2017, 532). Als wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls führt der BGH die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens an. Ferner ist für die praktische Verwirklichung des Wechselmodells erforderlich, dass eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen gegeben sind. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell in der Regel jedoch nicht dem Kindeswohl (BGH, a.a.O.).

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells sind hier nicht erfüllt. Die geteilte Betreuung durch beide Eltern entspricht nicht dem Wohl des betroffenen Kindes.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung eines Wechselmodells eine tatsächlich bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (BGH, a.a.O.). Hieran fehlt es vorliegend.

Zwischen den Eltern, die seit Oktober 2019 getrennt leben, gibt es keine persönlichen Kontakte. Sie kommunizieren - wenn überhaupt - per E-Mail oder über ihre Rechtsanwälte. Die Beziehung der Eltern ist gestört. Sie stehen sich feindselig und unversöhnlich gegenüber (siehe Protokoll des Amtsgerichts vom 05.08.2021, Bl. 84 ff. GA). Die bei der AWO geführten Elterngespräche sind gescheitert. Die Eltern konnten sich zu keiner Ferien- und Feiertagsregelung verständigen. Es gibt keine Bereitschaft, zum Wohle des gemeinsamen Kindes M... Lösungen zu finden und zusammen zu arbeiten. Die Vereinbarung zu den Sommerferien 2021 kam nur mit anwaltlicher Hilfe zustande. Für das Scheitern der Elterngespräche machen sich die Eltern gegenseitig verantwortlich. Der Vater hält die Mutter für bindungsintolerant. Die Mutter wirft dem Vater beleidigendes und forderndes Verhalten vor. Es spricht nichts dafür, dass sich an der Konflikthaftigkeit der Elternbeziehung in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Der Senat konnte sich von der Zerstrittenheit der Eltern in der Sitzung vom 17.02.2022 selbst überzeugen. Die Eltern haben kein Wort miteinander gesprochen. Beide Elternteile haben ihre Sicht der Dinge näher dargestellt und jeweils den anderen für die Konflikte verantwortlich gemacht. Eine Kompromissbereitschaft war nicht zu erkennen.

Die Mutter steht dem Wechselmodell ablehnend gegenüber. Sie misstraut dem Vater und beklagt sich über die mangelnde Kommunikation. Für ihre ablehnende Haltung mögen die Umstände der Trennung eine gewisse Rolle spielen. Nach Darstellung der Mutter hat der Vater die Trennung weder ihr, noch dem Kind gegenüber klar kommuniziert. Er sei einfach von Zuhause weggeblieben und bei seiner neuen Freundin eingezogen. Die Mutter hat das Scheitern der Beziehung noch nicht verarbeitet. Sie ist nicht in der Lage, im Interesse des gemeinsamen Kindes auf den Vater zuzugehen und ihm mehr Umgangszeiten mit M... einzuräumen. Dabei ist ihr sehr wohl bewusst, dass der Junge sehr an seinem Vater hängt und unter dem Elternstreit leidet. Nach ihren Angaben hat M... starke Verlustängste; er sei in psychologischer Behandlung.

Der Vater zeigt wenig Feinfühligkeit und Problemeinsicht. Er bringt kein Verständnis für die Mutter und ihre Situation auf. Er will keine Kompromisse eingehen, sondern seine Rechte als Vater durchsetzen. Nur in einer geteilten Betreuung des Kindes sieht er seine Elternrechte gewahrt. Dies wurde in der Sitzung vom 17.02.2022 mehr als deutlich. Auf einen erweiterten Umgang (von Dienstag nach Schulschluss bis Sonntagabend) wollte sich der Vater nicht festlegen lassen. Er äußerte Bedenken, dass die Mutter nicht wirklich hinter einer solchen Regelung stehe, und fürchtete den Unwillen des Kindes. Nach seinen Worten möchte er nur das, was der Junge am liebsten möchte.

Es ist richtig, dass M... erstinstanzlich gegenüber der Verfahrensbeiständin wie auch der Amtsrichterin den Wunsch geäußert hat, eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater zu sein. Er begründete seinen Wunsch damit, mehr Zeit mit dem Vater verbringen zu wollen. Seine Freundin L… aus der Kita werde in einem Wechselmodell betreut, was auch funktioniere. Anlässlich der Anhörung vor dem Senat wiederholte M... seinen Wunsch, gleich viel Zeit mit Mama und Papa zu verbringen. Mit Vorschlägen zu einem erweiterten Umgang konfrontiert, zeigte sich der Junge zwar offen, weil es dann nicht so anstrengend sei. Er wollte sich darauf aber nicht einlassen. Dies wäre sonst ungerecht und der andere Elternteil traurig. Die Äußerungen zeigen, wie sehr M... belastet ist und unter Druck steht. Auch der Umstand, dass der Junge während der Betreuungszeit des Vaters die Mutter vermisst und umgekehrt, spricht für die Nöte des Kindes. M... befindet sich in einem Loyalitätskonflikt. Er weiß um die Konflikte der Eltern und möchte es beiden recht machen. Nach seiner Vorstellung erscheint die hälftige Teilung der Betreuungszeiten der Weg, um wieder Frieden zwischen den Eltern herzustellen, den er sich sehr wünscht.

Der Kindeswille, selbst wenn er unbeeinflusst zustande gekommen sein sollte - was hier zweifelhaft ist - kann im Ausgangsfall nicht streitentscheidend sein. Er läuft dem kindlichen Wohl zuwider. M... ist erst sieben Jahre alt. Der Junge überblickt überhaupt noch nicht, was mit der Durchführung des Wechselmodells verbunden ist. Die äußeren Rahmenbedingungen sind schon nicht optimal. Der Vater wohnt in B… und die Mutter in K…, wo das Kind auch eingeschult worden ist. Die einfache Entfernung beträgt ca. 20 km. Der Vater hat seine Arbeitszeit deutlich reduzieren müssen (von einer vollschichtigen Tätigkeit auf eine 30-Stunden-Woche), um das Wechselmodell mit den anfallenden Fahrten überhaupt realisieren zu können. Für die Verselbständigung des Kindes ist die ständige Fahrerei ein Problem. Kinder wollen und sollen den Schulweg über kurz oder lang alleine meistern oder auch einmal Schulfreunde - nach der Schule - spontan treffen. M... könnte dies nur in der Woche tun, in der er sich bei der Mutter aufhält. Dies dürfte für eine gesunde Entwicklung des Kindes nicht gerade förderlich sein. Zurzeit scheint M... auch nur wenige Sozialkontakte zu haben. Nach seinen Angaben im Anhörungstermin vom 17.02.2022 beschäftigt er sich während der Woche nach dem Hort vorwiegend mit den Hunden, die es in den Haushalten beider Eltern gibt. Freunde treffe er nur am Wochenende.

Hinzu kommt die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Sie sind nicht willens und/oder in der Lage, die (mit zunehmendem Alter des Kindes immer wichtiger werdenden) organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Dies zeigt schon der Umstand, dass der Vater die Mutter nicht über seine am 27.01.2022 festgestellte Corona-Infektion informierte. Er rief - auf Anraten seiner Rechtsanwältin - im Hort an, um M... mitzuteilen, dass er den Ferienumgang nicht wahrnehmen könne. Nach Vorstellung des Vaters sollte also der Junge der Mutter die Nachricht überbringen, was mit Sicherheit nicht seine Aufgabe war. Es ist allein Sache des betroffenen Elternteils, dem anderen Elternteil eine Verhinderung beim Umgang rechtzeitig anzuzeigen. Die Mutter musste kurzfristig die Betreuung von M... übernehmen, was sie - nach ihren Angaben - nur schwer mit ihren beruflichen Verpflichtungen vereinbaren konnte. Zu einem Ausgleich der ausgefallenen Betreuungszeit war sie dann (was sie rechtlich auch nicht musste) nicht mehr bereit. Der Elternstreit wird hier auf dem Rücken des Kindes ausgetragen.

Bei diesen Gegebenheiten entspricht das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl. Eine geteilte Betreuung eines Kindes ist ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern nicht vorstellbar.

Nach alledem ist der reguläre Umgang zwischen Vater und Sohn - wie tenoriert - zu regeln. Der Senat hat auf die Regelung zurückzugreifen, die vor der Anordnung des Wechselmodells galt und auch funktioniert hat. In dem Verfahren 6 F 173/20, Amtsgericht Bernau, haben sich die Eltern am 18.06.2020 auf einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen von Donnerstag nach der Kita bis zum darauffolgenden Montag zur Kita vereinbart. Eine im elterlichen Konsens getroffene Umgangsvereinbarung indiziert, dass diese dem Kindeswohl entspricht (BGH, FamRZ 2011, 796; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020 - 12 WF 105/20 OLG Karlsruhe, NZFam 2020, 300; OLG Hamm, NZFam 2015, 510; Senat, Beschluss vom 16.09.2015 - 9 WF 207/15). Anzumerken bleibt, dass der Kindesvater mit seiner Antragsschrift vom 12.04.2021 ursprünglich nichts anderes begehrt (und erst später ein Wechselmodell präferiert) hat.

Die getroffenen Ferienregelungen stehen außer Streit. Sie sind präzisiert und in Bezug auf den regulären Umgang angepasst worden.

Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG wird auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.