Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.03.2022 – 13 UF 152/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0328.13UF152.21.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten leben beim Antragsgegner in dem im Miteigentum beider Beteiligter stehenden Haus.
Durch Beschluss vom 19. Mai 2020 hat das Amtsgericht Nauen (21 F 72/20) dem Antragsgegner die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes zugewiesen. Die Anordnung war bis zum 19. November 2020 befristet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 10. Juli 2020 zurückgewiesen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Wohnungszuweisung an den Antragsgegner gerichtet hat.
Durch Beschluss vom 28. Oktober 2020 hat das Amtsgericht Nauen (21 F 169/20) dem Antragsgegner die Ehewohnung gemäß § 1361b BGB im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen, nachdem die Antragstellerin angekündigt hatte, in die Ehewohnung zurückzukehren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2021 zurückgewiesen.
Durch weiteren Beschluss vom 28. September 2021 hat das Amtsgericht Nauen (21 F 157/21) im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes zugunsten des Antragsgegners ein Näherungsverbot gegen die Antragstellerin angeordnet, nachdem der Antragsgegner unter anderem glaubhaft gemacht hatte, dass die Antragstellerin ihn bedrohe. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung. Sie hat geltend gemacht, die Gewalteskalation am ... Mai 2020, die Ausgangspunkt der ersten Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner gewesen ist, sei nicht ihr Verschulden gewesen, sondern dasjenige beider Eheleute, die in der letzten Bauphase ihre Beziehung vernachlässigt hätten. Sie sei zu einer Paartherapie bereit. Ihr sei ein Leben mit dem Antragsteller und den Kindern unter einem Dach möglich. An den Antragsgegner gerichtete Drohungen habe sie zu keinem Zeitpunkt umgesetzt (Bl. 76).
Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr die Mitbenutzung des Wohnhauses …straße 39 in … F… einzuräumen und ihr den Haus- und Torschlüssel sowie den Schlüssel für das Nebengelass auszuhändigen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Antragstellerin bedrohe und beschimpfe ihn häufig durch Textnachrichten. Deshalb habe er sie auf Anraten der Polizei angezeigt und Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz veranlasst.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten angehört und den Antrag der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Weder seien ihr Impulskontrollverluste vorzuwerfen noch sei sie krank. Sie sei in der Lage, sich um ihre Familie zu kümmern und Absprachen treffen. Die Mitbenutzung des gesamten Hauses sei in Ansehung der Minderjährigkeit der Kinder begründet, weil sie als Mutter auch für deren Sachen verantwortlich sei, die sie liegen ließen (ausgeliehene Bücher, liegengelassene Schlüssel der Freunde etc.).
Dass ihre Erkrankung nicht behandelt würde, sei frei erfunden. Sie nehme die von der PIA angesetzten Termine ausnahmslos war und nutze die Möglichkeit entlastender Gespräche gerne nach Empfehlung des Teams der PIA. Der Impuls, sich zu wehren, wenn man angegriffen worden sei, sei eine gesunde Reaktion.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens nimmt der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug.
Der Senat entscheidet seiner Ankündigung (Bl. 140R) ohne erneute mündliche Erörterung. Das Amtsgericht hat die Beteiligten angehört und hierüber einen aussagekräftigen Vermerk gefertigt (Bl. 75 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines erneuten Termins zu weiteren, besseren Erkenntnismöglichkeiten führen könnte.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung.
Während des Getrenntlebens entfällt das aus § 1353 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 BGB folgende Recht zur Mitbenutzung und zum Mitbesitz der Ehegatten an der Ehewohnung, wenn - wie hier aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 28. Oktober 2020, Az. 21 F 169/20, 13 UF 185/20 - die Ehewohnung dem anderen Ehegatten gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen wird (vgl. BeckOGK/Erbarth, 1.12.2021, BGB § 1353 Rn. 526).
2. Die Antragstellerin erstrebt nicht die Aufteilung der Ehewohnung, sondern ausdrücklich die Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den Räumlichkeiten insgesamt (Bl. 112, 115) zur gemeinsamen Benutzung, um sich um die Angelegenheiten der Kinder vollumfänglich kümmern zu können. Insofern erstrebt sie die Abänderung bzw. Aufhebung der Wohnungszuweisungsentscheidung des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2020.
Gründe für eine Abänderung dieser Entscheidung sind indes nicht feststellbar. Die Antragstellerin schildert nichts, was die Prognose zu rechtfertigen geeignet wäre, die Beteiligten könnten künftig konfliktfrei unter dem Dach der Ehewohnung leben. Unstreitig hat die Antragstellerin den Antragsgegner durch zahlreiche Textnachrichten beleidigt und wiederholt mit dem Tode bedroht (vgl. Nachricht vom 3. September 2021, Bl. 57: „Ich werde dich dafür töten a… z…! …“; Nachricht vom 18. September 2021, Bl. 87: „… A… Z… dem Beamten den ich mit eigenen Händen umbringen werde! …“; Nachricht vom 14. August 2021, Bl. 40: „… Ich werde keine Gnade mit dir haben. wenn ich nur dein auto sehen werde werde ich dir die reifen zerstechen oder deine neue von der treppe runterschmeißen wenn ich die nur auf einer erwische. Das tue ich so wahr mir der Gott helfe selbst wenn ich dafür sitzen muss werde ich es tun die alte von treppe runterschmeißen und deine Mutter verprügeln ….“; Bl. 42: „ich werde dich irgendwann für das Unrecht was du mir angetan hast echt erschießen!“; 5. April 2021, Bl. 45: „… Dafür bringe ich dich um!“).
Ihr Argument, dass sie die Drohungen zu keinem Zeitpunkt umgesetzt habe, rechtfertigt die Abänderung der Wohnungszuweisungsentscheidung an den Antragsgegner nicht. Die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten bezweckt, bestehende Konflikte zu entschärfen und zu beseitigen. Aus dem an den Antragsgegner gerichteten Schriftverkehr ergibt sich noch ganz erhebliches Konfliktpotenzial für das Verhältnis der Beteiligten und lässt eine zumindest verbale Gewaltbereitschaft der Antragstellerin erkennen, so dass weitere eskalierende Konflikte, die sich auch nachteilig auf das Wohl der drei in der Ehewohnung lebenden gemeinsamen Kinder der Beteiligten auswirken könnten, unvermeidbar erschienen. Eine von der in der Entscheidung vom 28. Oktober 2020 die Abänderung dieser Entscheidung rechtfertigende abweichende Prognose kann der Senat deshalb nicht treffen, zumal sich die Antragstellerin von ihren Bedrohungen, die selbst vor dem Hintergrund erfolgter Provokationen oder erlittener Ungerechtigkeiten nicht annähernd sozialadäquat sind, und auch von ihrer Gewaltanwendung am … Mai 2020, nicht distanziert, sondern diese rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 1 FamGKG entsprechend.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.