Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.04.2022 – 7 W 17/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0406.7W17.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 4. Januar 2022 in der Gestalt des Beschlusses des Landgerichts vom 22. Februar 2022 abgeändert:
Der Antrag des Beklagten zu 1, die Verhandlung auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe§
Die Beschwerde ist begründet.
Das Aussetzungsermessen (§ 149 I ZPO) ist eröffnet, aber es ist gegen die Aussetzung auszuüben.
Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Ermittlungen im Strafverfahren den anhängigen Rechtsstreit beeinflussen. Der zur Begründung der Klage vorgetragene Sachverhalt ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Er ist identisch mit den tatsächlichen Umständen, die die von der Staatsanwaltschaft in Betracht gezogenen Straftatbestände erfüllen könnten. Es geht um unredliche Verabredungen des Beklagten zu 1 mit dem vormaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2, die zum Nachteil der Klägerin unwirtschaftliche Preise vereinbart haben könnten, die nicht gewährt worden wären, wenn nicht zugleich persönliche Vorteile versprochen und zugewendet worden wären.
Das Aussetzungsermessen ist auszuüben, indem beurteilt wird, ob dem grundsätzlich vorrangigen Interesse der Parteien an einer zügigen verbindlichen Entscheidung über das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis wenigstens gleichgewichtige Gesichtspunkte entgegenstehen, die für einen gründlicheren, beiden Parteien zugänglichen Tatsachenvortrag mit Hilfe der im Ermittlungsverfahren gewonnenen oder noch zu erwartenden Erkenntnisse sprechen (BGH, NJW-RR 2010, 423, Rdnr. 10; MüKo-ZPO-Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 149 Rdnr. 9; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 149 Rdnr. 2). Der Antragsteller und das ihm folgende Gericht haben konkret darzulegen, welche Umstände im Strafverfahren leichter oder schneller geklärt werden können als durch die Parteien selbst und durch die Beweiserhebung im Zivilrechtsstreit (BGH, a.a.O., Rdnr. 9 f.; Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 149 Rdnr. 3).
Diese Darlegung ist hier nicht gelungen. Das Landgericht hat auf den erheblichen Ermittlungsaufwand verwiesen, den die Staatsanwaltschaft betrieben habe. Das zeige auf, daß die Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren besser seien als im Zivilrechtsstreit. Diese Schlußfolgerung überzeugt nicht. Erheblicher Aufwand, den die Staatanwaltschaft betreibt, spricht nicht selbstverständlich für einen dem Umfang des Aufwandes entsprechenden Erkenntnisgewinn. Es ist nicht deutlich geworden, welcher weitere Vorsprung, der im Ermittlungsverfahren noch erreicht werden könnte, für den Zivilrechtsstreit abgewartet werden sollte, um ihn sich hier nutzbar zu machen. Dabei ist nicht fragen, welche Erkenntnisse das Zivilgericht für nützlich hielte, um den Prozeß zu entscheiden. Es kommt allein auf den von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt an. Die Parteien haben hier über die etwaige Unwirtschaftlichkeit der vereinbarten Preise, über eine dem zugrundeliegende Unrechtsvereinbarung und über die gewährten geschäftsfremden, unredlichen Vorteile anhand der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, anhand eines Vergleichs der geschlossenen Verträge mit Preislisten und anhand von Nachweisen über Geldzahlungen und Kontoguthaben widerstreitend tatsächlich vorgetragen und argumentiert. Die aus dem Ermittlungsverfahren bezogenen Grundlagen dieses Vortrages sind bereits zugänglich. Es ist nicht ersichtlich, welcher weitere Erkenntnisfortschritt dort noch erreicht werden könnte, so daß sich Abwarten während einer Verhandlungsaussetzung lohnen könnte.
Beide Beklagte wenden ein, ihnen sei, da das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Die Beklagten haben nicht deutlich werden lassen, ob ihnen entgegen § 147 II 1 StPO Akteneinsicht und Beweismittelbesichtigung verweigert worden ist und welche ihnen eventuell unzugänglichen Aktenteile Aussicht auf eine wirksame Entgegnung auf den Tatsachenvortrag der Klägerin bieten könnten. Die Beklagten hätten darzulegen, welche Lücken sie noch erwarten, schließen zu können, wenn während einer Verhandlungsaussetzung auf weitere Akteneinsicht vor oder nach dem Abschluß der Ermittlungen gewartet würde. Die Beklagten haben bereits ausführlich den Inhalt und die Bedeutung der abgehörten und protokollierten Telefongespräche in Frage gestellt und sich substantiiert sowohl gegen die geltend gemachte Unredlichkeit der vereinbarten Preise als auch gegen die behauptete Unredlichkeit geschäftsfremder Zuwendungen zwischen den Beteiligten gewandt. Es ist nicht ersichtlich geworden, was den Beklagten aus dem Ermittlungsverfahren noch zur Verfügung gestellt werden könnte, um ihr Bestreiten weiter auszuführen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits.