Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2022 – 2 Ws 15/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0414.2WS15.22.00

Tenor§

Dem Antragsteller wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 2. Februar 2022 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels nach einem Gegenstandswert von 3000,- EUR.

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 17. Dezember hat das Landgericht Cottbus den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 4. März 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 27. Dezember 2021, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 4. Januar 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Februar 2022, bei dem Landgericht eingegangen am 3. Februar 2022, hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit weiterem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. März 2022 hat der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist angetragen.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist bei dem Landgericht verspätet eingegangen. Ihm ist der angefochtene Beschluss am 27. Dezember 2021 zugestellt worden, so dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde am 27. Januar 2022 abgelaufen war. Auf die später an seinen Verfahrensbevollmächtigten bewirkte Zustellung am 4. Januar 2022 kommt es vorliegend nicht an, weil sich dessen Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Akte befand (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.1988 - 2 Ss 105/88 - 73/88 II, NStZ 1988, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 37 Rn.29). Die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung reicht im Falle eines Wahlmandats nicht um daraus eine Ermächtigung i.S. des § 145 a Abs. 1 StPO abzuleiten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 145 Rn. 8ö), sodass kein Fall des § 37 Abs. 2 StPO gegeben ist.

Dem Antragsteller war jedoch Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass den Antragsteller an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist jedoch unzulässig, weil die Nachprüfung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Auf eine weitere Begründung hat der Senat gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verzichtet.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, 473 Abs. 7 StPO, die Festsetzung des Wertes beruht auf § 65 GKG.